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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 645

BGBl. 1969 I S. 645 · 183.195 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1969, Seite 645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 645
                                                                      Teill
  1969                           Ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 1969
     Tag                                                  Inhalt
                   645

Z1997A
     Nr. 52
           Seite
   25. 6. 69    Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) ...................................... .                                       645
                   Bundesgesetzbl. III 450-2, 450-1, 312-2, 300-2, 451-1, 452-2, 452-1, 111-1, 1132-1, 201-5, 2030-1, 2030-2, 2034-1,
                   2035-1, 211-4, 2121-2, 2121-50-1, 2122-1, 2123-1, 2124-1, 2124-7, 2125-4, 2125-5, 2125-6, 213-2, 2182-1, 2251-1, 242-1,
                   251-1, 301-1,. 310-4, 311-4, 312-4, 312-5, 320-1, 330-1,
340-1, 360-1, 400-2, 4110-1, 4123-1, 4125-1, 4130-1, 4134-1,
                   43-1, 453-7, 50-1, 51-1,' 53-4, 55-2, 610-1, 611-14, 612-7, 7100-1, 7110-1, 751-1, 7531:1, 792-1, 801-1, 8051-1, 820-1,
                   821-1, 822-1, 824-3, 827-6, 84-2, 9231-1, 9240-1, 9513-1, 210-1, 210-2, 2122-2-1, 2330-8, 313-2, 43-4-1, 440-3, 450-4,
                   453-2, 7126-1, 7126-2, 7832-1, 7842-5, 7842-5-3, 801-4
                                           Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 ................................................ ; ....... .                                      683
                Rechtsvorschriften der Europ-äischen Gemeinschaften .................................... .                                         683

                                                          Erstes Gesetz
                                                    zur Reform des Strafrechts
                                                            (1. StrRG)
                                                               Vom 25. Juni

1969
                                                             Inhaltsübersicht
                                                               Artikel
                         Erster Abschnitt
Änderung des Strafgesetzbuches und des Einfüh-
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch . . . . . . . . . . .           1, 2

                        Zweiter Abschnitt
Uberleitung von Strafdrohungen . . . . . . . . . . . . .          3~8

                         Dritter Abschnitt
Änderung der Stra_fprozeßordnung, des Gerichts-
verfassungsgesetzes, des Jugendgerichtsgeset-
zes, des Wehrstrafgesetzes und des Einführungs-
gesetzes zum Wehrstrafgesetz . . . . . . . . . . . . . . .        9-13

                         Vierter Abschnitt

               Anpassung weiterer Bundesgesetze
    I. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
       des Staats- und Verfassungsrechts . . . . . . 14--16
   II. Änderung von Gesetzen auf dem Ge-biet
       des Rechts der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . 17-38

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
               Erster Abschnitt
    Änderung des Strafgesetzbuches und des
    Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

                            Artikel 1
                         Strafgesetzbuch
  Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

 1. § 1 erhält folgende Fassung:
                                    n§ 1
       (1) Verbrechen sind Handlungen, die im Min-
     destmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder
     darüber bedroht sind.
                                                                      Artikel
 III. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
      der Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    39-48
 IV. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
      des Zivilrechts und des Strafrechts . . . . .                   49-59
  V. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
      des Verteidigungsrechts . . . . . . . . . . . . . . .           60-63
 VI. Änderung von Geset21en auf dem Gebie_t
      des Finanzwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      64-67
VII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
      des Wirtschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . .       68-73
VIII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
      des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung
      und der Kriegsopferversorgung . . . . . . . .                   74-81
 IX. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
      des Post- und Fernmeldewesens sowie
      des Verkehrswesens                                              82-84
  X. Außerkrafttreten von Vorschriften                                85

                            Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften                                                    86-106

        (2) Ubertretungen sind Handlungen, die mit
      Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit
      Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
      bedroht sind.
         (3) Vergehen sind alle übrigen mit Freiheits-
      strafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlun-
      gen.
         (4) Milderungen oder Schärfungen, die nach
      den Vorschriften des Ersten Teils oder bei mil-
      dernden Umständen, minder schweren, beson-
      ders schweren oder ähnlichen allgemein um-
      schriebenen Fällen vorgesehen sind, bleiben für
      die Einteilung außer Betracht."

  2. § 7 wird aufgehoben.
BGBl. 1969, Seite 646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 646
646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

3. Als § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                           ,,§ 13

        (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für
      die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die
      von der Strafe für das künftige Leben des Täters
      in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu
      berücksichtigen.

         (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die
      Umstände, die für und gegen den Täter spre-
      chen, gegeneinander ab. Dabei kommen nament-
      lich in Betracht:

        die Beweggründe und die Ziele des Täters,
        die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und
        der bei der Tat aufgewendete Wille,

        das Maß der Pflichtwidrigkeit,
        die Art der Ausführung und die verschulde-
        ten Auswirkungen der Tat,
        das Vorleben des Täters, seine persönlichen
        und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
        sein Verhalten nach der Tat, besonders sein
        Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.

        (3) Umstände, die schon Merkmale des ge-
      setzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht be-
      rücksichtigt werden."

4. Die § § 14 bis 19 werden durch folgende Vor-
   schriften ersetzt:
                       ,,§ 14
         (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
      verhängt das Gericht nur, wenn besondere Um-
      stände, die in der Tat oder der Persönlichkeit
      des Täters liegen, die Verhängung einer Frei-
      heitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder
      zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich
      machen.

    (2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder
  nur neben Freiheitsstrafe an und kommt eine

  Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber
  nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine
  Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer
  Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist.

                           § 15
    Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf
  diese Vorschrift verweist, die Strafe nach sei-
  nem Ermessen mildern, so kann es bis zum ge-
  setzlichen Mindestma·ß der angedrohten Strafe
  herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf
  Geldstrafe erkennen.

                           § 16
    Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die
  Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben,

  so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe
  offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht,
  wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe
  von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

                          § 17
     (1) Begeht jemand, nachdem er

   1. schon mindestens zweimal im räumlichen
      Geltungsbereich dieses Gese·tzes wegen eines
      Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu
      Strafe verurteilt worden ist und

   2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für
      die Zeit von mindestens drei Monaten Frei-
      heitsstrafe verbüßt hat,

   eine mit Freiheitssfrafe bedrohte vorsätzliche
   Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und
   Umstände der Straftaten vorzuwerfen, daß er
   sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur
   Warnung dienen lassen, so ist die Mindest-
   strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn
   die Tat nicht ohnehin mit einer höheren Min-
   deststrafe bedroht ist. Das Höchstmaß der an-
   gedrohten Freiheitsstrafe bleibt unberührt.
     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß
   der für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe
   weniger als ein Jahr beträgt.
     (3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine
   Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige
   Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine
   andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe
   angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im

   Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
      (4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,
   wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr
   als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird
   die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter
   auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
   verwahrt worden ist.
                         § 18
     (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das
   Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

      (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheits-
   strafe ist fünfzehn Jahre, ihr ,Mindestmaß ein
   Tag.

                         § 19

      Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach
   vollen Tagen, Wochen und Monaten, Freiheits-
   strafe von längerer Dauer nach vollen Monaten
   und Jahren bemessen."

5. Als § 20 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                         ,,§ 20
     Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierund-
   zwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen,
   der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit
   gerechnet."

6. § 20 a wird aufgehoben.

7. § 21 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

                         ,,§ 21

    (1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten kön-
  nen in einer Strafanstalt auf eine ihren Fähig-
  keiten angemessene Weise beschäftigt- werden.
BGBl. 1969, Seite 647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 647
                             Nr. 52   Ti.Jg der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                        647

    (2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch
  c1ußerhalb der Anstalt beschäftigt werden.
    (3) Die Frciheitsstrnfe kann sowohl für die
  ganze Dauer wie für einen Teil der erkannten
  Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen
  werden, daß der Gefangene unausgesetzt von
  anderen Gefangenen gesondert gehalten wird,
  wenn dies aus Gründen, die in der Person des
  Gefangenen liegen, namentlich aus Gründen der
  Gesundheit, unerläßlich ist. Die Einzelhaft darf
  ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer
  von insgesamt drei Jahren nicht übersteigen."

8. § 22 wird aufgehoben.

9. Die §§ 23 bis 26 werden durch folgende Vor-
   scb riften ersetzt:
                       ,,§ 23

     (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe
  von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht
  die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus,
  wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich
  schon die Verurteilung zur Warnung dienen las-
  sen und künftig auch ohne die Einwirkung des
  Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen
  wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit
  des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände
  seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine
  Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu be-
  rücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn
  zu erwarten sind.

     (2) Das Gericht kann unter den Vorausset-
  zungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung

  einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre
  nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen,
  wenn besondere Umstände in der ~at und in der
  Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.

     (3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe
  von mindestens sechs Monaten wird die Voll-
  streckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidi-
  gung der Rechtsordnung sie gebietet.
    (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen
  Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird
  durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft
  oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht
  ausgeschlossen.

                           § 24

    (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Be-
  währungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht über-
  schreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
    (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der
  Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaus-
  setzung. Sie kann nachträglich bis auf das
  Mindestmaß verkürzt. oder vor ihrem Ablauf bis
  auf das Höchstmaß verlängert werden.
   (3) Während der Bewährungszeit ruht die
  Verjährung der Strafvollstreckung.

                       § 24 a

    (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auf-
  lagen erteilen, die der Genu9tuung für das be-

  gangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den
  Verurteilten keine unzumutbaren Anforderun-
  gen gestellt werden.
     (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auf-
  erlegen,
  1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
      Schaden wiedergutzumachen,
  2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-
     nützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu
      zahlen oder

  3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
    (3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemes-
  senen Leistungen, die der Genugtuung für das
  begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht
  in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn
  die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

                          § 24 b

     (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für
  die Dauer der Bewährungszeit Weisungen,
  wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straf-
  taten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die
  Lebensführung des Verurteilten keine unzumut-
  baren Anforderungen gestellt werden.
     (2) Das Gericht kann den Verurteilten nament-
  lich anweisen,

  1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufent-
      halt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder
      auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Ver-
      hältnisse beziehen,
  2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder

      einer anderen Stelle zu melden,

  3. mit bestimmten Personen oder mit Personen
      einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegen-
     heit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
      können, nicht zu verkehren, sie nicht zu be-
      schäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
  4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit
      oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
      können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen
      oder verwahren zu lassen oder
  5. Unterhaltspflichten nachzukommen.

     (3) Die Weisung,
  1. sich einer Heilbehandlung oder einer Ent-
      ziehungskur zu unterziehen oder

  2. in einem geeigneten Heim oder einer geeig-
      neten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
  darf nur mit Einwilligung des Verurteilten er-
  teilt werden.
     (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zu-
  sagen für seine künftige Lebensführung, so sieht
  das Gericht in der Regel von Weisungen vor-
  läufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu
  erwarten ist.
                          § 24 C

     (1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten
  für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht

  und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn
_ dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzu-
  halten.
BGBl. 1969, Seite 648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 648
648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

         (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das
      Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheits-
      strafe von mehr als neun Monaten aussetzt und
      der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig
      Jahre alt ist.
         (3) Der Bewährungshelfer steht dem Ver-
      urleilten helfend und betreuend zur Seite. Er
      überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht
      die Erfüllung der Auflagen und Weisungen so-
      wie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet
      über die Lebensführung des Verurteilten in
      Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröb-
      liche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen

      oder Weisungen teilt er dem Gericht mit.

        (4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht
      bestellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach
      Absatz 3 Anweisungen erteilen.

        (5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird
      haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

                            § 24 d

        Das Gericht kann Entscheidungen nach den
      §§ 24 a bis 24 c auch nachträglich treffen, ändern

      oder aufheben.

                             § 25
     (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,
  wenn der Verurteilte
  1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,
  2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder
      beharrlich verstößt oder
  3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewäh-
      rungshelfers beharrlich entzieht
      und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der
      Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt
      hat.

        (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Wider-

      ruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit

      zu verlängern (§ 24 Abs. 2) oder weitere Auf-

      lagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich

      den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu

      unterstellen (§ 24 d).

         (3) Leistungen, die der Verurteilte zur Er-

      füllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen

      oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstat-

      tet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Straf-
      aussetzung widerruft, Leistungen, die der Ver-
      urteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 24 a
      Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten
      nach § 24 a Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe
      anrechnen.
                            § 25a
         (1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung
      nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der
      Bewährungszeit. § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzu-
      wenden. Das Gericht kann anordnen, daß über

      die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft
      erteilt wird.

        (2) Das Gericht kann den Straferlaß wider-
      rufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Gel-

      tungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der
      Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straf-

   tat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
   Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur
   innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der
   Bewährungszeit und von sechs Monaten nach
   Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 25 Abs. 3
   gilt entsprechend.
                         § 26
      (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des
   Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Be-
   währung aus, wenn
   1. zwei Drittel der verhängten Strafe, minde-
       stens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

   2. verantwortet werden kann zu erproben, ob

       der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs
      keine Straftaten mehr begehen wird, und
   3. der Verurteilte einwilligt.

   Bei der Entscheidung sind namentlich die Per-
   sönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,
   die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im
   Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wir-

   kungen zu berücksichtigen, die von der Aus-
   setzung für ihn zu erwarten sind.

      (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer

   zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die
   Vollstreckung des Restes zur Bewährung aus-
   setzen, wenn
   1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe ver-
       büßt ist,
   2. besondere Umstände in der Tat und in der
       Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und
   3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1
       erfüllt sind.
     (3) Die §§ 24 bis 25 sowie § 25 a Abs. 1 Satz 1, 2,
   Abs. 2 gelten entsprechend; die Bewährungszeit
   darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird,
   die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.

   Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner

   Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung

   ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in

   der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der

   Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.

      (4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere

   Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie

   als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1

   bis 3.

     (5) Das Gericht kann Fristen von höchstens
   sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein
   Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Be-
   währung auszusetzen, unzulässig ist."

10. § 27 b wird aufgehoben; der bisherige § 27 c
    wirä. § 27 b; er wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird gestrichen;
   b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-

      sätze 1 und 2.

11. Als § 27 c wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            27c
                          ,,§
     Verhängt das Gericht eine Geldstrafe nach
   § 14 Abs. 2, so sind die §§ 27 bis 27 b anzuwen-
BGBl. 1969, Seite 649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 649
                              Nr. 52 -   Tag der Ausgabe:

   den. Ist Freiheitsstrafe mit einem erhöhten
   Mindestmaß angedroht, so ist die Geldstrafe so
   zu bemessen, (li.lß die Ersi:llzfreiheitsstrafe dieses
   Mindestmaß nicht unterschreitet."

12. § 28 Abs. 3 wird gestrichen.

13. § 29 erhält folgende Fassun~J:

                           ,,§ 29

      (1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geld-
   strafe tritt Freiheitsstrafe.
      (2) Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist
   mindestens ein Tag und bei Verurteilung we-
   gen eines Verbrechens oder Vergehens höch-
   stens ein Jahr, bei Verurteilung wegen einer
   Ubertretung höchstens sechs Wochen. Ist neben
   der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von
   geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatz-
   freiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht über-
   steigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach
   vollen Tagen bemessen werden.
     (3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung
   der Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch ab-
   wenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag
   der Geldstrafe entrichtet.
     (4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden
   des Verurteilten nicht eingebracht werden, so
   kann das Gericht anordnen, daß die Vollstrek-
   kung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt."

14. Die §§ 31 bis 33 werden durch folgende Vor-
   schriften ersetzt:
                           .,§ 31
     (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Frei-
   heitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt
   wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die

   Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden und
   Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

     (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für
   die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in
   Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen,
   soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
      (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffent-
   liche Amter zu bekleiden, verliert der Ver-
   urteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstel-
   lungen und Rechte, die er innehat.

     (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus
   öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der
   Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechts-
   stellungen und Rechte, die er innehat, soweit
   das Gesetz nichts anderes bestimmt.
     (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für
   die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das
   Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-
   len oder zu stimmen, aberkennen, soweit das
   Gesetz es besonders vorsieht.
Bonn, den 30. Juni 1969                           649

                            § 32
        (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstel-
     lungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des
     Urteils wirksam.
        (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähig-
     keit oder eines Rechtes wird von dem Tage an
     gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt,
     verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Frei-
     heitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel
     der Sicherung und Besserung angeordnet wor-

     den, so wird die Frist erst von dem Tage an
     gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt
     ist.
        (3) War die Vollstreckung der Strafe, des
     Strafrestes oder der Maßregel gerichtlich oder
     im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist
     die Zeit der Aussetzung eingerechnet, wenn
     nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest
     erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.

                            § 33
        (1) Das Gericht kann nach § 31 Abs. 1, 2 ver-
     lorene Fähigkeiten und nach § 31 Abs. 5 ver-
     lorene Rechte wiederverleihen, wenn
     1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er
         dauern sollte, wirksam war und
     2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig
         keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen
         wird.
        (2) In die Fristen wird die Zeit nicht einge-
     rechnet, in welcher der Verurteilte auf behörd-
     liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor-
     den ist."

  15. Die§§ 34 bis 36 werden aufgehoben.

  16. § 42 a wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 3 wird gestrichen;
     b) als Absatz 2 wird folgende Vorschrift ange-

        fügt:

           (2) Eine Maßregel der Sicherung und Bes-
          11

        serung darf nicht angeordnet werden, wenn
        sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen
        und zu erwartenden Taten sowie zu dem
        Grade der von ihm ausgehenden Gefahr
        außer Verhältnis steht."

  17. § 42 d wird aufgehoben.

  18. Die §§ 42 e bis 42 i erhalten folgende Fassung:

                           .,§ 42e
        (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen
      Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von minde-
      stens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das
      Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwah-
      rung an, wenn
      1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die
         er vor der neuen Tat begangen hat, schon
         zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
         mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
BGBl. 1969, Seite 650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 650
650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

      2. er wegen (:irwr oder mehrerer dieser Taten
         vor der .1wucn T,1t für die Zeit von minde-
        stens   zwf:i   Jahren Freiheitsstrafe verbüßt
        oder sich im Vollzu~J einer frciheitsentziehen-

        dtm Maßrc~wl der Sidwrung und Besserung
        befunden hilt und

      3. die Gesamlwürdigun~J des Täters und seiner
         Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu
         erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen,
         durch welche die Opfer seelisch oder körper-

         lich schwer geschädi~Jl werden oder schwerer

         wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für

         die Allgemeinheit gefährlich ist.

        (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten
      begangen, durd1 die er jeweils Freiheitsstrafe
      von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und
      wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten

      zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei

      Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der

      im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung

      neben der Strafe die Sicherungsverwahrung

      auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheits-

      entziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.

        (3) § 17 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß.
    (4) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen
  Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt
  worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs
  abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deut-
  schem Strafrecht eine vorsätzliche Straftat wäre.

                            § 42 f

        (1) Die Unterbringung in einer Trinkerheil-
  anstalt oder einer Entziehungsanstalt darf vom
  Beginn der Unterbringung an nicht länger als
  zwei Jahre dauern. Die Dauer der Unterbrin-
  gung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der

  Sicherungsverwahrung jsl an keine Frist ge-

  bunden.

    (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist
  die Frist noch nicht abgc~laufen, so ordnet das
  Gericht die Entlassung des Untergebrachten an,
  sobald verantwortet werden kann zu erproben,

  ob der Untergebrachte außerhalb des Maß-
  regelvollzugs keine mit Strafe bedrohten Hand-

  lungen mehr begehen wird.

     (3) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die

  Entlassung des Untergebrachten nach Absatz 2

  anzuordnen ist. Es muß dies vor Ablauf be-

  stimmter Fristen prüfen. Die Fristen betragen

  bei der Unterbringung
     in einer Trinkerheil,mstalt oder einer Ent-

     ziehungsanstalt sechs Monate,
     in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Jahr,

     in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.

     (4) Das Gericht kann die in Absatz 3 ge-

  nannten Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der

  gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen fest-

  setzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung
  unzulässig ist.
    (5) Die in Absatz 3 genannten Fristen laufen
  vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das

    Gericht die Anordnung der Entlassung ab, so
    beginnen die Fristen mit der Entscheidung von
    neuem.

      (6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in
    einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-

    anstalt nach § 42 c an, so ist eine frühere An-
    ordnung der gleichen Maßregel erledigt.

                         § 42g

       (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zu-

    gleich angeordneten Unterbringung vollzogen,

    so prüft das Gericht vor dem Ende des Voll-

    zuges der Strafe, ob der Zweck der Maßregel
    die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht
    der Fall, so ordnet das Gericht an, daß die Un-
    terbringung nicht vollstreckt wird.

       (2) Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit

    der Rechtskraft des Urteils drei Jahre ver-

    strichen, ohne düß mit dem Vollzug der Unter-

    bringung begonnen worden ist, so darf sie nur

    noch vollzogen werden, wenn das Gericht es

    anordnet. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn

    der Zweck der Maßregel die nachträgliche Un-
    terbringung erfordert. In die Frist wird die Zeit
    nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende
    auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
    verwahrt wird.
                         § 42h

     (1) Ist keine Höchstfrist der Unterbringung
   vorgesehen oder ist die Frist noch nicht ab-

   gelaufen, so gilt die Entlassung des Unter-
   gebrachten nur als bedingte Aussetzung der
   Unterbringung. Dasselbe gilt für die Anord-
   nung nach § 42 g Abs. 1 Satz 2.
     (2) Das Gericht kann dem Verurteilten be-

   sondere Pflichten auferlegen und ihm einen Be-

   währungshelfer bestellen. Es kann solche An-

   ordnungen auch nachträglich treffen, ändern
   oder aufheben.
     (3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhal-
   ten in der Freiheit, daß der Zweck der Maß-

   regel seine Unterbringung erfordert, und ist die
   Vollstreckung der Maßregel noch 11icht verjährt,

   so ordnet das Gericht die Vollstreckung an.

     (4) Die Dauer der Unterbringung in einer

   Trinkerheilar ~talt oder einer Entziehungsanstalt

   darf auch im Falle einer Anordnung nach Ab-

   satz 3 insgesamt die gesetzliche Höchstdauer

   der Maßregel nicht überschreiten.

                         § 42i

      (1) Die Untergebrachten kö~ne~ inne~?~lb
   oder außerhalb der Anstalt auf eme ihren Fah1g-

   kei ten angemessene Weise beschäftigt werden.

     (2) Die in Sicherungsverwahrung Unterge-

   brachten dürfen nur mit ihrer Zustimmung

   außerhalb der Anstalt beschäftigt werden."

19. § 421 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    ,, § 32 Abs. 1, 2 gilt entsprechend."
BGBl. 1969, Seite 651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 651
                                       Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                            651

20. § 42 m Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
   ,,Einer weiteren Prüfung nach § 42 a Abs. 2 be-
   darf es nicht.11

21. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebens-
       langer Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf
       Freiheitsstrnfe nicht unter drei Jahren er-
       kannt werden.  11
                            ;

   b) Absatz 3 Sc1tz 2 wird gestrichen.

22. § 45 wird aufgehoben.

23. In § 49 a Abs. 1 wird die Verweisung ,, (§§ 44,
       11
    45) durch die Verweisung ,,(§ 44) ersetzt.  11

24. § 60 erhält folgende Fassung:

                                ,,§    60

     (1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat,
   die Gegenstand des Verfahrens ist oder ge-
   wesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere

   Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf
   zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe an-
   gerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen,
   daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unter-
   bleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten
   des Verurteilten nach der Tat nicht gerecht-
   fertigt ist.
      (2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe
    in einem späteren Verfahren durch eine andere
    Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere
    Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist.
      (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat
    im Ausland bestraft worden, so wird auf die
    neue Strafe die ausländische angerechnet, so-
    weit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Aus-
    land erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1
    entsprechend.
      (4) Für die Anrechnung der Dauer einer vor-
    läufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a
    der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot
    nach § 37 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem
    Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahr-
    erlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder
    Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Straf-
    prozeßordnung) gleich.        11

25. § 67 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „lebenslangem
       Zuchthaus" durch die Worte „lebenslanger
       Freiheitsstrafe ersetzt;
                       II

    b) in Absatz 2 wird das Wort „Gefängnisstrafe"
       durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.

26. § 70 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,,(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkann-
       ter Strafen verjährt, wenn
       1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,
           in dreißig Jahren;
       2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn
           Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
       3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis
           zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn

           Jahren;
       4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis
           zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
       5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert
           Deutsche Mark oder wegen eines Verbre-
           chens oder Vergehens auf Freiheitsstrafe
           bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf
           Jahren;

       6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche
           Mark oder wegen einer Ubertretung auf
           Freiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren.";

    b) in Absatz 2 werden die Worte „oder erst-
       malig die Unterbringung in einem Arbeits-
       haus" gestrichen.

27. Der Fünfte Abschnitt erhält folgende Fassung:

                    „Fünfter Abschnitt
                   Strafbemessung
          bei mehreren Gesetzesverletzungen

                            § 73
      (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Straf-
    gesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so
    wird nur auf eine Strafe erkannt.
      (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird
    die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die
    schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder
    sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es
    zulassen.
      (3) Geldstrafe muß oder kann das Gericht
    neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen,
    wenn eines der anwendbaren Gesetze sie neben
    Freiheitsstrafe vorschreibt oder zuläßt.
      (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maß-
    regeln der Sicherung und Besserung, Einziehung,
    Unbrauchbarmachung und Verfall muß oder kann
    erkannt werden, wenn eines der anwendbaren
    Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.

                            § 74

       (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen,
    die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch
    mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere
    Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamt-

    strafe erkannt.
      (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe
    zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe er-
BGBl. 1969, Seite 652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 652
652                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

      kannt.. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe
      auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen
      wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt
      werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeld-
      strafe erkannt.
        (3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.

                             § 75
         (1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung
      der verwirkten höchsten Strnfe, bei Strafen ver-
      schiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art
      nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden
      die Person des Täters und die einzelnen Straf-
      taten zusammenfassend gewürdigt.
         (2) Die Gesamstrafe darf die Summe der Ein-

      zelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei Freiheits-
      strafen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. Jedoch
      darf sie, wenn die Freiheitsstrafen nur wegen
      Ubertretungcn verhängt sind, drei Monate nicht
      übersteigen.
        (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und
      Geldstrafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung
      der Summe der Einzelstrafen die für den Fall
      der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festge-
      setzte Freiheitsstrafe maßgebend.
         (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Gesamt-
      geldstrafe darf, wenn diese nur wegen Uber-

      tretungen verhängt ist, drei Monate, im übrigen

      zwei Jahre nicht übersteigen.

                             § 76
         (1) Die §§ 74 und 75 sind auch anzuwenden,
      wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die
      gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt
      oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat
      verurteilt wird, die er vor der früheren Ver-
      urteilung begangen hat. Als frühere Verurtei-
      lung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren,
      in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Fest-
      stellungen letztmals geprüft werden konnten.
         (2) Rechtsfolgen der in § 73 Abs. 4 bezeichne-
      ten Art, auf die in der früheren Entscheidung
      erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie
      nicht durch die neue Entscheidung gegenstands-

      los werden.

                             § 77
        (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen,
      so ist für die Strafaussetzung nach § 23 die Höhe
      der Gesamtstrafe maßgebend.

         (2) Ist in den Fällen des § 76 Abs. 1 die Voll-

      streckung der in der früheren Entscheidung ver-

      hängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Straf-
      rest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch
      die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so
      verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Be-

      währungszeit um die bereits abgelaufene Be-
      währungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein
      Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewäh-
      rung ausgesetzt, so gJt § 25 Abs. 3 entspre-
      chend."

28. In § 83a Abs. 1, § 84 Abs. 5 und § 311 b Abs. 1
    Satz 1 werden die Worte „bis zum gesetzlichen
    Mindestmaß der angedrohten Strafe herab-
    gehen, auf eine mildere Strafart erkennen" er-
    setzt durch die Worte „ die Strafe nach seinem

    Ermessen mildern (§ 15) ".

29. In § 84 Abs. 4, § 87 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Satz 1
    und § 129 Abs. 5, 6 werden die Worte „auf eine
    mildere Strafart erkennen" ersetzt durch die
    Worte „die Strafe nach seinem Ermessen mil-
    dern {§ 15) ".

30. In § 90 Abs. 2 werden die Worte „die Mindest-
    strafe unterschreiten" ersetzt durch die Worte

    ,,die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) ".

31. § 92 a wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte
      „den Strafen" ersetzt durch die Worte „einer
      Freiheitsstrafe";
   b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
      ,,3. neben einer Freiheitsstrafe von minde-
           stens sechs Monaten auf Nebenfolgen
           nach § 31 Abs. 2, 5;".

32. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis

      nicht unter einem Jahr" durch die Worte

      „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
      fünf Jahren" ersetzt;
   b) Absatz 4 wird gestrichen.

33. In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Ge-
    fängnis nicht unter einem Jahr, in minder
    schweren Fällen mit Gefängnis von sechs Mo-
    naten bis zu drei Jahren" ersetzt durch die
    Worte „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
    zu fünf Jahren".

34. § 101 wird wie folgt geändert:
    a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte
       „den Strafen" ersetzt durch die Worte „einer
       Freiheitsstrafe";

    b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

       „3. neben einer wegen einer vorsätzlichen
           Tat verhängten Freiheitsstrafe von min-
           destens sechs Monaten auf Nebenfolgen
           nach§ 31 Abs. 2, 5;".

35. In § 104 b Abs. 1 werden die Worte „den Stra-

    fen" ersetzt durch die Worte „einer Freiheits-

    strafe".

36. § 108 c erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 108 C

      In den Fällen der §§ 107, 107 a, 108 und 108 b
    kann neben Freiheitsstrafe von mindestens
    sechs Monaten auf den Verlust der Fähigkeit,
    Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
BGBl. 1969, Seite 653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 653
                              Nr. 52   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                          653

    und den Verlust des Rechts, in öffentlichen An-
    gelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, er-
    kannt werden."

37. § 109 i Nr. 2 erhillt folgende Fassung:
    „2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
        einem Jahr aus § 109 e Abs. 1 bis 3 sowie
        § 109 f auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2,
       5;".

38. § 119 wird aufgehoben.

39. § 121 Abs. 2 wird gestrichen.

40. In § 122 a werden die Worte „oder in einem
    Arbeitshaus" gestrichen.

41. § 129 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
    ,, (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern
   oder Hintermännern oder liegt sonst ein beson-
   ders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe
   von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu er-
   kennen. Daneben kann Polizeiaufsicht zugelas-
   sen werden."

42. § 143 Abs. 3 wird gestrichen.

43. § 157 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „der Richter
      die Strafe nach pflichtgemäßem Ermessen
      mildern" ersetzt durch die Worte „das Ge-
      richt die Strafe nach seinem Ermessen mil-
      dern(§ 15)";
   b) in Absatz 2 werden die Worte „Der Richter
      kann auch dann die Strafe mildern" ersetzt
      durch die Worte „Das Gericht kann auch
      dann die Strafe nach seinem Ermessen mil-
      dern(§ 15) ".

44. In § 158 Abs. 1 werden die Worte „Der Richter"
    durch die Worte „Das Gericht" und die Worte
    ,,nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mildern"
    durch die Worte „nach seinem Ermessen mildern
    (§ 15)" ersetzt.

45. § 161 wird aufgehoben.

46. § 164 wird wie folgt geändert:
    a) die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen;
    b) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.

47. Die Uberschrift des Elften Abschnitts erhält fol-
    gende Fassung:

    ,,Vergehen, welche sich auf Religion und Welt-

    anschauung beziehen".

48. Die §§ 166 und 167 erhalten folgende Fassung:
                          ,,§ 166
      (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von
    Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Dar-

   stellungen den Inhalt des religiösen oder welt-
   anschaulichen Bekenntnisses anderer in einer
   Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffent-
   lichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe
   bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder
   durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,
   Abbildungen oder Darstellungen eine im Inland
   bestehende Kirche oder andere Religionsgesell-
   schaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre
   Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise
   beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen
   Frieden zu stören.

                            § 167
      (1) Wer
   1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche
      Handlung einer im Inland bestehenden Kirche
      oder anderen Religionsgesellschaft absicht-
      lich und in grober Weise stört oder
   2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer
      solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist,
      beschimpfenden Unfug verübt,
   wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

   mit Geldstrafe bestraft.
     (2)· Dem Gottesdienst stehen entsprechende
   Feiern einer im Inland bestehenden Welt-
   anschauungsvereinigung gleich."

49. Nach § 167 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                          ,,§   167 a
     Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder
   wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
   drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

50. § 172 wird aufgehoben.

51. Dem § 174 wird folgender Absatz 2 angefügt:
     ,, (2) Der Versuch ist strafbar.'"

52. Die §§ 175, 175 a werden durch folgende Vor-
    schrift ersetzt:
                       ,,§ 175
     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird
   bestraft
   1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem
      anderen Mann unter einundzwanzig Jahren
      Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht
      mißbrauchen läßt,
   2. ein Mann, der einen µnderen Mann unter
      Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits-

      oder Unterordnungsverhältnis begründeten

      Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu
      treiben oder sich von ihm zur Unzucht miß-
      brauchen zu lassen,
   3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern
      Unzucht treibt oder von Männern sich zur Un-
      zucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
BGBl. 1969, Seite 654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 654
654                                          Bundesgesetzblatt,

        (2) In den fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der
      Versuch strafbar.
        (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat
      noch nicht einundzwanzig Jahre a~t war, kann
      das Gericht von Strafe absehen.         11

53. § 175 b wird aufgehoben.

54. § 176 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
      „ 1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem
           anderen vornimmt oder einen anderen durch
           Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
           oder Leben zur Duldung unzüchtiger Hand-
           lungen nötigt,
                        11
                             •

55. § 179 wird aufgehoben.

56. § 181 wird wie folgt geündert:
      a) In Absatz l werden die Worte „Zuchthaus
         bis zu fünf Jahren ersetzt durch die Worte
                                  II

          „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
         Jahren";

      b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
           ,, (2) Der Versuch ist strafbar.";
      c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
         erhält folgende Fassung:
          ,, (3) Neben der Freiheitsstrafe kann zu-
         gleich auf Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit
         von Polizeiaufsicht erkannt werden.          11
                                                           ;
      d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

57. § 184 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
    satz 3 wird Absatz 2.

58. Der Fünfzehnte Abschnitt wird aufgehoben.

59. § 216 erhält folgende Fassung:

                                 ,,§ 216

        (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und
      ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung
      bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von
      sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

        (2) Der Versuch ist strafbar."

60. § 218 erhält folgende Fassung:

                                 ,,§   218
         (1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet
      oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-
      straft.

        (2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwan-
      geren abtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
      fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit
      Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn J ah-
      ren bestraft.

        (3) Der Versuch ist strafbar.
Jahrgang 1969, Teil I

        (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder
      einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht
      verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
      Jahren, in besonders schweren Fällen mit Frei-
      heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
      bestraft."

  61. In § 219 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung
      ,,§ 184 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung
      ,, § 184 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

  62. § 232 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) Die Zurücknahme des Antrags ist zuläs-

      sig."

  63. § 233 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung:
      „ so kann das Gericht für beide Angeschuldigte
      oder für einen derselben die Strafe nach seinem
      Ermessen mildern (§ 15) oder von Strafe ab-

      sehen."

  64. Die §§ 235 bis 238 erhalten folgende Fassung:

                           ,,§ 235
        (1) Wer eine minderjährige Person unter
      achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Ge-
      walt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem
      Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

      fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
        (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
      Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
      Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
      Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder

      in der Absicht handelt, den Minderjährigen zur
      Unzucht zu bringen.

                            § 236

        Wer eine minderjährige unverehelichte Frau
      unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch
      ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds
      oder ihres Pflegers entführt, um sie zur Unzucht
      zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

                            § 237
         Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
      Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit
      einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt,
      und eine dadurch für sie entstandene hilflose
      Lage zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit
      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
      strafe bestraft.
                            § 238

        (1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 tritt die
      Verfolgung nur auf Antrag ein. Der Antrag kann
      zurückgenommen werden.
        (2) Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den
      Fällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige

      Person oder die Entführte geheiratet, so wird die
      Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig
BGBl. 1969, Seite 655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 655
                            Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                             655

   erklürt oder aufgehoben worden ist und das
   Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe er-
   loschen war."

65. In § 240 Abs. 1 erhalten die beiden letzten Halb-
    sätze folgende Fassung:

    „ wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis
   zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
   schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs
   Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

66. Die §§ 243 und 244 werden durch folgende Vor-
    schriften ersetzt:
                        .,§ 243
     In schweren Fällen wird der Diebstahl mit
   Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn
   Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt in der
   Regel vor, wenn der Täter

   1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude,
      eine Wohnung, einen Dienst- oder Geschäfts-
      raum oder in einen anderen umschlossenen
      Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen
      Schlüssel oder einem anderen nicht zur ord-
      nungsmäßigen Offnung bestimmten Werk-
      zeug · eindringt oder sich in dem Raum ver-
      borgen hält,
   2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlosse-
      nes Behältnis oder eine andere Schutzvor-
      richtung gegen Wegnahme besonders gesichert
      ist,

   3. gewerbsmäßig stiehlt,

   4. aus einer Kirche oder einem anderen der

      Religionsausübung dienenden Gebäude oder
      Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst

      gewidmet ist oder der religiösen Verehrung
      dient,
   5. eine Sache von Bedeutung für· Wissenschaft,

      Kunst oder Geschichte oder für die technische

      Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein

      zugänglichen Sammlung befindet oder öffent-

      lich ausgestellt ist,
   6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines ande-
      ren, einen Unglücksfall oder eine gemeine
      Gefahr ausnutzt.

                          § 244

      (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

    zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
      anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich

      führt,

   2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
      anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein
      Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den
      Widerstand eines anderen durch Gewalt oder
      Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
      überwinden, oder
   3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fort-
      gesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl
      verbunden hat, unter Mitwirkung eines an-
      deren Bandenmitgliedes stiehlt.
      (2) Der Versuch ist strafbar."

67. § 245 wird aufgehoben.

68. § 245 a wird aufgehoben.

69. § 246 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „mit Gefängnis
      bis zu drei Jahren" ersetzt durch die Worte
       mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
      ~it Geldstrafe" sowie die Worte „Gefängnis
      bis zu fünf Jahren" durch die Worte „Frei-
      heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
      strafe";
   b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
      satz 3 wird Absatz 2.

70. § 248 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 248

     Neben einer wegen Diebstahls nach den§§ 243,
   244 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens
   einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizei-
   aufsicht erkannt werden."

71. § 250 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Am Ende der Nummer 3 wird der Strichpunkt
      durch das Wort „oder" ersetzt;
   b) in Nummer 4 wird der Klammerhinweis
      ., (§ 243 Nr. 7)" gestrichen;

    c) am Ende der Nummer 4 werden der Beistrich
       und das Wort „oder" durch einen Punkt

       ersetzt;

   d) Nummer 5 wird gestrichen.

72. § 256 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 256

     Neben einer wegen Raubes oder Erpressung

   erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem

   Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht

   erkannt werden."

73. § 258 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    ,,Wer seines Vorteils wegen sich einer Begünsti-
    gung schuldig macht; wird als Hehler bestraft,

    wenn der Begünstigte

    1. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung

       begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
       Jahren,

    2. einen Raub oder ein dem Raube gleich zu

       bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit
       Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
       Jahren."

74. § 261 wird aufgehoben.

75. § 262 erhält forgende Fassung:

                          ,,§ 262
      Neben der Verurteilung wegen Hehlerei kann
    auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
    werden."
BGBl. 1969, Seite 656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 656
656                                       Bundesgesetzblatt,

7G. § 2fiJ wird wie folgt gelindert:
      a) ln Absül.z 1 werden die Worte „Gefängnis
         bcstrafl, neben welchem auf Geldstrafe so-
         w ic auf Verlustdur bürgerlichen Ehrenrechte
         erkcmnt wcrdC'n kann,       ersetzt durch die
                                     11

          Worte „Freiheilsstrnfe bis zu fünf Jahren
         oder mit Geldstrafe beslrctft.";
      b) Absatz 2 wird gestrich<m; der bisherige Ab-
         satz 3 wird Absatz 2;
      c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und

         erhält folgende Fassung:
          ,, (3) In besonders schweren Fällen ist die
         Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
         zehn Jahren. 11
                           ;

      d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

77. § 264 wird aufgehoben.

78. § 266 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
       ,, (2) In besonders schweren Fällen ist die
      Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
      zehn Jahren und Geldstrafe."

79. Nach § 267 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                               ,,§ 268
        (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
      1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt

         oder eine technische Aufzeichnung verfälscht
         oder
      2. eine unechte oder verfälschte technische Auf-
         zeichnung gebraucht,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-
      straft.
         (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstel-
      lung von Daten, Meß- oder Rechenwerten,
      Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch
      ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbst-

      tätig bewirkt wird, den Gegenstand der Auf-
      zeichnung allgemein oder für Eingeweihte er-
      kennen läßt und zum Beweis einer rechtlich
      erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob
      ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung
      oder erst später gegeben wird.
        (3) Der Herstellung einer unechten techni-
      schen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der
      Täter durch störende Einwirkung auf den Auf-
      zeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeich-
      nung beeinflußt.
        (4) Der Versuch ist strafbar.
        (5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden."

80. § 271 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1;

         in ihm werden die Worte „Gefängnis bis zu
         sechs Monaten" durch die Worte „Freiheits-
         strafe bis zu einem Jahr" ersetzt;
      b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
          ,, (2) Der Versuch ist strafbar."
Jahrgang 1969, Teil I

  81. § 272 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Worte „Zuchthaus
         bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem"
         durch die Worte „Freiheitsstrafe von drei

         Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben
         welcher" ersetzt;
      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          ,, (2) In minder schweren Fällen ist die
         Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
         oder Geldstrafe. 11

  82. In § 274 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
      ,,Urkunde" die Worte „oder eine technische Auf-

      zeichnung" eingefügt.

  83. In § 281 werden die Worte „Gefängnis, in be-
      sonders schweren Fällen mit Zuchthaus" durch

      die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
      oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  84. In § 282 werden in der Verweisung vor der
      Zahl „273" die Zahl „268" und ein Beistrich ein-
      gefügt.

  85. § 285 a erhält folgende Fassung:
                               ,,§ 285 a
        In den Fällen der §§ 284, 284 a und 285 kann
      neben Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Poli-
                                       11
      zeiaufsicht erkannt werden.

  86. § 296 wird aufgehoben.

  87. § 311 a Abs. 1 letzter Halbsalz erhält folgende
      Fassung:
      „wird mit ·Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
      zu fünf Jahren bestraft."

  88. § 313 Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende

      Fassung:
      „so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
      bis zu fünf Jahren zu erkennen."

  89. In § 315 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „bis
      zum gesetzlichen Mindestmaß der in den Ab-
      sätzen 1 bis 4 angedrohten Strafe herabgehen,
      auf eine mildere Strafart erkennen II ersetzt durch
      die Worte „in den Fällen der Absätze 1 bis 4
      die Strafe nach seinem Ermessen mildern(§ 15) ".

  90. In § 316 a Abs. 2 werden die Worte „die im
      Absatz 1 angedrohte Mindeststrafe unterschrei-
      ten, auf Gefängnis erkennen" ersetzt durch die
      Worte „die Strafe nach seinem Ermessen mil-
                 11
      dern (§ 15)     •

  91. § 316 b Abs. 3 wird gestrichen.

  92. § 317 Abs. 3 wird gestrichen; der bisherige
      Absatz 4 wird Absatz 3.
BGBl. 1969, Seite 657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 657
                                Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                          657

93. § 325 erhält folgende f<lssung:

                          ,,§   325

      Neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat
    nach §§ 306 bis 308, 311, 312, 313 Abs. 1, § 315
    Abs. 3, § 315 b Abs. 3, § 316 a Abs. 1, § 321
    Abs. 2 und § 324 erkannten Freiheitsstrafe von
    mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit
    von Polizeiaufsicht erkannt werden."

94. § 333 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
       bestraft; auch kann auf Verlust der bürger-

       lichen Ehrenrechte erkannt werden." ersetzt
       durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf
       Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.";
    b) Absatz 2 wird gestrichen.

95. § 334 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „Ein Richter,
       Schiedsrichter, Beisitzer einer Arbeitsgerichts-
      behörde, Geschworener oder Schöffe" durch
      die Worte „Ein Berufsrichter oder ehrenamt-
      licher Richter" ersetzt;

   b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Rich-
      ter, Schiedsrichter, Beisitzer einer Arbeits-
      gerichtsbehörde, Geschworenen oder Schöf-
      fen" durch die Worte „Berufsrichter oder
      ehrenamtlichen Richter" ersetzt.

96. § 347 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird gestrichen;

   b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in

      ihm werden die Worte „oder in einem Ar-
      beitshaus" gestrichen.

97. § 358 erhält folgende Fassung:

                         ,,§    358

      Neben einer nach den Vorschriften der §§ 332,
   334 Abs, 1, §§ 336,340,341,343,344,345 Abs. 1,

   § § 346 bis 348, 350 bis 353 b, 353 d bis 355, 357

   erkannten Freiheitsstrafe von mindestens sechs

   Monaten kann auf den Verlust der Fähigkeit,

   öffentliche Ämter zu bekleiden, erkannt wer-
   den."

98. § 361 wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Eingangswort „Mit" werden die
      Worte „Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut-
      sche Mark oder mit" eingefügt;

   b) in der Nummer 9 werden die Sätze 2 und 3
      durch folgenden Satz ersetzt:

       ,,§ 143 Abs. 2 ist anzuwenden."·

99. § 362 wird aufgehoben.

                      Artikel 2
      Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

  Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für
den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundes-
Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 195) wird
wie folgt geändert:

1. In § 5 werden das Wort „Gefängnis" durch das
   Wort „Freiheitsstrafe"    ersetzt und das Wort
   ,,Haft, 11 gestrichen.
2. § 6 Abs. 2 wird gestrichen.

                 Zweiter Abschnitt

        Oberleitung von Strafdrohungen

                      Artikel 3
                  Geltungsbereich
  Die Vorschriften dieses AbschI1itts gelten für die
Strafdrohungen des Bundesrechts, soweit sie durch
dieses Gesetz nicht besonders geändert werden.

                      Artikel 4

     Oberleitung von Freiheitsstrafdrohungen

   Ist für Verbrechen, Vergehen oder Ubertretungen
als Strafe Zuchthaus, Gefängnis oder Haft angedroht,
so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe.

                      Artikel 5
             Mindest- und Höchstmaße
   (1) An die Stelle von lebenslangem Zuchthaus

tritt lebenslange Freiheitsstrafe.

   (2) Ist Zuchthaus ohne besonderes Mindestmaß
angedroht, so beträgt das Mindestmaß der Freiheits~
strafe ein Jahr.

  (3) Ist Gefängnis oder Haft ohne besonderes
Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der

Freiheitsstrafe bei Gefängnis fünf Jahre und bei
Haft sechs Wochen.

  (4) Ist Zuchthaus, Gefängnis oder Haft mit einem

besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so

gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die

Freiheitsstrafe.

                      Artikel 6
    Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen
   (1) Sind Zuchthaus und Gefängnis wahlweise an-
gedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist
in diesen Fällen das Mindestmaß der Gefängnis-
strafe oder das Höchstmaß der Zuchthausstrafe be-

sonders bestimmt, so gilt dieses Mindest- oder
Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe.

  (2) Sind Einschließung und Gefängnis oder Haft
und eine andere Freiheitsstrafe wahlweise ange-
droht, so gilt Absatz 1 sinngemäß.
BGBl. 1969, Seite 658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 658
658                                Bundesgesetzl;>latt, Jahrgang 1969, Teil I

                      Artikel 7
         Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe
  Bestimmungen außerhalb des Strafgesetzbuches
über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die
an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tre-
ten soll, sind nicht mehr anzuwenden.

                      Artikel 8

      Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
  Soweit V orschr iftcn den Ver 1ust der bürger liehen
Ehrenrechte vorschreiben oder zulassen, treten sie
außer Kraft.

                 Dritter Abschnitt
      Änderung der Strafprozeßordnung,
       des Gerichtsverfassungsgesetzes,
         des Jugendgerichtsgesetzes,
        des W ehrstraigesetzes und des
   Einführungsgesetzes zum W ehrstraigesetz

                      Artikel 9

                Strafprozeßordnung

 Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:

1. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird gestrichen;

   b) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2. § 61 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort
      ,,ist" durch einen Beistrich ersetzt;

   b) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
      gefügt:

      ,,4. bei Personen, die wegen Meineids ver-
           urteilt worden sind."

3. In § 68a Abs. 2 wird die Angabe „oder 3" durch
   die Angabe „oder des § 61 Nr. 4" ersetzt.

4. In § 80 a werden nach dem Wort „Entziehungs-
   anstalt" die Worte „oder die Sicherungsverwah-
   rung" eingefügt.

5. § 112 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    ,, (3) Gegen den Beschuldigten, der eines Ver-
  brechens nach § 173 Abs. 1 oder einer Straftat
  nach den §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder nach
  den §§ 176 oder l 77 des Strafgesetzbuches drin-
  gend verdächtig ist, besteht ein Haftgrund auch
  dann, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr be-
  gründen, daß der Beschuldigte vor rechtskräfti-
  ger Aburteilung eine weitere Straftat der be-
  zeichneten Art begehen werde, und die Haft zur
  Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich
  ist. II

 6. § 113 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
       bis zu sechs Monaten, mit Haft" durch die
       Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-
       ten" ersetzt;
    b) Absatz 3 wird gestrichen.

 7. § 140 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    „2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last
        gelegt wird;".

 8. In § 209 Abs. 2 werden ersetzt die Angabe „des
    § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „des
    § 24 Abs. 1 Nr. 2" und die Angabe „des § 25
    Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3" durch die Angabe
    ,,des § 25 Nr. 2 Buchstabe c".

 9. § 212 b Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-
    sung:
      „Der Amtsrichter oder das Schöffengericht
    lehnt die Aburteilung im beschleunigten Ver-
    fahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung
    in diesem Verfahren nicht eignet. Eine höhere
    Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder
    eine Maßregel der Sicherung und Besserung

    darf in diesem Verfahren nicht verhängt wer-
    den."

10. In § 232 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Haft"
    durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs

    Wochen" ersetzt.

11. In § 246 a Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
    ziehungsanstalt" die Worte „oder die Siche-
    rungsverwahrung" eingefügt.

12. Nach § 265 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                        ,,§ 265 a

     Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 24 a,
   24 b Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht,
   so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu
   befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet,
   die der Genugtuung für das begangene Unrecht
   dienen, oder Zusagen für seine künftige
   Lebensführung macht. Kommt die Weisung in
   Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer
   Entziehungskur zu unterziehen oder in einem
   geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt
   Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen,
   ob er hierzu seine Einwilligung gibt."

13. § 267 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Macht das Strafgesetz Milderungen oder
   Schärfungen von dem Vorliegen mildernder Um-
   stände, minder schwerer, besonders schwerer
   oder ähnlicher allgemein umschriebener Fälle ab-
   hängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben,
   weshalb diese Umstände angenommen oder
   einem in der Verhandlung gestellten Antrag ent-
   gegen verneint werden; dies gilt entsprechend
   für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den
   Fällen des § 14 des Strafgesetzbuches."
BGBl. 1969, Seite 659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 659
                             Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                            659

14. § 268 a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 erster Halbsatz wird die Ver-
       weisung ,,§ 24" durch die Verweisung ,,§§ 24
       bis 24 c" ersetzt;
    b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       „Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten
       über die Bedeutung der Strafaussetzung zur
       Bewährung, die Bewährungszeit, Auflagen
       und Weisungen sowie über die Möglichkeit
       des Widerrufs der Aussetzung (§ 25 des
       Strafgesetzbuches)."

15. In § 277 Abs. 2 wird das Wort „Haft" durch die
    Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen"
    ersetzt.

16. In § 305 a Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort
    „ist" ein Punkt gesetzt; die Worte „oder einen
    einschneidenden, unzumutbaren Eingriff in die
    Lebensführung des Beschwerdeführers darstellt" .
    werden gestrichen.

17. § 374 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

    ,,8. alle Verletzungen des Patent-, Sortenschutz-,

         Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Ge-

         schmacksmusterrechts, soweit sie als Ver-

         gehen strafbar sind, sowie die Vergehen
         nach den §§ 106 bis 108 des Urheberrechts-
         gesetzes und § 33 des Gesetzes, betreffend
         das Urheberrecht an Werken der bildenden
         Künste und der Photographie."

18. In § 413 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Haft"

    durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.

19. In § 431 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung
    ,,§ 88" durch die Verweisung ,,§ 92 Abs. 2" er-
    setzt.

20. § 453 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 25"
       durch die Angabe „bis 25 a" ersetzt;

   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
         ,, (3) Gegen die Entscheidungen nach Ab-
       satz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur
       darauf gestützt werden, daß eine getroffene
       Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Be-
       währungszeit nachträglich verlängert worden
       ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß
       der Strafe und der Widerruf des Erlasses
       (§§ 25, 25 a des Strafgesetzbuches) können
       mit sofortiger Beschwerde angefochten wer-
       den."

2 l. § 453 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,,(1) Das Gericht überwacht während der Be-

   währungszeit die Lebensführung des Verurteil-

   ten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und

   Weisungen sowie von Anerbieten und Zu-
   sagen."

22. § 454 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       „Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des
       Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Be-
       währung ausgesetzt werden soll (§ 26 des
       Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne
       mündliche Verhandlung durch Beschluß.";

    b) in Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 2
       werden jeweils die Worte „bedingte Ent-
       lassung" durch die Worte „Aussetzung des
       Strafrestes" ersetzt.

23. In § 460 wird die Verweisung ,, § 79" durch die
    Verweisung ,,§ 76" ersetzt.

24. § 462 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   ,,Dies gilt auch für die nachträglichen Entschei-
   dungen, die sich auf die Vollstreckung einer
   Geldstrafe beziehen (§ 28 Abs. 2, § 29 Abs. 4 des
   Strafgesetzbuches), für die Wiederverleihung
   verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 33 des
   Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbe-
   halts der Einziehung und die nachträgliche An-

   ordnung der Einziehung eines Gegenstandes

   oder des Wertersatzes (§ 40 b Abs. 2 Satz 3,

   § 40 c Abs. 4 des Strafgesetzbuches)."

                      Artikel 10
             Gerichtsverfassungsgesetz
  Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 24 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 24

     (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zu-
  ständig für

  1. Ubertretungen;

  2. Verbrechen und Vergehen, wenn nicht die Zu-
     ständigkeit des Landgerichts nach § 74 a, des
     Schwurgerichts oder des Bundesgerichtshofes
     nach § 134 begründet, im Einzelfall eine höhere
     Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die
     Anordnung der Sicherungsverwahrung zu er-
     warten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen
     der besonderen Bedeutung des Falles Anklage
     beim Landgericht erhebt.
    (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere
  Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht
  auf Sicherungsverwahrung erkennen."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 Buchstaben b und c wird das

     Wort „Gefängnis" jeweils durch das Wort

     „Freiheitsstrafe" ersetzt; in Buchstabe c wird

     der Beistrich durch einen Punkt ersetzt;

  b) Nummer 3 wird gestrichen.
BGBl. 1969, Seite 660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 660
660                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

3. In § 32 crl1alten die Nummern 1 und 2 folgende
   Fassung:

   ,, 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fä-

        higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
        nicht besitzen oder wegen einer vorsätz-
        lichen Tat. zu einPr Freiheitsstrafe von mehr

        als sechs Monaten verurteilt sind;
      2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren
        wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der
        Fä.higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
        zur Folge haben kann;".

4. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    ,, (3) Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzu-
  nehmenden Personen beträgt drei vom Tausend
  der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermit-
  telte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöh2-
  ren Zahl aufzurunden. Die Landesregierungen
  werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
  die Gemeinden einzelner Amtsgerichtsbezirke
  eine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlags-
  listen aufzunehmenden Personen festzusetzen, so-
  bald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 er-
  gebende Zahl die doppelte Ar..zahl derjenigen
  Personen nicht erreichen oder nur genngfügig
  übersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfs-
  schöffen benötigt werden. Die Landesregierungen
  können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-
  verwaltungen übertragen."

5. In§ 74 Abs.1 wird die Verweisung,,(§ 24 Nr. 2, 3)"
   durch die Verweisung ,,(§ 24 Abs. 1 Nr. 2}" er-
   setzt.

6, In § 175 Abs. 1 werden die Worte „die sich nicht
   im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
   oder" gestrichen.

                      Artikel 11

                 Jugendgerichtsgesetz
  Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

 1. § 6 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 6

                       Nebenfolgen
     (1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu be-
   kleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-
   langen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu
   wählen oder zu stimmen, sowie auf Zulässigkeit
   von Polizeiaufsicht darf nicht erkannt werden.
     (2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche
   Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
   Wahlen zu erlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetz-
   buches), tritt nicht ein."

 2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
       „Dabei dürfen an die Lebensführung des
      Jugendlichen keine unzumutbaren Anforde-
      rungen gestellt werden.";
   b) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

   ,,Dabei dürfen an den Jugendlichen keine un-
   zumutbaren Anforderungen gestellt werden.  11

4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zuchthaus"
   durch das Wort Freiheitsstrafe" ersetzt.
                     II

5. § 20 wird aufgehoben.

6. § 21 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 21

                     Strafaussetzung
      (1) Bei der Verurteilung zu einer bestimmten
   Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr
   kann der Richter die Vollstreckung der Strafe
   zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten
   ist, daß der Jugendliche sich schon die Ver-
   urteilung zur Warnung dienen lassen und auch
   ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter
   der erzieherischen Einwirkung in der Bewäh-
   rungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebens-
   wandel führen wird. Dabei sind namentlich die
   Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben,
   die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach
   der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wir-
   kungen zu berücksichtigen, die von der Aus-
   setzung für ihn zu erwarten sind.
      (2) Der Richter kann unter den Voraussetzun-
   gen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer
   höheren bestimmten Jugendstrafe, die zwei
   Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus-
   setzen, wenn besondere Umstände in der Tat
   und in der Persönlichkeit des Jugendlichen vor-
   liegen.

     (3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen
   Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie
   wird durch eine Anrechnung von Unter-

   suchungshaft oder einer anderen Freiheitsent-
   ziehung nicht ausgeschlossen."

7. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch folgende, Vorschriften

      ersetzt:
        ,, (1) Der Richter bestimmt die Dauer der
      Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht
      überschreiten und zwei Jahre nicht unter,-
      schreiten.
           (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der
      Rechtskraft der Entscheidung über die Aus-
      setzung der Jugendstrafe. Sie kann nach-
      träglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor
      ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert
      werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf
      die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei
      Jahre verkürzt werden." ;
   b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

8. § 23 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    ,, (2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine
   künftige Lebensführung oder erbietet er sich
   zu angemessenen Leistungen, die der Genug-
BGBl. 1969, Seite 661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 661
                            Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                            661

  tuung für das begangene Unrecht dienen, so
  sieht der Richter in der Regel von entsprechen-
  den Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung
  der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten
  ist."

9. § 24 erhält fol~·ende Fassung:

                         .. § 24

      Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe

     (1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen
   für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht
   und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungs-
   helfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen
   Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus
   Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint.
      (2) Der Bewährungshelfer steht dem Jugend-
   lichen helfend und betreuend zur Seite. Er über-
   wacht im Einvernehmen mit dem Richter die
   Erfüllung der Auflagen, Zusagen und An-
   erbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erzie-
   hung des Jugendlichen fördern und möglichst
   mit dem Erziehungsberechtigten und dem ge-
   setzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammen-
   wirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes
   das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er
   kann von dem Erziehungsberechtigten, dem ge-
   setzlichen Vertreter, der Schule, dem Lehrherrn
   oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung
   Auskunft über die Lebensführ~ng des Jugend-
   lichen verlansen."

10. Die §§ 25 und 26 erhalten folgende Fassung:

                          .. § 25
   Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

      Der Bewährungshelfer wird vom Richter be-
   stellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit
   nach § 24 Abs. 2 Anweisungen erteilen. Der
   Bewährungshelfer berichtet über die Lebens-
   führung des Jugendlichen in Zeitabständen, die
   der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharr-
   liche Verstöße gegen Bewährungsauflagen teilt
   er dem Richter mit.
                          § 26
             Widerruf der Strafaussetzung

     (1) Der Richter widerruft die Aussetzung der
   Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

   1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,
   2. gegen Bewährungsauflagen gröblich oder be-
      harrlich verstößt oder

   3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewäh-

      rungshelfers beharrlich entzieht
   und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der
   Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt
   hat.

     (2) Der Richter sieht jedoch von dem Wider-
   ruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit
   zu verlängern (§ 22 Abs. 2) oder weitere Bewäh-
   rungsauflagen zu erteilen (§ 23).

     (3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfül-
   lung von Bewährungsauflagen (§ 23 Abs. 1),
   Anerbieten oder Zusagen (§ 23 Abs. 2) erbracht
   hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann je-
   doch, wenn er die Strafaussetzung widerruft,
   solche Leistungen auf die Jugendstrafe anrech-
   nen."

11. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                          .,§ 26a

                 Erlaß der Jugendstrafe
     Widerruft der Richter die Strafaussetzung
   nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf
   der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzu-
   wenden."

12. § 28 erhält folgende Fassung:

                          .§ 28
                     Bewährungszeit
      (1) Die Bewährurigszeit darf zwei Jahre nicht
    überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

      (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der
   Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des
   Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nach-
   träglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem
   Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden."

13. In§ 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung .,§ 20"
    durch die Verweisung .,§ 21" ersetzt.

14. § 57 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        • (3) Kommen Bewährungsauflagen (§ 23) in
       Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten
       Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine
       künftige Lebensführung macht oder sich zu
       Leistungen erbietet, die der Genugtuung für
       das begangene Unrecht dienen. Kommt die
       Weisung in Betracht, sich einer heil erziehe-
       rischen Behandlung zu unterziehen, sc, ist der
       Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr
       vollendet hat, zu befragen, ob er hierz'!]. seine
       Einwilligung gibt." ;

    b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

15. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung
    .,(§§ 22, 23, 26)" durch die Verweisung .(§§ 22,

    23, 26, 26 a)" ersetzt.

16. § 60 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    .,Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und be-
    lehrt ihn zugleich über die Bedeutung der Aus-
    setzung, die Bewährungszeit und die Bewäh-
    rungsauflagen sowie über die Möglichkeit des
    Widerrufs der Aussetzung."
                                                                             '•
                                                                         .

                                                                    ,
                                                                     .
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BGBl. 1969, Seite 662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 662
662                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

17. § 87 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

      a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
         „Von der Vollstreckung des Jugendarrestes
         kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist,
         daß der Jugendarrest neben einer Strafe, die
         gegen den Verurteilten wegen einer anderen

         Tat verhängt worden ist oder die er wegen
         einer anderen Tat zu erwarten hat, seinen
         erzieherischen Zweck nicht mehr erfüllen
         wird.";
      b) der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm
         wird das Wort „er" durch die Worte „der
         Vollstreckungsleiter" ersetzt.

18. Die §§ 88 und 89 werden wie folgt geändert:

      a) In § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 werden die
         Worte „die Umstände erwarten lassen, daß
         er künftig" jeweils durch die Worte „ver-
         antwortet werden kann zu erproben, ob er
         außerhalb des Jugendstrafvollzugs" ersetzt;

      b) § 88 Abs. 5 Satz 2 erster Halbsatz erhält fol-
         gende Fassung:
         ,,§ 22 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 und die§§ 23 bis 26a
         gelten sinngemäß;".

19. In § 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Worte
    „wie Gefängnisstrafe" durch die Worte „nach
    den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwach-
    sene" ersetzt.

20. In § 94 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gefäng-
    nisstrafe" durch das Wort „Freiheitsstrafe" er-
    setzt.

21. In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „einem
    Jahr" durch die Worte „zwei Jahren" ersetzt.

22. § 106 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 106
           Milderung des allgemeinen Strafrechts
                   für Heranwachsende

        (1) Ist wegen der Straftat eines Heran-
      wachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwen-
      den, so kann der Richter an Stelle von lebens-
      langer Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe
      von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.

        (2) Sicherungsverwahrung darf der Richter
      nicht anordnen. Er kann anordnen, daß der Ver-
      lust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei-
      den und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-
      langen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht
      eintritt."

23. § 108 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Worte „Zuchthaus von
         mehr als zwei Jahren" durch die Worte

         ,,Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren"
         ersetzt; die Worte „und nicht auf Sicherungs-
         verwahrung" werden gestrichen;

   b) in Satz 2 wird das Wort „Zuchthausstrafe"
      durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt; die
      Worte „oder Sicherungsverwahrung" wer-
      den gestrichen.

24. In § 112 a Nr. 4 wird die Verweisung ,, (§ 25
                                                  11

    Satz 1)" durch die Verweisung ,, (§ 25 Satz 2)
    ersetzt.

25. In § 114 werden ersetzt
   a) in der Uberschrift das Wort „Gefängnis-
      strafe" durch das Wort „Freiheitsstrafe",
   b) das Wort „darf" durch das Wort „dürfen",

   c) die Worte „Gefängnisstrafe vollzogen wer-
      den" durch die Worte „Freiheitsstrafen voll-
      zogen werden, die nach allgemeinem Straf-
      recht verhängt worden sind".

                     Artikel 12

                  Wehrstrafgesetz
  Das Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 298) wird wie folgt geändert:

 1. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „bei Vergehen
    auch von Strafe absehen." ersetzt durch die
    Worte „bei Vergehen bis zum gesetzlichen Min-
    destmaß der angedrohten Strafe herabgehen
                              11
    oder von Strafe absehen.

 2. In § 8 werden die Worte „Strafarrest, Einschlie-
    ßung, Gefängnis und Zuchthaus." ersetzt durch
    die Worte „Freiheitsstrafe und Strafarrest."

 3 § 9 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,An
   die Stelle von Strafarrest' tritt Freiheitsstrafe

   bis zu sechs Monaten."

 4. § 10 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 10

          Strafen bei militärischen Straftaten
     Bei militärischen Straftaten gelten für Sol-
   daten folgende besondere Vorschriften:

    1. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ist ein
       Monat.

   2. Ist nach den Vorschriften über die Bestrafung
      des Versuchs eine Freiheitsstrafe unter einem
      Monat verwirkt, so ist die Strafe Strafarrest.
    3. Auf Geldstrafe nach § 14 des Strafgesetz-
       buches darf nicht erkannt werden."

 5. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Gefängnis" durch

       das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt;
    b) Absatz 2 wird gestrichen.
BGBl. 1969, Seite 663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 663
                                 Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                          663

6. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Unter denselben Voraussetzungen darf auf
       Geldstrafe nach den §§ 14, 15 des Strafgesetz-
       buches nicht erkannt werden.";

   b) in Absatz 2 werden die Worte „Gefängnis
      von weniger als drei Monaten durch die  II
      Worte „Freiheitsstrafe von weniger als sechs
      Monaten" ersetzt.

7. § 13 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 13
         Zusammentreffen mehrerer Straftaten
     Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetz-
   buches eine Gesamtstrafe von mehr als sechs
   Monaten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf
   Strafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Ge-
   samtstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen."

8. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
      sung:
       ,, (1) Die Vollstreckung des Strafarrestes
      kann unter den Voraussetzungen des § 23
      Abs. 1 Satz 1 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des
      Strafgesetzbuches zur Bewährung ausgesetzt
      werden. § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 24
      bis 24 b, 24 d bis 25 a und 26 Abs. 1 Satz 2,
      Abs. 4 des Strafgesetzbuches gelten entspre-
      chend.
         (2) Bewährungsauflagen und Weisungen
      (§§ 24 a bis 24 c des Strafgesetzbuches) sol-
      len die Besonderheiten des Wehrdienstes be-
      rücksichtigen.";

   b) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung
      ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch die Verwei-
                         11
      sung ,,§ 24 c".

9. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,,(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorge-
   setzten tätlich zu werden, wird mit Freiheits-
   strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-
   straft."

10. In § 27 Abs. 1 werden die ·worte „Gefängnis
    nicht unter einem Jahr" ersetzt durch die Worte
    „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
    fünf Jahren".

11. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „bis 3" durch

      die Angabe „und 2" ersetzt;

   b) in Nummer 3 werden die Worte „Gefäng-
      nis von weniger als drei Monaten durch       II
      die Worte „Freiheitsstrafe von weniger als
      sechs Monaten" ersetzt.

12. § 47 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen;
    b) die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
       Nummern 1 und 2; in der neuen Nummer 1
       wird das Wort „Gefängnis" durch das Wort
       ,, Freiheitsstrafe ersetzt;
                       II

    c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,, (2) § 10 ist nicht anzuwenden."

13. In § 48 Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird das Wort „Ge-
    fängnis" jeweils durch das Wort „Freiheits-

    strafe" ersetzt.

                      Artikel 13
       Einführungsgesetz zum W ehrstrafi'gesetz
  Das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom
30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306) wird wie
folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte „oder bedingte
      Entlassung angeordnet" gestrichen;

   b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
      „1. Bewährungsauflagen       und    Weisungen
          (§§ 24 a bis 24 c des Strafgesetzbuches)
          sollen die Besonderheiten des Wehr-
          dienstes berücksichtigen. Bewährungsauf-
          lagen und Weisungen, die bereits ange-
          ordnet sind, soll der Richter diesen Beson-
          derheiten anpassen.";
   c) in Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24
      Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 24 c" er-
      setzt.

2. Artikel 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,, (1) Freiheitsstrafe bis zu einem Monat und

   Strafarrest werden an Soldaten der Bundeswehr
   von deren Behörden vollzogen. Dabei ist Frei-
   heitsstrafe wie Strafarrest zu vollziehen."

                 Vierter Abschnitt

       Anpassung weiterer Bundesgesetze

   I. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
       des Staats- und Verfassungsrechts

                      Artikel 14
                  Bundeswahlgesetz
  Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (Bundes·-
gesetzbl. I S. 383), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-

keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),

wird wie folgt geändert:

 1. § 13 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
   „2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht
       nicht besitzt."
BGBl. 1969, Seite 664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 664
664                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

2. § lG Abs. 2 Nr. 3 erhült folgende Fassung:
   „3. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
       oder die Fühigkeit zur Bekleidung öffent-
       licher Ämter nicht besitzt odm".

3. In § 46 Abs. 1 wird die Nummer 4 gestrichen;
   die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

4. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Num-
      mern 2 und 4" durch die Angabe „Nummer
      2" ersetzt;

   b) in Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „5" durch
      die Zahl „4" ersetzt.

                      Artikel 15
                    Parteiengesetz

  § 10 Abs. l Satz 4 des Parteiengesetzes vom

24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773) erhält fol-

gende Fassung:

  ,,Personen, die infolge Richterspruchs die Wähl-
  barkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können
  nicht Mitglieder einer Partei sein."

                      Artikel 16

      Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

   Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
vom 26. Juli 1957 (BundeSfJesetzbl. I S. 844), ge-
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidri~Jkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
                                         \..
1. § 4 Satz 4 wird gestrichen.

2. § 5 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 3
   Satz 2 erhalten jeweils folgende Fassung: ,,§ 4
   Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

  II. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet

          des Rechts der Verwaltung

                     Artikel 17
         Gesetz über den unmittelbaren Zwang

      bei der Ausübung öffenfücher Gewalt durch
              Vollzugsbeamte des Bundes

   § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über

den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffent-
licher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom
10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) erhält fol-

gende Fassung:
„a) zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen
    eines Verbrechens oder Vergehens mit Aus-
    nahme des Strafarrestes,".

                     Artikel 18

             Beamtenrechtsrahmengesetz
  Das Beamtenrcchtsrahmengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-

 gesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das
 Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai
 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt ge-
 ändert:

 1. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,, (1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der
   im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil
   eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes

   1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-
         strafe von mindestens einem Jahr oder

   2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
      Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
      Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
      oder Landesverrat und Gefährdung der äuße-
      ren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe
      von mindestens sechs Monaten

   verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des
   Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten
   die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

   aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund
   einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-
   richts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
   Grundrecht verwirkt hat.  11

 2. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a
    bis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:

   ,,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-
        strafe von mindestens zwei Jahren oder

    b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
       Vorschriften über Friedensverrat, Hochver-
       rat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
       staates oder Landesverrat und Gefährdung
       der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-
       heitsstrafe von mindestens sechs Monaten".

3. In § 88 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „zu Zucht-
   haus durch die Worte „wegen eines Verbrechens
        II

   zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren"
   und die Worte „Gef~ngnis auf die Dauer" durch
   das Wort „Freiheitsstrafe ersetzt.
                              II

                       Artikel 19

                Bundesbeamtengesetz

  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-

gesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das
Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 48 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 48
     Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
   ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil

   eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes
   1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-
      strafe von mindestens einem Jahr oder
BGBl. 1969, Seite 665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 665
                             Nr. 52 -- Tag der Ausgabe:

  2. wegen eirn)r vorsiitz1ichen Tat, die nach den
     Vorschriften über Friedensvl~rrat, Hochver-
     rat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
     staates oder Landesverrat und Gefährdung
     der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-
     heitsstrafe von mindestens sechs Monaten

  verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des
  Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten
  die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

  aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund
  einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-

  richts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
  Grundrecht verwirkt hat."

2. In § 162 Abs. 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a
   bis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:
  "a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-
      strafe von mindestens zwei Jahren oder
   b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
      Vorschriften über Friedensverrat, Hochver-
      rat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
      staates oder Landesverrat und Gefährdung
      der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-
      heitsstrafe von mindestens sechs Monaten".

3. In § 164 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte zu      11

   Zuchthaus" durch die Worte „wegen eines Ver-
   brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei
   Jahren" und die Worte „Gefängnis auf die
   Dauer" durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.

                     Artikel 20
Verordmmg gec-en Bestechung und Geheimnisverrat
           nichtteamteter Personen
  § 5 Abs. 2 der Verordnung gegen Bestechung und

Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943
(ReichsgesetzbJ. I S. 351) erhält folgende Fassung:
 ,, (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten wegen einer Straftat nach § 3 kann
die- Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, ab-
erkannt werden."

                      Artikel 21
             Personalvertretungsgesetz
  Das Personalvertretungsgesetz vom 5. August
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Bundespolizei-
beamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 518). wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 erhiilt folgende Fassung:

    ,, (1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die
   am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet ha-
   ben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher
   Verurteilung das Recht, in öffentlichen. Angele-
   genheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht be-
   sitzen."

2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Nicht wählbar ist, wer infolge strafg2richtlicher
   Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffent-
   lichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt."
Bonn, den 30. Juni 1969                            665

                       Artikel 22
             Auslandsperscnenstandsgesetz

     § 7 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die
  Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
  standes von Bundesangehörigen im Ausland vom
  4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen
  Bundes S. 599), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
  Vereinfachung des Verfahrens der deutschen Aus-

  landsbehörden bei Beurkundungen und Beglaubi-
  gungen vom 14. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 477),

  erhält folgende Fassung:

    „Als Zeugen sollen Minderjährige nicht zugezogen
    werden."

                       Artikel 23
               Bundes-Apothekerordnung
    Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968
  (Bundesgesetzbl. I S. 601) wird wie folgt geändert:

  1, § 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 ge-
        strichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5
        werden Nummern 2 bis 4;

     b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
        satz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr. 5"
        durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt;
     c) in Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3 und 4"
        durch die Angabe „Nr. 2 und 3" ersetzt.

  2. § 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Angabe „Nr. 2 bis 4"

        durch die Angabe „Nr. 2 und 3" und die An-
        gabe „Nr. 5" durch die Angabe „Nr. 4" er-
        setzt;
     b) in Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3"
        durch die Angabe „Nr. 2" ersetzt.

  3. In § 7 Abs. 2 und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird
     jeweils die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe
     ,,Nr. 3" ersetzt.

  4. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5"
     durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt.

                        Artikel 24

            Gesetz über das Apothekenwesen

    Das Gesetz über das Apothekenwesen vom 20. Au-
  gust 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert
  durch die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni
  1968 (Bundesgesetzbl. I S. 601), wird wie folgt ge-
  ändert:

   1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „im Besitz
     der bürgerlichen Ehrenrechte und" gestrichen.

   2. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 3" ersetzt.
BGBl. 1969, Seite 666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 666
666                                  Bundesgesetzblatt,

                       Artikel 25
                   Arzneimittelgesetz

  In § 44 Abs. 3 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes
vom 17. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Arz-
neimittelgesetzes vom 13. August 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 964), wird das Wort „Zuchthausstrafe"
durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.

                       Artikel 26

                  Bundesärzteordnung

  Die Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1857) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen;
      die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Num-

      mern 2 bis 5;

   b) in Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4"

      durch die Angabe „Nr. 1 bis 3" ersetzt;
   c) in Absatz 3 Satz 1 werden in der Nummer 1
      die Angabe „Nr. 2 bis 6" durch die Angabe
      ,,Nr. 2 bis 5" und in der Nummer 2 die An-
      gabe „Nr. 2 bis 4" durch die Angabe „Nr. 2
      und 3" ersetzt;
   d) in Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3 und 4"
      durch die Angabe „Nr. 2 und 3" ersetzt.

2 .•. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden in der Nummer 1 die
      Angabe „Nr. 2 bis 5" durch die Angabe „Nr. 2
      bis 4" und in der Nummer 2 die Angabe „Nr. 2
      und 3" durch die Angabe „Nr. 2" ersetzt;

   b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1
             11
      und 6 durch die Angabe „Nr. 1 und 5" er-
      setzt;

   c) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 4"
      durch die Angabe „Nr. 3" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die An-
   gabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 3" ersetzt.

                       Artikel 27

   Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

  Das Gesetz über die Ausübung der Zalmheil-
kunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221),
geändert durch das Gesetz über den Ubergang von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 560), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;

      die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-
      mern 1 bis 3;

   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) Der Bewerber oder sein gesetzlicher Ver-
      treter ist vorher zu hören.";
Jahrgang 1969, Teil I

     c) in Absatz 3 wird die Zahl „2" durch die Zahl
        ,, 1" ersetzt.

  2. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen;
        die bisherigen Nummern3 und 4 werden Num-
        mern 2 und 3;

     b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,, (2) Der Zahnarzt ist vorher zu hören."

                        Artikel 28

                    Hebammengesetz

    Das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938
  (Reichsgesetzbl. I S. 1893) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
     herigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1

     und 2.

  2. In § 8 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen; die

     bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

                        Artikel 29
  Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
  des Masseurs und medizinischen Bademeisters und
                des Krankengymnasten
     § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe
  des Masseurs, des Masseurs und medizinischen
  Bademeisters und des Krankengymnasten vom
  21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985), zu-
  letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
  Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Mas-
  seurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
  und des Krankengymnasten vom 22. Mai 1968 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die
     bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1
     und 2;

  b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      ,,Der Bewerber ist vorher zu hören."

                        Artikel 30

                   Lebensmittelgesetz

     Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I
  S. 17), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
  zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
  1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-
  ändert:

  1. § 11 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,Daneben kann auf Geldstrafe ,und auf Zu-

        lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wer-
        den.";

     b) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-

        satz 5 wird Absatz 4.

  2. § 15 wird aufgehoben.
BGBl. 1969, Seite 667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 667
                             Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                          667

                     Artikel 31

                    Weingesetz

  Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetz-

blatt I S. 356), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl I S. 503), wird wie
folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Gefängnisstrafe"

  durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.
2. § 29 wird aufgehoben.

                     Artikel 32
                    Nitritgesetz

  Das Nitritgcsetz vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetz-

blatt I S. 513), zuletzt geändert durch das Einfüh-

rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie

folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      ,, (3) Ist durch die Tat eine schwere Körper-
     verletzung oder der Tod eines Menschen ver-
     ursacht worden, so ist die Strafe Freiheits-
     strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
     Daneben kann auf Geldstrafe und auf Zu-
     lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wer-
     den.";

  b) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-
     satz 5 wird Absatz 4.

2. § 11 wird aufgehoben.

                     Artikel 33
   Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen

  Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderun-

gen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449) wird
wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte „Gefängnis nicht
      unter einem Monat" durch die Worte „Frei-

      heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe"

      ersetzt;

   b) Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 7 werden die Worte „und im Unvermögens-
   fall mit Haft bis zu vier Wochen" gestrichen.

                      Artikel 34
          Gesetz über das Zivilschutzkorps

   § 23 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Zivil-

schutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 782), zuletzt geändert durch das Zweite Besol-
dungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 365), wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „zu Zuchthaus"
   durch die Worte „wegen eines Verbrechens zu

    Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" und
    das Wort „Gefängnis" durch das Wort „Freiheits-

    strafe" ersetzt;

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

   ,,2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-
        kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
        oder";
c) in Nummer 3 wird nach der Angabe „42 c" das

   Wort „bis" durch das Wort „und" ersetzt.

                     Artikel 35
       Gesetz über das Auswanderungswesen
  In § 48 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Aus-
wanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetz-
blatt S. 463), zuletzt geändert durch das Einführungs-

gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom

24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden der

erste Halbsatz gestrichen und in dem bisherigen

zweiten Halbsatz das Wort „auch" durch das Wort

,,Daneben" ersetzt.
                      Artikel 36
  Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten
                  des Bundesrechts
   § 28 Abs. 5 des Ges~tzes über die Errichtung von
 Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. No-
 vember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862) erhält fol-
 gende Fassung:

    ,, (5) Aufgaben nach Absatz 2 darf nicht erhalten
   und wahrnehmen, wer

   1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen
      Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-
      ses Gesetzes hat,
   2. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
   3. nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt wer-
      den kann,
   4. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-

      dung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

   5. Grundrechte verwirkt hat."

                      Artikel 37
                 Häftlingshilfegesetz

   In § 2 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes in der

 Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960

 (Bundesgesetzbl. I ·S. 578), zuletzt geändert durch
 das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
 Häftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundes-
 gesetzbl. I S. 451), werden die Nummern 3 und 4
 durch folgende Nummer 3 ersetzt:
 ,,3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Ge-
      richte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen
      vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von
      insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig

      verurteilt worden sind."

                      Artikel 38
             Bundesentschädigungsgesetz
   § 6 des     Bundesentschädigungsgesetzes vom
 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562), zuletzt ge-
BGBl. 1969, Seite 668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 668
668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

ändert durch das Gesetz zur Anderung der Frist des
§ 190a des Bundescnlschlidiqungsgesetzes vom 26.Au-

gust 1966 (Bundes~Jcsetzbl. I S. 525), wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 dµrch
   folgende Nummer 3 ersetzt:
   ,,3. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Ver-

       brechens rechtskräftig zu einer Freiheits-
       strafe von mehr als drei Jahren verurteilt
       worden ist.";

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung,
   wenn die V()rurteilung außerhalb des Geltungs-
   bereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und
   wenn die Tal im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung
   nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht ge-
   rechtfertigt ist.";

c) in Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 bis 4"
   durch die Angabe „Nr. 2 und 3" ersetzt.

          III. Änderung von Gesetzen
        auf dem Gebiet der Rechtspflege

                     Artikel 39

              Deutsches Richtergesetz

   § 24 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I .S. 1665), zuletzt ge-
ändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung

beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-

schriften vom 31. März l 969 (Bundesgesetzbl. I

S. 257), wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 4 werden gestrichen; die
   bisherigen Nummern 2, 3, 5 und 6 werden Num-
   mern 1 bis 4;

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
   „ 1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
        wegen einer vorsätzlichen Tat,";
c) in Nummer 2 wird das Wort „Gefängnis" durch
   das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.

                     Artikel 40
                Zivilprozeßordnung

  Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:

1. § 393 erhält folgende Fassung:
                        ,,§ 393

    Personen, die zur Zeit der Vernehmung d:1s
  sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder
  wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen
  Verstandesschwliche von dem Wesen und der
  Bedeutung des Eides keine genügende Vorstel-
  lung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen."

 2. § 1032 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

     ,, (3) Minderjährige, Taube, Stumme und Per-
    sonen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit
    zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht besitzen,
    können abgelehnt werden."

                       Artikel 41
                   Konkursordnung
   Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:

 1. § 240 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Gefängnis" durch
       die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
       oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

 2. § 241 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
       bis zu zwei Jahren" durch die Worte „Frei-
       heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
       strafe" ersetzt;
    b) Absatz 2 wird gestrichen.

                       Artikel 42

               Strafregisterverordnung
   § 4 Abs. 1 der Strafregisterverordnung in der Fas-
 sung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1934
 (Reichsgesetzbl. I S. 140), zuletzt geändert durch die

 Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezem-
 ber 1965 (Bundesanzeiger Nr. 245), erhält folgende
 Fassung:

    ,,(1) Ist auf eine Freiheitsstrafe von mehr als

   drei Monaten oder neben einer Strafe auf eine

   Maßregel der Sicherung und Besserung oder auf

   Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, so ist
   dem Strafregister der Tag mitzuteilen, an dem die
   Strafe oder bei Aussetzung des Restes einer Frei-
   heitsstrafe zur Bewährung der nicht ausgesetzte
   Teil der Strafe verbüßt ist."

                       Artikel 43
                  Straftilgungsgesetz
  Das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem
Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken
vom 9. April 1920 {Reichsgesetzbl. S. 507), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   ,,Dies~ Vorschriften gelten nicht für Verurteilun-
   gen zu lebenslanger Freiheitsstrafe."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 3
     (1) Die Vergünstigungen des § 1 kommen -
   einem Verurteilten solange nicht zugute, als über
   ihn eine Steckbriefnachricht im Strafregister nie-
   dergelegt ist.
BGBl. 1969, Seite 669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 669
                               Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                            669

      (2) Die Vergünstigungen des § l kommen
   einem V crurteilten ferner für eine Verurteilung
   solange nicht zugute, als sich aus dem Inhalt des
   Strafregisters ergibt, daß die Vollstreckung noch

   nicht erledigt ist."

3. § 7 /\ bs. 1 Nr. 1 erhlill folgende Fassung:

   ,. l. fünf Jahre, wenn auf Geldstrafe, auf Freiheits-
         strafe wegen einer Ubertretung, auf Straf-
         arrest von höchstens drei Monaten oder sonst
         auf Freiheitsstrafe von höchstens einer Woche,
         all<c;jn oder in Verbindung miteinander oder
         mit Nebenstrafen, erkannt worden ist, mit
         Ausnahme der Fälle, in denen eine Maßregel
         der Sicherung und Besserung angeordnet oder
         auf die Zulässigkeit von Poliu~iaufsicht er-
         kannt worden ist;"

4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

   ,,(2) Hat der Verurteilte die in § 31 Abs. 1, 2

  und 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig-
  keiten oder Rechte verloren, so sollen diese Maß-
  nahmen nicht angeordnet werden, solange er
  diese Fähigkeiten und Rechte nicht wiedererlangt
  hat."

                       Artikel 44

                Arbeitsgerichtsgesetz
   Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird
wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

   ,, (2) Vom Amt des Arbeitsrichters ist ausge-
  schlossen,
  1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
     Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
     oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
     Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
     verurteilt worden ist;
  2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, - die den
     Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
     licher Ämter zur Folge haben kann;

  3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
     fügung über sein Vermögen beschränkt ist;

  4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag
     nicht besitzt."

2. § 103 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
  ,,Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-
  keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-
  sitzen, dürfen ihm nicht angehören."

                      Artikel 45
                 Sozialgerichtsgesetz

   § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert

durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Selbst-
verwaltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 845), erhält folgende Fassung:

,, 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-

      kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
      wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits-
      strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt
      worden ist,

 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den
    Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
    licher Amter zur Folge haben kann,".

                      Artikel 46
            Verwaltungsgerichtsordnung

  § 21 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zu-
letzt geändert durch das Saatgutverkehrsgesetz vom
20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444), erhält fol-

gende Fassung:

,, 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-
    keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-
    sitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu
    einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona-
    ten verurteilt worden sind,
 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat
    erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur.
    Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben
    kann,".
                      Artikel 47

               Finanzgerichtsordnung
   § 18 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung vom
6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt

geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung
strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenord-
nung und anderer Gesetze vom 12. August 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 953), erhält folgende Fassung:
,, 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-
      keit zur Bekleidung öffentlicher Amt.er nicht
      besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu
      einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona-
      ten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen
      eines Steuer- oder Monopolvergehens verurteilt
      worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat
      handelt, für die das nach der Verurteilung gel-
      tende Gesetz nur noch Geldbuße androht,

 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat
    erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur
    Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben
    kann,".

                      Artikel 48
                Gerichtskostengesetz

  Das Gerichtskostengesetz vom 26. Juli 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 861, 941), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Justiz-
kostenrechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1458), wird wie folgt geändert:

1. § 67 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 79"
   durch die Verweisung ,, § 76 Abs. 1" ersetzt.
BGBl. 1969, Seite 670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 670
670                                  Bundesgesetzblatt,

3. In § 70 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz werden der
   Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der
   zweite Halbsatz gestrichen.

  IV. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
       des Zivilrechts und des Strafrechts

                      Artikel 49

              Bürgerlimes Gesetzbudl

  Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1676 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Zucht-
   hausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe" durch

   das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.
2. In § 1781 wird hinter der Nummer 3 der Strich-
   punkt durch einen Punkt ersetzt und die Num-
   mer 4 gestrichen.

                      Artikel 50

                     Bör_sengesetz
  Das Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215),
zuletzt geändert durch die Verordnung über die Be-
handlung von Anleihen des Deutschen Reichs im
Bank- und Börsenverkehr vom 31. Dezember 1940
Jahrgang 1969, Teil I

   5. § 94 Satz 2 wird gestrichen.

   6. § 95 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,Daneben kann auf Geldstrafe erkannt wer-
         den.";

      b) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-

         gende Fassung:

         „In besonders schweren Fällen ist die Strafe
         Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
         Jahren;";

      c) dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

         .Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geld-
         strafe erkannt werden.•

                         Artikel 51
         Gesetz betreffend die Gesellsdlaften mit
                  besdlränkter Haftung

     Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
   schränkter Haftung wird wie folgt geändert:

   1. § 81 a wird aufgehoben.

   2. § 82 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Worte .Gefängnis bis
(Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21), wird wie folgt geändert:         zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe"

1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen;
   b) in Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden die
      Worte „in den Fällen unter Nummer 2 und 3"
      ersetzt durch die Worte „in dem Falle der
      Nummer 3".

2. § 88 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte .Ge-
      fängnis und zugleich mit Geldstrafe" ersetzt
      durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf
      Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer
      dieser Strafen";
   b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge-
      ·strichen;

   c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis bis

      zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe"
      durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem
      Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
      Strafen" ersetzt;
   b) Absatz 4 wird gestrichen.

4. § 92 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte .Gefängnis und
      mit Geldstrafe" durch die Worte· ,,Freiheits-
      strafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe
      oder mit einer dieser Strafen" ersetzt;
   b) Satz 2 wird gestrichen.
      ersetzt durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
      zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
      einer dieser Strafen";
   b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

3. § 84 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis bis
      zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe"
      ersetzt durch die Worte .Freiheitsstrafe bis
      zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit
      einer dieser Strafen";
   b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
      satz 3 wird Absatz 2.

                      Artikel 52

                Genossensdlaftsgesetz

  Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften wird wie folgt geändert:

1. In § 68 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „wegen
   des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte so-
   wie" gestrichen.

2. § 146 wird aufgehoben.

3. § 147 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis bis
      zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe"
      ersetzt durch die Worte .Freiheitsstrafe bis
      zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
      einer dieser Strafen";
   b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
BGBl. 1969, Seite 671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 671
                               Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                          671

                     Artikel 53

   Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung

                von Wertpapieren
   § 34 Abs. 2 Satz l des Gesetzes über die Ver-
wahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom
4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171), geändert

durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-

nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), erhält folgende Fassung:

  ,,In besonders schweren Fäller_ ist die Strafe Frei-

  heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren;

  daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden."

                     Artikel 54
   Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
        Besitzer von Schuldverschreibungen

  § 21 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen

Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom

4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), zuletzt
geändert durch das Gesetz über die Anwendung von
Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemein-
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibun-
gen vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523), wird
wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Gefängnis
   bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe" ersetzt
   durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem
   Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
   Strafen";

b) Absatz 2 wird gestrichen.

                      Artikel 55
     Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  § 23 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des
Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmuster-
gesetzes vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625),
wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen;
b) die bisherigen Absätze 2, 4 und 5 werden Ab-
   sätze 1 bis 3.

                      Artikel 56
                 Urheberrechtsgesetz
  § 111 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Septem-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen;
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

                      Artikel 57
     Gesetz über die Berechnung strafrechfücher
                 Verjährungsfristen
  In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Be-
rechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom

13. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315) werden die
Worte „lebenslangem Zuchthaus" durch die Worte

,, lebenslanger Freiheitsstrafe" ersetzt.

                      Artikel 58

Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes

              und des Sklavenhandels

   In § 1 . Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Be-
strafung des Sklavenraubes und .des Sklavenhandels

vom 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl. S. 425), geändert

durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-

nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), wird das Wort „Todesstrafe" durch
die Worte „lebenslange Freiheitsstrafe" ersetzt.

                      Artikel 59

         Einführungsgesetz zum Gesetz über

               Ordnungswidrigkeiten

  In Artikel 164 des Einführungsgesetzes zum Ge-
setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503) werden die Worte „Der
§ 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367" durch
die Worte „Der§ 360 Abs. 1 Nr. 2, § 366 Nr. 1, 6 bis 8
und 10 sowie die §§ 366 a, 367" ersetzt.

           V. Änderung von Gesetzen
     auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts

                      Artikel 60
                  Wehrpflichtgesetz
   Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 390), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 13. Ja-
nuar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 41), wird wie folgt
geändert:

 1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 1 werden die Worte „zu Zucht-
      haus" durch die Worte „wegen eines Ver-
      brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
      einem Jahr" und das Wort „Gefängnis" durch
      das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt;
   b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
       „2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
           Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-
           sitzt,";
    c) in der Nummer 3 wird nach der Angabe „42 c"
       das Wort „bis" durch das Wort „und" er-
       setzt.

 2. In § 30 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Gefäng-
    nis von einem Jahr oder mehr" durch die Worte
    ,,Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" er-
    setzt.
BGBl. 1969, Seite 672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 672
672                                    Bundesgesetzblatt,

                          Artikel 61

                   Soldatengesetz

  Das Soldatenqesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vorn 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313,
429) wird wie folg!. gelindert:

1. § 38 Abs. 1 wird wie fol9t geändert:

  a) In der Nummer 1 werden die Worte „zu Zucht-
     haus" durch die Worte „wegen eines Ver-
     brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
     einem Jahr" und das Wort „Gefängnis" durch
     das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt;
  b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
     „2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
         Bekleidun9 öffentlicher Ämter nicht be-
         sitzt,";
   c) in der Nummer 3 wird nach der Angabe „42 c"
      das Wort „bi'5 durch das Wort „und" ersetzt.
                     11

2. In § 48 Nr. 2 werden die Worte „Gefängnis von
   einem Jahr oder mehr" durch die Worte „Frei-
   heitsstrafe von mindestens eir..em Jahr" ersetzt.

3. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a
      bis c durch folgende Buchstaben a und b er-
      setzt:

       ,,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Frei-
            heitsstrafe von mindestens zwei Jahren
            oder
         b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
            den Vorschriften über Friedensverrat,
            Hochverrat, Gefährdung des demokra-
            tischen Rechtsstaates oder Landesverrat
            und Gefährdung der äußeren Sicherheit
            strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von minde-

            stens sechs Monaten";

   b) in Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch
      folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
      „1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
          öffentlicher Ämter oder
       2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Frei-
          heitsstrafe von mindestens einem Jahr er-
          kannt wird,".

                          Artikel 62

             Soldatenversorgungsgesetz

  In § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt
geändert durch das Zweite Besoldungsneuregelungs-
gesetz vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365),
werden die Worte „zu Zuchthaus" durch die Worte
,,wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von minde-
stens zwei Jahren" und das Wort „Gefängnis" durch
die Worte „Freiheitsstrafe von mindestens sechs

Monaten" ersetzt.

                    Artikel 63
        Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
  Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965
Jahrgang 1969, Teil I

  (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das
  Fünfte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-

  zes vom 3. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 992),
  wird wie folgt geändert:

  1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In der Nummer 1 werden die Worte             „zu
        Zuchthaus" durch die Worte „wegen eines
        Verbrechens zu Freiheitsstrafe von minde-
        stens einem Jahr" und das Wort „Gefängnis"
        durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt;

     b) die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
        „2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit
            zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
            besitzt,";
     c) in der Nummer 3 wird hinter der Angabe
        ,,42 c" das Wort „bis" durch das Wort „und"

        ersetzt.
  2. In § 55 Satz 2 wird das Wort „einer" durch das
     Wort „der" ersetzt.

  3. § 56 erhält folgende Fassung:

                            ,,§   56
                   Ausschluß der Geldstrafe

       Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach
     diesem Gesetz, so darf auf Geldstrafe nach § 14
     des Strafgesetzbuches nicht erkannt werden."

               VI. Änderung von Gesetzen
             auf dem Gebiet des Finanzwesens

                         Artikel 64

                   Reichsabgabenordnung

     § 401 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung wird wie
  folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden das Wort „Gefängnisstrafe"
     durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt und die
     Worte „auf die Dauer von zwei bis zu fünf Jah-
     ren" gestrichen;

  b) Satz 2 wird gestrichen.

                         Artikel 65

                Rennwett- und Lotteriegesetz
    Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April
  1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393), zuletzt geändert durch
  das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschrif-
  ten der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
  vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird
  wie folgt geändert:

   1. In § 5 Abs. 1 werden im zweiten Halbsatz der

      Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der
      dritte Halbsatz gestrichen.
  2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte ,, , im Unver-
     mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten"
     gestrichen.
BGBl. 1969, Seite 673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 673
                                 Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                            673

                          Artikel 66

              Gesetz über das Branntweinmonopol

  §  129 Abs. 3 des Gesetzes über das Branntwein-
monopol vorn 8. April 1922 (Rcichsgeselzbl. I S. 335,
405), zuletzt gelindert durch das Zweite Gesetz
zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), erhält fol-
gende Fassung:

      ,, (3) Die §§ 13 und 14 des Lebensmittelgesetzes

  sind anzuwenden."

                          Artikel 67

     Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechts-
          verhältnisse an deren Vermögen
   In § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtun-
gen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
vom 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt
geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz
vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), werden
die Worte „Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnis-
strafe" durch das Wort „Freiheitsstrafe" und das
Wort „Gefängnisstrafe" durch das Wort „Freiheits-
strafe" ersetzt.

            VII. Änderung von Gesetzen
        auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

                          Artikel 68

                        Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 1900 {Reichsgesetzbl.
S. 871), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung der Gewerbeordnung vom 7. Oktober 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 1065), wird wie folgt geändert:
1. In § 57 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Gefängnis-
      strafe" durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.

2. In § 145 a Abs. l Nr. 2 Satz 1 werden hinter dem
   Wort „Gefängnis" die Worte ,, , neben welchem
   auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
   werden kann" gestrichen sowie in Satz ·2 das

   Wort „Gefängnisstrafe" durch das Wort „Frei-
   heitsstrafe ersetzt.
                   II

3. In § 146 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-
   vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Mona-
         II
   ten gestrichen.
4. In § 146a Abs. 1 werden die Worte ", im Unver-
   mögensfalle mit Haft," gestrichen.
 5. In § 147 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-
    vermögensfalle mit Haft" gestrichen.
 6. In § 148 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-
    vermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen"
    gestrichen.
 7. In § 149 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-
    vermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen" ge-
    strichen.

8. In § 150 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-
   vermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für

   jeden Fall der Verletzung des Gesetzes" ge-
   strichen.

9. In § 150 a werden die Worte „und im Unver-
   mögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden
   Fall der Verletzung des Gesetzes" gestrichen.

                      Artikel 69

                 Handwerksordnung

  Die Handwerksordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1966 I S. 1), geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird
wie folgt geändert:

1. § 21 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 21
     Personen, die
   1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheits-
     strafe von mindestens zwei Jahren,

   2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie
      unter Verletzung der Pflicht0n als Arbeitgeber
      oder Ausbilder gegen Jugendliche oder Lehr-
      linge begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe
      von mehr als drei Monaten oder

   3. wegen einer Straftat nach § 109 h - im Land
      Berlin nach § 141 in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 25. August 1953 (Bundesgesetz-

      blatt I S. 1083) - , §§ 170 d, 174 bis 178, 180 bis
      184 a, 223 b des Strafgesetzbuches
   verurteilt worden sind, dürfen Lehrlinge weder
   einstellen noch ausbilden. Eine Verurteilung
   bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage, an
   dem die Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt
   ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Voll-
   streckung der Strafe oder des Strafrestes zur Be-
   währung ausgesetzt, so wird in die Frist die Be-
   währungszeit eingerechnet, wenn nach deren
   Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen
   wird."

2. § 96 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
       „ 1. die infolge strafgerichtlicher Verurteilung
           das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten

           zu wählen oder. zu stimmen, nicht besit-
           zen,";
   b) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige Num-
      mer 3 wird Nummer 2.

 3. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs
    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
    oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
    Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-
    langen, nicht besitzt."
BGBl. 1969, Seite 674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 674
674                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

                      Artikel 70

                     Atomgesetz

   § 44 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes vom 23. De-

zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt ge-

ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:

   ,, (1) Das Gericht kann in den Fällen des § 40
  Abs. 1 und des § 41 Abs. 2 die Strafe nach seinem
  Ermessen mildern (§ 15 des Strafgesetzbuches),
  wenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit aufgibt
  oder sonst die Gefahr abwendet.
    (2) Das Gericht kann in den Fällen des § 40
  Abs. 2, des § 41 Abs. 1 und des § 42 die Strafe

  nach seinem Ermessen mildern (§ 15 des Straf•
  gesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach die-
  sen Vorschriften absehen, wenn der Täter frei-
  willig seine Tätigkeit aufgibt oder sonst die Ge-
  fahr abwendet."

                      Artikel 71
   Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
 Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
  Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zu-
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt
geändert:

1. § 134 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
      und zugleich mit Geldstrafe" durch die Worte
      „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit
      Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
      ersetzt;
   b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

2. § 139 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
      und zugleich mit Geldstrafe" durch die Worte
      „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit
      Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
      ersetzt;

  b) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

3. § 141 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis

     bis zu drei Monaten und zugleich mit Geld-
     strafe" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
     zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder
     mit einer dieser Strafen" ersetzt;

  b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
     satz 3 wird Absatz 2.

4. § 142 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
     satz 3 wird Absatz 2;

    b) Absatz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fas-
       sung:

       „In besonders schweren Fällen ist die Strafe

       Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn

       Jahren und Geldstrafe;".

 5. § 143 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis
       bis zu einem Jahr und zugleich mit Geld-
       strafe" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
       zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
       einer dieser Strafen" ersetzt;
    b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

                       Artikel 72

               Bundes-Tierärzteordnung
   Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965
 (Bundesgesetzbl. I S. 416) wird wie folgt geändert:

 1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 ge-
      strichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5
      werden Nummern 2 bis 4;
   b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 unc. 3 wird je-
      weils die Angabe „Nr. 5" durch die Angabe
      ,,Nr. 4" ersetzt;
   c) in Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3 und 4"
      durch die Angabe „Nr. 2 und 3" ersetzt.

 2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In der Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 2
      bis 5" durch die Angabe „Nr. 2 bis 4" ersetzt;
   b) in der Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 2
      und 3" durch die Angabe „Nr. 2" ersetzt.

 3. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3
    wird jeweils die Angabe „Nr. 4" durch die An-
    gabe „Nr. 3" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „Nr. 5" durch
   die Angabe „Nr. 4" ersetzt.

                       Artikel 73
                  Bundesjagdgesetz

   Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 304), geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-

ändert:

 1. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,, §§ 117
      bis 119" durch die Angabe ,,§§ 117, 118" und
      das Wort „W aff enge setz" durch die Worte
      „Bundeswaffengesetz oder die Waffengesetze
      der Länder" ersetzt;

   b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
      ,,3. Personen, die unter Polizeiaufsicht ge-
           stellt worden sind;";
BGBl. 1969, Seite 675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 675
                             Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                                675

  c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      ,,2. des Absatzes 2 Nr. 3, wenn seit dem Zeit-

           raum, bis zu dem die Polizeiaufsicht ge-

           dauert hat, zehn Jahre verstrichen sind."

2. In § 41 wird die Angabe ,,§§ 117 bis 119" durch
   die Angabe ,,§§ 117, 118" ersetzt.

         VIII. Änderung von Gesetzen
       auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,
             der Sozialversicherung
        und der Kriegsopferversorgung

                       Artikel 74

             Betriebsverfassungsgesetz
  In § 6 des Betriebsverfassungsgesetzes vom
11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt
geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967

vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),
werden die Worte „und im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte sind" gestrichen.

                       Artikel 75

             J ugendarbei tssch u tzgesetz

  § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:

 ,,(1) Personen, die
1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe
   von mindestens zwei Jahren,

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter

   Verletzung der Pflichten als Arbeitgeber oder
   Ausbilder gegen Jugendliche oder Lehrlinge be-

   gangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr
   als drei Monaten,

3. wegen einer Straftat nach § 109 h - im Land
   Berlin nach § 141 in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
   S. 1083) - , §§ 170 d, 174 bis 178, 180 bis 184 a,
   223 b des Strafgesetzbuches oder
4. wegen einer Straftat nach § 21 des Gesetzes
   über die Verbreitung jugendgefährdender Schrif-
   ten vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377)
   oder nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der
   Jugend in der Offentlichkeit vom 27. Juli 1957
   (Bundesgesetzbl. I S. 1058) - in der jeweils gel-
   tenden Fassung - wenigstens zweimal
verurteilt worden sind, dürfen Kinder und Jugend-
liebe nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Be-
schäftigungsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht
beaufsichtigen, nicht anweisen und nicht zur Beauf-
sichtigung und Anweisung von Kindern und Ju-
gendlichen verwendet werden. Eine Verurteilung
bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage, an dem
die Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist,
fünf Jahre verstrichen sind. War die Vollstreckung

der Strafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus-
gesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit ein-

gerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder

der Strafrest erlassen wird. 11

                     Artikel 76
            Reichsversicherungsordnung
  Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
geändert:

1. § 142 Abs. 2 Satz 2 und § 143 Satz 2 erhalten
  jeweils folgende Fassung:
   ,,Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden."

2. § 144 wird aufgehoben.

3. In § 145 wird die Zahl „144" durch die Zahl „143"
   ersetzt.

4. § 192 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,,(1) Die Satzung kann Mitgliedern das Kran-
   kengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer
   Krankheit versagen, die sie sich vorsätzlich oder
   durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien
   oder Raufhändeln zugezogen haben.    11

5. § 533 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Gefängnis" durch
      die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
      und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
      Strafen" ersetzt;
   b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

6. § 1432 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte ,, , neben dem
      auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
                            11
      kannt werden kann, gestrichen;

   b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Mit
                                             11
      der gleichen Strafe wird bestraft, durch die
      Worte „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
                                                  11
      ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, er-
      setzt und Satz 2 gestrichen.

                      Artikel 77
           Angestelltenversicherungsgesetz
    § 154 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
 der Fassung der Bekanntmachung v_om 28. Mai 1924
 (Reichsgesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch
 das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
 widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
 S. 503), wird wie folgt geändert:
 a) In Absatz 1 werden die Worte ,, , neben dem
    auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
    kannt werden kann," gestrichen;

 b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Mit
    der gleichen Strafe wird bestraft," durch die
    Worte „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
    oder mit Geldstrafe wird bestraft," ersetzt und
    Satz 2 gestrichen.
BGBl. 1969, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 676
 676                                Bundesgesetzblatt,

                       Artikel 78
               Reichsknappschaftsgesetz

  In § 183 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926
(Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert durch das
Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967
(BundesgesetzbJ. I S. 1259), werden die Worte „und
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte" gestrichen.

                      Artikel 79
         Fremdrenten- und Auslandsrenten-
               Neuregelungsgesetz

    In Artikel 6 § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom
25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93), zuletzt
geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsge-
setz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741),
werden die Worte „Zuchthausstrafe oder zu einer
Gefängnisstrafe" durch das Wort „Freiheitsstrafe"
und das Wort „Gefängnisstrafe" durch das Wort
,, Freiheitsstrafe" ersetzt.

                      Artikel 80

              Selbstverwaltungsgesetz

  Das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundesge-
setzbl. I S. 917) wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

   „2. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung
       das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten
       zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,".

2. § 17 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
   „2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
       Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge

       strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit,
       Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
       nicht besitzt,".
                      Artikel 81
       Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
  § 8 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-
tember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 695), geändert durch
das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Häftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 451), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch
   folgende Nummer 2 ersetzt:
   ,,2. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Ver-
        brechens rechtskräftig zu einer Freiheits-
        strafe von mindestens einem Jahr verurteilt
        worden ist, das er vor dem 8. Mai 1945 in
        Ausübung seiner tatsächlichen oder ange-
        maßten Befehlsbefugnis begangen hat;";

b) in Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 4

   und 5 Nummern 3 und 4;

c) in Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird 'jeweils
   die Angabe „Nr. 2, 3 und S" durch die Angabe
    ,,Nr. 2 und 4" ersetzt.
Jahrgang 1969, Teil I

            IX. Änderung von Gesetzen
   auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
             sowie des Verkehrswesens

                         Artikel 82

                    Straßenverkehrsgesetz
    Das Straßenverkehrsg_esetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Ge-
  setz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
  vom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird
  wie folgt geändert:

  1. § 25 Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:

     „Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der
     Fahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeßordnung)
     wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann
     jedoch angeordnet werden, daß die Anrechnung
     ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hin-
     blick auf das Verhalten des Betroffenen nach
     Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerecht-
     fertigt ist.
               11

  2. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
        gefügt:
         ,, (3) Die Befugnis, eine Anordnung nach den

        §§ 81 a, 132 der Strafprozeßordnung in Ver-
        bindung mit § 46 Abs. 1, 4 des Gesetzes über
        Ordnungswidrigkeiten zu treffen, steht im
        Bußgeldverfahren wegen der in Absatz l
        bezeichneten Ordnungswidrigkeiten bei Ge-
        fahr im Verzuge auch den Beamten des Poli-
        zeidienstes zu, die im Strafverfahren zu Hilfs-
        beamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind.11
                                                          ;

  b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                         Artikel 83
              Personenbeförderungsgesetz
     In § 60 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungs-
  gesetzes vom 2l. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
  S. 241), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
  zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
  vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), wird das
  Wort „Gefängnis" durch die Worte „der Freiheits-
  strafe" ersetzt.

                         Artikel 84
                      Seemannsgesetz

     In den §§ 50 und 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des See-
  mannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II
  S. 713), zuletzt geändert durch das Einführungsge-

  setz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom

  24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden
  jeweils die Worte „Zuchthaus oder Gefängnis"
  durch die Worte „Freiheitsstrafe von mehr als sechs
  Wochen" ersetzt.
BGBl. 1969, Seite 677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 677
                            Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                            677

    X. Außerkrafttreten von Vorschriften

                    Artikel 85
 Es treten außer Kraft

1. § 3 Abs. 1 Buchstaben b, d und e des Gesetzes
   über Personalausweise vom 19. Dezember 1950
   (Bundesgesetzbl. S. 807), geändert durch das Ge-
   setz zur Änderung des Gesetzes über Personal-
   ausweise vom 2. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I
   s. 292);

2. § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das
   Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
   S. 290), zuletzt geändert durch das Einführungs-
   gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
   vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);

3. § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Ersten Durchfüh-
   rungsverordnung zum Gesetz über die berufs-
   mäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestal-
   lung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I
   S. 259), geändert durch die Zweite Durchfüh-
   rungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom
   3. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 368);

4. § 22 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
   setzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I
   S 437);
5. § 2 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Ent-
   schädigung für unschuldig erlittene Untersu-
   chungshaft vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl.
   S. 321), zuletzt geändert durch das Ausführungs-
   gesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche Ge-
   wohnheitsverbrecher und über Maßregeln der
   Sicherung und Besserung vom 24. November
   1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1000);
6. § 3 Abs. 3 der Zugabeverordnung vom 9. März
   1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121), zuletzt geändert
   durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
   zur Änderung der Verordnung zum Schutze der
   Wirtschaft vom 15. November 1955 (Bundesge-
   setzbl. I S. 719);
7. § 33 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Ur-
   heberrecht an Werken der bildenden Künste
   und der Photographie vom 9. Januar 1907
   (Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt geändert durch das
   Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
   (Bundesgesetzbl. I S. 1273);

8. Artikel 5 des Dritten Strafrechtsänderungsge-
   setzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
   S. 735};

9. § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten zur
   Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
   und Ordnung vom 15. September 1923 (Reichs-
   gesetzbl. I S. 879);

10. § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Edel-
    metallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung
    vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321},
    zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
    zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
    24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503};
11. § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit un-
    edlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichs-
    gesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch das

   Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
   widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
   setzbl. I S. 503);
12. § 30 Satz 2 des Fleischbeschaugesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober
    1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert
    durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über
    Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
    desgesetzbl. I S. 503);                ·

13. § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und § 20 Satz 2 des
    Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-
    gesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das
    Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
    widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
    setzbl. I S. 503);

14. § 3 Abs. 3 der Bekanntmachung über fetthaltige
    Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsge-
    setzbl. S. 589), zuletzt geändert durch das Ein-
    führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
    widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
    setzbl. I S. 503};

15. Artikel 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom
    13. Mai 1957 zu dem Vertrag zwischen der
    Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
    rischen Eidgenossenschaft über die Regelung
    von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der
    Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von
    Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktien-
    gesellschaften betreffen (Bundesgesetzbl. II
    s. 262);
16. das Gesetz zum Schutze der persönlichen Frei-
    heit vom 14. Juni 1951 (Gesetz- und Verord-
    nungsblatt für Berlin S. 417).

                 Fünfter Abschnitt

                 Scblußvorschriften

                      Artikel 86
                    Freihei tsstraie

  (1) Statt auf Zuchthaus, Gefängnis, Einschließun_g
oder Haft wird auch wegen solcher Taten auf Frei-
heitsstrafe erkannt, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes begangen worden sind, aber erst nachher
abgeurteilt werden.

  (2) Ist Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung od~r
Haft in Freiheitsstrafe umzurechnen, so stehen sie
in ihrer Dauer einander gleich. Jedoch ist § 21 des
Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung anzu-
wenden, wenn dies Jür den Täter günstiger ist.

  (3} Hätte das Gericht nach bisherigem Recht auf
Einschließung oder Haft erkannt oder eine solche
Strafe als Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so gelten
für den Vollzug der Freiheitsstrafe § 17 Abs. 2 oder
§ 18 Abs. 2 und § 362 des Strafgesetzbuches in der
bisherigen Fassung. Das Gericht stellt dies im
Urteilsspruch fest. Ist diese Feststellung unterlassen
worden, so ist sie nachträglich zu treffen; § 462 der
Strafprozeßordnung ist anzuwenden. Dies gilt auch
in den Fällen der nachträglichen Festsetzung einer
Gesamtstrafe (§ 460 der Strafprozeßordnung).
BGBl. 1969, Seite 678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 678
678                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

                      Artikel 87
                       Rückfall

   (1) Wegen einer Tat, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes begangen worden ist, darf der Täter
nach § 17 des Strafgesetzbuches neuer Fassung nur
dann verurteilt werden, wenn die §§ 244, 250 Abs. 1
Nr. 5, §§ 261 oder 264 des Strafge~etzbuches in der
bisherigen Fassung anwendbar gewes~n wären.
Jedoch beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe
drei Monate, wenn nach dem bisherigen Recht auf
ein solches Mindestmaß hätte erkannt werden
können.
  (2) Im übrigen gilt § 17 des Strafgesetzbuches
neuer Fassung unabhängig davon, ob der Täter vor
oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen
der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Straftaten ver-
urteilt worden ist und die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 be-

zeichnete Strafe verbüßt hat.

                      Artikel 88

            Strafaussetzung zur Bewährung

   (1) Die Vorschriften der §§ 23 bis 26 des Straf-
gesetzbuches neuer Fassung gelten auch für Taten,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen
worden sind. Sie gelten in den Fällen einer vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordneten Straf-
aussetzung auch für die nachträglichen Entscheidun-
gen, den Widerruf der Strafaussetzung und den

Straferlaß.

  (2) § 25 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches neuer Fas-
sung ist nicht anzuwenden, wenn die erlassene
Strafe wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes begangenen Tat verhängt worden ist.
  (3) Absatz 1 gilt entsprechend für

1. die §§ 21 bis 26 a, 88 und 89 des Jugendgerichts-
  gesetzes neuer Fassung,
2. § 14 des Wehrstrafgesetzes neuer Fassung und
   Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Wehr-
   strafgesetz neuer Fassung.
Für die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vorschriften gilt
'auch Absatz 2 entsprechend.

                      Artikel 89
      Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
           sowie des Wahl- und Stimmrechts
   (1) Neben der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,
das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen
worden ist, treten die Folgen des § 31 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches neuer Fassung nicht ein. Das Ge-
richt erkennt jedoch in diesen Fällen dem Verurteil-
ten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit ab,
öffentliche Ämter zu bekleiden, wenn es nach bis-
herigem Recht auf Zuchthaus erkannt hätte.

  (2) Soweit nach dem neuen Recht auf den Ver-
lust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit sowie des
Wahl- und Stimmrechts erkannt werden kann (§ 31
Abs. 2, 5 des Strafgesetzbuches neuer Fassung), gilt

dies auch bei der Verurteilung wegen einer vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beganger..en Tat,
soweit nach dem bisherigen Recht auf den Verlust
dieser Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte
oder auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
hätte erkannt werden können.

  (3) Treten die Folgen des § 31 Abs. 1 des Straf-
gesetzbuches in den Fällen des Absatzes 1 nicht ein,
so stellt das Gericht dies im Urteilsspruch fest. Die
Feststellung ist dem Strafregister mitzuteilen. Arti-
kel 86 Abs. 3 Satz 3, 4 gilt entsprechend.

                      Artikel 90
          Beschränkung von Nebenfolgen
           einer früheren Verurteilung
  (1) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder

einzelner Fähigkeiten oder Rechte erkannt worden,
so bleibt dieser Ausspruch nach dem Inkrafttreten
insoweit wirksam, als der Verurteilte öffentliche
Ämter, aus öffentlichen Wahlen hervorgegangene

Rechte, Würden, Titel, Orden oder Ehrenzeichen
verloren hat. Im übrigen beschränkt sich der Aus-
spruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
seinen Wirkungen und in seiner Dauer auf die
Folgen, die auch nach dem neuen Recht als Wir-
kung der Strafe oder neben ihr eingetreten wären
oder hätten eintreten können.

  (2) lsL vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf

eine Zuchthausstrafe erkannt worden, so bleibt die
Wirkung, daß der Verurteilte die Amtsfähigkeit
verloren hat (§ 31 des Strafgesetzbuches in der bis-
herigen Fassung), unberührt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
   (3) Das Gericht kann dem Verurteilten die Amts-
fähigkeit, die Wählbarkeit sowie das Wahl- und
Stimmrecht auch dann nach § 33 des Strafgesetz-
buches neuer Fassung wiederve,rleihen, wenn der
Verlust auf dem bisherigen Recht beruht.
  (4) Ist nach dem bisherigen Recht eine öffentlich-
rechtliche Leistung wegen einer solchen Verurtei-
lung versagt oder nicht beantragt worden, die nach
dem neuen Recht keinen Versagungsgrund mehr
darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der
Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder
die Frist für den Antrag abgelaufen ist.

                     Artikel 91
          Aberkennung der Eidesfähigkeit

  Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die
dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge
oder Sachverständiger eidlich vernommen zu wer-
den, erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch
seine Wirkung.

                     Artikel 92

                     Arbeitshaus
 Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet
worden, so verliert diese Anordnung ihre Wirkung.
BGBl. 1969, Seite 679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 679
                              Nr. 52 --   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                             679

                       Artikel 93
                Sicherungsverwahnmg

  Neben der Strn[e, die wenen einer vor dem In-
kra1Urnten dieses Gesetzes begangenen Tat ver-
hängt wird, onhwt das Gericht die Sicherungsver-
wahrung nur an, wenn ihre Voraussetzungen so-
wohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen
Recht vorliegen.

                    Artikel 94

                      Verjährung

  Soweit sich die Fristen der Verfolgungs- oder
Vollstreckungsverjährung nach dem neuen Recht
verkürzen, bleiben Unterbrechungshandlungen, die

vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenom-

men worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt

der Unterbrechung die Verfolgung oder Vollstrek-
kung nach dem neuen Recht bereits verjährt ge-
wesen wäre.
                    Artikel 95
       Gerichtsverfassung und Strafverfahren
   (1) Soweit sich auf Grund der Vorschriften dieses
Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
ändert, gilt dies für gerichtlich anhängige Straf-
sachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch
nicht eröffnet ist.

   (2) Ob und wie eine Entscheidung durch ein
Rechtsmittel angefochten werden kann und welches
Gericht über das Rechtsmittel entscheidet, bestimmt
sich nach dem bisherigen Recht, wenn die Entschei-
dung vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts er-
lassen worden ist.
  (3) 1st das Revisionsgcricht der Auffassung, daß
ein mit der Revision angefochtenes Urteil allein
deswegen dem neuen Recht nicht entspricht, weil
auf Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung oder Haft
erkannt worden ist, so kann es den Strafausspruch
dahin berichtigen, daß an die Stelle von Zuchthaus,
Gefängnis, Einschließung oder Haft Freiheitsstrafe
von gleicher Dauer tritt. Das Revisionsgericht kann
auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Straf-
prozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision
im übrigen einstimmig für offensichtlich unbe-
gründet erachtet. Artikel 89 Abs. 1, 3 und § 357 der
Strafprozeßordnung gelten sinngemäß.

                      Artikel 96

           Beendigung von Strafverfahren
   Hat ein bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum
Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht straf-
_bar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr
strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß
ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde an-
fechtbar.
                     Artikel 97
             Noch nicht verbüßte Strafen
  (1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechts-
kräftig verhängte Strafen wegen Straftaten nach
§ 121 Abs. 2, § 164 Abs. 5, §§ 172, 175, 175 b, 179, 201

bis 210, 245 a, 296 oder 347 Abs. 2 des Strafgesetz-
buches in der bisherigen Fassung werden, soweit sie
noch nicht vollstreckt sind, erlassen. Dies gilt auch
für Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der
Sicherung und Besserung, Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie
für rückständige Bußen und Kosten.

   (2) Die §§ 5, 6 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes über
Straffreiheit vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I

S. 773) sind sinngemäß anzuwenden.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenes
Urteil nach diesem Zeitpunkt

1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht

   eingelegt oder zurückgenommen wird oder das

   Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder

2. rechtskräftig wird, ohne daß det Schuldspruch ge-
   ändert wird.
                      Artikel 98
                    Strafregister
   (1) Ist im Strafregister eine Verurteilung ledig-
lich wegen einer Straftat nach einer der in Arti-
kel 97 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften ver-
merkt, so ist der Vermerk zu tilgen.

  (2) Ist im Strafregister bei einer Verurteilung
1. die Unterbringung des Verurteilten in einem
   Arbeitshaus oder

2. die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder
   Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,
eingetragen, so ist der Vermerk insoweit zu tilgen.
   (3) Verurteilungen zum Tode oder zu lebens-
langem Zuchthaus sind wie Verurteilungen zu
lebenslanger Freiheitsstrafe, Verurteilungen zu zei~
tiger Zuchthausstrafe wie Verurteilungen zu zeitiger
Freiheitsstrafe zu behandeln.

                     Artikel 99

                    Strafvollzug
  Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver-
hängten und noch nicht oder erst zum Teil ver-
büßten Zuchthaus-, Gefängnis-, Einschließungs- und
Haftstrafen werden als Freiheitsstrafe vollzogen. Je-
doch gelten für den Vollzug der Einschließung § _17
Abs. 2, für den der Haft § 18 Abs. 2 und § 362 des
Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung.

                    Artikel 100

                   Verweisungen
  Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
schriften.
                   Artikel 101
         Einschränkung von Grundrechten
  Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
durch § 24 Abs. 2 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes
in der Fassung des Artikels 11 Nr. 9 eingeschränkt.
BGBl. 1969, Seite 680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 680
680                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

                       Artikel 102
       Ermächtigung zur Neubekanntmachung

   Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut des Strafgesetzbuches und des Wehr-
strafgesetzes in der neuen Fassung bekanntzu-
machen und dabei Unstimmigkeiten der Para-
graphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.

                      Artikel 103

              Sonderregelung für Berlin

  (1) Artikel 1 Nr. 37, Artikel 11 Nr. 24, Artikel 12,
13, 34, 60 bis 63, 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und
Artikel 106 Abs. 1 Nr. 4, 5 sind im Land Berlin nicht
anzuwenden. Artikel 73 ist in Berlin erst anzuwen-
den, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom
Land Berlin übernommen worden ist.

   (2) Die §§ 234 a und 241 a des Strafgesetzbuches
sind auch im Land Berlin anzuwenden.
  (3) Folgende Vorschriften sind im Land Berlin mit
den nachstehend bezeichneten Besonderheiten anzu-
wenden:

1. § 109 des Strafgesetzbuches in der Fassung .der
   Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundes-
   gesetzbl. I S. l 083) wird § 108 c und erhält die
   Fassung des Artikels 1 Nr. 36;
2. § 109 a des Strafgesetzbuches in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 1083) wird § 108 d mit der Maßgabe,
  daß in Satz 1 an die Stelle der Angabe „ 109" die
  Angabe „ 108 c" tritt;
3. die Uberschrift des Achten Abschnitts des Ersten
  Buches der Strafprozeßordnung sowie die §§ 100 a,
  100b und 101 Abs. 1 der Strafprozeßordnung sind

  mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 100 a Satz 1

  Nr. 1 Buchstaben b und d im Land Berlin nicht

  gilt und daß Buchstabe a nur in Ubereinstimmung

  mit Artikel 9 Abs. 2 des Achten Strafrechtsände-

  rungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetz-

  blatt I S. 741) anzuwenden ist.

                      Artikel 104
                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1

des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952

(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                      Artikel 105

                     Inkrafttreten

  Für das Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt folgen-
des:

1. Am 1. September 1969 treten in Kraft:

  a) Artikel 1 Nr. 48, 49, 52, 60, 64 und 79 nach
     Maßgabe des Artikels 106;
  b) Artikel 1 Nr. 2, 16 Buchstabe a, Nr. 17, 24, 26
      Buchstabe b, Nr. 39, 40, 42, 46, 47, 50, 53 bis 55,
      58, 62, 68, 82, 84, 86, 96 und 98, Artikel 9 Nr. 5,
      17, 19, Artikel 10 Nr. 4, Artikel 48 Nr. 1, Arti-

      kel 59, 82, 85 Nr. 5, Artikel 92, 94, 95 Abs. 1, 2,
      Artikel 96, 97, 98 Abs. 1, 2 Nr. 1, Artikel 100,
      102, 104 und 106;

2. die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten
   am 1. April 1970 in Kraft.

                      Artikel 106

    Ubergangsfassung einzelner Strafvorschriften

   (1) Vom 1. September 1969 bis zum Ablauf des
31. März 1970 gilt folgendes:

1. Die nachstehenden Vorschriften des Strafgesetz-
   buches sind in folgender Fassung anzuwenden:

                          ,,§   23

      (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung einer
   Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht
   mehr als einem Jahr oder einer Haftstrafe zur
   Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
   Verurteilte schon unter der Einwirkung der Aus-
   setzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben
   führen wird. Dabei sind namentlich die Persön-
   lichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Um-
   stände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat,
   seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu
   berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn
   zu erwarten sind.
    (2) Bei der Verurteilung zu Gefängnis- oder
  Einschließungsstrafe von mindestens sechs Mona-
  ten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt,
  wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie
  gebietet.
                        § 27b

     (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten

  verhängt das Gericht nur, wenn besondere Um-

  stände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des

  Täters liegen, die Verhängung einer Freiheits-

  strafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur

  Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich

  machen.
     (2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur
  neben Freiheitsstrafe oder nur bei mildernden
  Umständen an und kommt eine Freiheitsstrafe
  von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht,

  so verhängt das Gericht eine Geldstrafe (§§ 27,

  27 a, 27 c), wenn nicht die Verhängung einer Frei-

  heitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Ist Frei-
  heitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß an-
  gedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen,
  daß die Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß

  nicht unterschreitet.";

2. die nachstehenden, in Artikel 1 Nr. 48, 49, 52, 60,
   64 und 79 bezeichneten Vorschriften des Straf-

   gesetzbuches sind in folgender Fassung anzu-
   wenden:
                        ,,§ 166
    (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von
  Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstel-
  lungen den Inhalt des religiösen oder welt-
  anschaulichen Bekenntnisses anderer in einer
BGBl. 1969, Seite 681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 681
                          Nr. 52 -   Tag der Ausgabe:

Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffent-
lichen Frieden zu stören, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
   (2) Ebenso wird bestraft. wer öffentlich oder
durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-
bildungen oder Darstellungen eine im Inland be-
stehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft

oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrich-
tungen oder Gebräuche in einer Weise be-
schimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frie-
den zu stören.
                      § 167

  (1) Wer

1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche
   Handlung einer im Inland bestehenden Kirche
   oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich
   und in grober Weise stört oder

2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer
   solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, be-
   schimpfenden Unfug verübt,

wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

  (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende
Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschau-
ungsvereinigung gleich.

                      § 167 a

  Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wis-
sentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft.

                      § 175

  (1) Mit Gefängnis wird bestraft
1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem
   anderen Mann unter einundzwanzig Jahren
   Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht

   mißbrauchen läßt,
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Miß-
   brauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder
   Unterordnungsverhältnis begründeten Abhän-
   gigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben
   oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu
   lassen,

3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Un-
   zucht treibt oder von Männ~rn sich zur Unzucht
   mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

  (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der
Versuch strafbar.
  (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat
noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann
das Gericht von Strafe absehen.

                      § 218

  (1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet
oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt,
wird mit Gefängnis bestraft.

  (2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwange-
ren abtötet, wird mit Gefängnis, in besonders
schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-
ren bestraft.
Bonn, den 30. Juni 1969                        681

    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder
  einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht
  verschafft, wird mit Gefängnis, in besonders
  schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-
  ren bestraft.

                          § 235

    (1) Wer eine minderjährige Person unter acht-
  zehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt
  ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger

  entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe
  bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
  Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zucht-
  haus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
  Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus
  Gewinnsucht oder in der Absicht handelt, den
  Mind~rjährigen zur Unzucht zu bringen.

                          § 236

     Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau
  unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch
  ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds
  oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur Unzucht
  zu bringen, wird mit Gefängnis oder mit Geld-
  strafe bestraft.

                          § 237

    Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
  Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit
  einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und
  eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage
  zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit Gefängnis
  oder mit Geldstrafe bestraft.

                          § 268

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

  1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt
     oder eine technische Aufzeichnung verfälscht
     oder
  2. eine unechte oder verfälschte technische Auf-
     zeichnung gebraucht,

  wird mit Gefängnis bestraft.

     (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstel-
  lung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zu-
  ständen oder Geschehensabläufen, die durch ein
  technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig
  bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung
  allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt
  und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tat-
  sache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestim-
  mung schon bei der Herstellung oder erst später
  gegeben wird.

     (3) Der Herstellung einer unechten technischen
  Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter
  durch störende Einwirkung auf den Aufzeich-
  nungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung be-
  einflußt.

    (4) Der Versuch ist strafbar.
    (5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden."
BGBl. 1969, Seite 682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 682
682                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

:3. § 244 Abs. 2 des Strnfgesetzbuches erhält folgende
  Fassung:
    ,, (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so
  tritt beim einfachen Diebstahl Gefängnisstrafe
  nicht unler drei Monaten, beim schweren Dieb-
  stahl Cefongnisstrafe nicht unter sechs Monaten
  ein.";

4. die nachstehenden Vorschriften des Wehrstraf-

   gesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:

  a) § 10 Abs. 1 Nr. 4:

      ,,4. Auf Geldstrafe nach § 27 b des Strafgesetz-

          buches darf nicht erkannt werden.         11

      Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung
      ausgesetzt werden. § 23 Abs. 1 Satz 2 und die
      §§ 24 bis 26 des Strafgesetzbuches gelten ent-
      sprechend." ;
  d) § 33 Abs. 2 Nr. 3:

      „ 3. Anstelle von Gefängnis von weniger als
         sechs Monaten kann auf Strafarrest von
         gleicher Dauer erkannt werden.  11
                                              ;

5. § 56 Abs. 3 des Gesetzes über den zivilen Ersatz-

   dienst ist in folgender Fassung anzuwenden:

   ,, (3) Hat ein Dienstleistender eine Straftat nach
                                                         ;

  b) § 12 Abs. 2:
       ,, (2) Ist Geldstrafe nach Absatz 1 ausge-
      schlossen, so kann an Stelle von Gefängnis
      von weniger als sechs Monaten auf Strafarrest
      von gleicher Dauer erkannt werden.   11
                                                ;

  c) § 14 Abs. 1:
       ,, (1) Die Vollstreckung des Strafarrestes kann
      unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1
  diesem Gesetz begangen, so gilt folgendes:
  1. Auf Geldstrafe nach § 27 b des Strafgesetz-
     buches darf nicht erkannt werden.
  2. Die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe kann
     unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1

     Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung
     ausgesetzt werden."
   (2) § 29 Abs. 4 des Strafgesetzbuches ist vom
1. September 1969 an nicht mehr anzuwenden.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird

                            Bonn, den 25. Juni 1969

hiermit verkündet.
                                         Der Bundespräsident
                                               Lübke
                                          Der Bundeskanzler
                                              Kiesinger

                                   Der Bundesminister der
                                          Horst Ehmke

Justiz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 645. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 716f62a73187f620….