Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG 2006§ 13 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten als mit diesem Wert angeschafft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Antrag die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen, wenn
Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Gehören die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten.
Änderungsverlauf
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108 456)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.