Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 11 Übergangsvorschriften
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/11#abs-1 (1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/11#abs-2 (2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/11#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 11 PartGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.12.2011 – 2 AGH 9 - 12/11
- OLG Düsseldorf, 09.10.2009 – I-3 Wx 182/09
- OLG Köln, 08.07.1996 – 2 Wx 18/96Zitiert von 1
- BGH, 13.04.2021 – II ZB 13/20Recht der GmbH: Verwendung des Begriffs „partners“ in der Firma der GmbHZitiert von 1
- KG, 17.09.2018 – 22 W 57/18
- BGH, 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 14/12Anwaltliches Berufsrecht: Verbot der Bezeichnung einer Sozietät als "& Partner GbR"
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.06.2012 – 24 W (pat) 539/10Markenbeschwerdeverfahren "MB/MBP/MB́&P(Bildmarke)" – keine VerwechslungsgefahrZitiert von 5
- LG Mannheim, 18.07.2008 – 7 O 10/08
- BGH, 18.04.2005 – AnwZ (B) 35/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 11 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3422)
BGBl. 2001 I S. 3422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.