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Art 243 Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung und der Warenbeschau (Artikel 191 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/243#abs-1 (1) Überprüfen die Zollbehörden die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung, vermerken sie den Umstand, dass eine Überprüfung stattgefunden hat, sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung.

Bei einer Teilbeschau werden die überprüften Waren bezeichnet.

Die eventuelle Abwesenheit des Anmelders wird vermerkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/243#abs-2 (2) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder über die Ergebnisse der Überprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/243#abs-3 (3) Stimmen die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung nicht mit den Angaben in der Anmeldung überein, stellen die Zollbehörden fest, welche Angaben für folgende Zwecke zu berücksichtigen sind, und zeichnen diese Feststellungen auf:

a) Berechnung der Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben auf die Waren;

b) Berechnung der Ausfuhrerstattungen, anderer Beträge oder finanzieller Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

c) Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/243#abs-4 (4) Wird festgestellt, dass der angemeldete nichtpräferenzielle Ursprung fehlerhaft ist, so wird der für den Zweck von Absatz 3 Buchstabe a zu berücksichtigende Ursprung anhand der vom Anmelder vorgelegten Nachweise, oder, wenn diese unzureichend sind, anhand vorliegender Informationen festgestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/243#abs-5 (5) Stellen die Zollbehörden auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung fest, dass sich die Zollanmeldung auf Waren bezieht, die in einer Reihe aufeinanderfolgender Verkäufe verkauft wurden, welche vor dem Verbringen dieser Waren in das Zollgebiet der Union abgeschlossen wurden, und dass einer dieser Verkäufe als Fernverkauf im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, so berücksichtigen sie für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, nur den Fernverkauf.

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