Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 272 Möglichkeit des Formwechsels

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/272?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/272?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Verein kann die Rechtsform nur wechseln, wenn seine Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.

§ 272 § 273