Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.01.2024
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.