Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz

UntAbschlG

§ 9 Verfahren, Rechtsweg

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/9#abs-1 (1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/9#abs-2 (2) Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

§ 8 § 10