Gesetze / Unterlagen-Bergverordnung
UnterlagenBergV§ 6 Fundstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/6#abs-1 (1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind Fundstellen, koordinatenmäßig zu bestimmen. Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1:25.000 sein darf. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/6#abs-2 (2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1:5.000 sein darf, darzustellen. In dieser Darstellung sind
einzutragen. Liegen die Fundstellen nicht an der Oberfläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen.