Gesetze / Unterlagen-Bergverordnung

UnterlagenBergV

§ 5 Begrenzung und Flächeninhalt einer Bergbauberechtigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/5#abs-1 (1) Die Feldeseckpunkte sind in Gauß-Krügerschen Koordinaten festzulegen. Ein anderes Koordinatensystem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermessung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung in Gauß-Krügersche Koordinaten unzumutbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/5#abs-2 (2) Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hundert Quadratmeter abzurunden. Ein zur Berechnung erforderliches Hilfspolygon braucht nicht gemessen zu werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/5#abs-3 (3) Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und Lagerissen fortlaufend zu numerieren und unter Angabe der zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzuführen. Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flächeninhalts ermittelt worden sind, sind ebenfalls in der Zahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/5#abs-4 (4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen die Bezeichnung

1.
der Feldeseckpunkte, soweit möglich,
2.
der Berechtigung (Name) und
3.
der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/5#abs-5 (5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie für den Austausch von Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen und Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen.

§ 4 § 6