Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlG§ 10 Schlußbestimmungen, Inkrafttreten
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/10#abs-1 (1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt:
Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/10#abs-2 (2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bemessen und nach § 150 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/10#abs-3 (3) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34), die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 UntAbschlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. I S. 2652
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20.06.2011 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2011 I S. 1114
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