Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/10#abs-1 (1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,
oder
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/10#abs-2 (2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/10#abs-3 (3) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 UZwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 10 geändert und neu gefasst durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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25.06.1969 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645)
BGBl. 1969 I S. 645
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