§ 198 Anmeldung des Formwechsels
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.11.2000 – 15 W 347/00Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 02.12.2010 – 5 Sch 3/10
- OLG Stuttgart, 26.11.2007 – 20 W 8/07Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 27.08.2001 – I-6 W 28/01
- BGH, 05.10.2006 – III ZR 283/05Zitiert von 15
- BGH, 15.03.2013 – V ZR 156/12(Wirksamkeit kirchengesetzlicher Regelungen einer Religionsgemeinschaft über die Eingliederung örtlicher Vereine in die Körperschaft)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- KG, 27.11.2020 – 22 W 13/20
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- BGH, 18.10.2016 – II ZR 314/15Formwechsel einer GmbH in eine GbR: Haftung eines fälschlich im Handelsregister eingetragenen Gesellschafters für die Kosten des von einem Gläubiger der formwechselnden GmbH gegen ihn geführten RechtsstreitsZitiert von 5
19 Entscheidungen zu § 198 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 198 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/198#abs-1 (1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/198#abs-2 (2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das für die neue Rechtsform maßgebende Register anzumelden. Das gleiche gilt, wenn sich durch den Formwechsel die Art des für den Rechtsträger maßgebenden Registers ändert oder durch eine mit dem Formwechsel verbundene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines anderen Registergerichts begründet wird. Im Falle des Satzes 2 ist die Umwandlung auch zur Eintragung in das Register anzumelden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Umwandlung erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebende Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf erst eingetragen werden, nachdem die Umwandlung nach den Sätzen 3 und 4 eingetragen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/198#abs-3 (3) § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.