Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.01.2024
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. I S. 2652
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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