Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlG§ 9 Verfahren, Rechtsweg
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/9#abs-1 (1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/9#abs-2 (2) Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.