Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 7 Veröffentlichungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2012 – XI ZR 500/11Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für die Bestimmung einer besonderen Kontoführungsgebühr für PfändungsschutzkontenZitiert von 87
- OLG Stuttgart, 10.05.2012 – 2 U 135/11Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 07.08.2015 – 2 U 107/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2015 – 6 U 110/14
- LG Frankfurt am Main, 07.05.2014 – 2-06 O 271/13
- LG Dortmund, 03.02.2012 – 25 O 519/11
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 04.03.2026 – 6 UKl 1/25
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 – 20 UKl 5/24
- BGH, 24.03.2020 – XI ZR 516/18Allgemeine Kreditbedingungen: Formularklausel im Verbraucherkreditvertrag über die Erhebung einer BereitstellungsprovisionZitiert von 11
46 Entscheidungen zu § 7 UKlaG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.