Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG 2006§ 13 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
Stand: 07.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/13#abs-1 (1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten als mit diesem Wert angeschafft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/13#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Antrag die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen, wenn
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Gehören die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten.