Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz

UntAbschlG

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

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