§ 195 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/195?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/195?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß die in dem Beschluß bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform zu niedrig bemessen sind oder daß die Mitgliedschaft kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger ist.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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