Art 191 Überprüfungsergebnisse
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/191#abs-1 (1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/191#abs-2 (2) Findet eine Überprüfung der Zollanmeldung nicht statt, so werden die Angaben in jener Anmeldung für die Anwendung des Absatzes 1 herangezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/191#abs-3 (3) Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben überall im Zollgebiet der Union die gleiche Beweiskraft.