Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 26.10.1988 – 3 StR 198/88
- BGH, 26.10.1988 – 3 StR 198/88
- BGH, 03.11.1992 – 5 StR 370/92Zitiert von 9
- BGH, 25.03.1993 – 5 StR 418/92Zitiert von 2
- BAG, 30.11.2022 – 4 AZR 195/22Eingruppierung eines Wachpolizisten im ObjektschutzZitiert von 15
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2022 – 21 Sa 1313/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/11#abs-1 (1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/11#abs-2 (2) Als Grenzdienst gilt auch die Durchführung von Bundes- und Landesaufgaben, die den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Grenzdienst übertragen sind.