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UZK

Art 188 Überprüfung der Zollanmeldung

Stand: 02.10.2026

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden

a) die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,

b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,

c) eine Beschau der Waren vornehmen,

d) Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.

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