Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlG§ 6 Härteregelung
Stand: 10.06.2019
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 UntAbschlG →
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