Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 11 Übergangsvorschriften
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.12.2011 – 2 AGH 9 - 12/11
- OLG Düsseldorf, 09.10.2009 – I-3 Wx 182/09
- OLG Köln, 08.07.1996 – 2 Wx 18/96Zitiert von 1
- BGH, 13.04.2021 – II ZB 13/20Recht der GmbH: Verwendung des Begriffs „partners“ in der Firma der GmbHZitiert von 1
- KG, 17.09.2018 – 22 W 57/18
- BGH, 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 14/12Anwaltliches Berufsrecht: Verbot der Bezeichnung einer Sozietät als "& Partner GbR"
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.06.2012 – 24 W (pat) 539/10Markenbeschwerdeverfahren "MB/MBP/MB́&P(Bildmarke)" – keine VerwechslungsgefahrZitiert von 5
- LG Mannheim, 18.07.2008 – 7 O 10/08
- BGH, 18.04.2005 – AnwZ (B) 35/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/11#abs-1 (1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/11#abs-2 (2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/11#abs-3 (3) (weggefallen)