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# Art 188 UZK — Überprüfung der Zollanmeldung

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden

a) die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,

b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,

c) eine Beschau der Waren vornehmen,

d) Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.

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Zitiervorschlag: Art 188 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/188

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