Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
Stand: 27.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/19#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/19#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/19#abs-3 (3) Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/19#abs-4 (4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/19#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/19#abs-6 (6) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 19 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 16.03.2000 – 13 U 132/99
- BGH, 29.03.1984 – I ZR 32/82Zitiert von 15
- LG München II, 12.05.2021 – 37 O 32/21Zitiert von 3
- OLG Hamm, 15.09.2020 – 4 U 177/19Zitiert von 3
- OLG Köln, 18.04.2019 – 15 U 204/18Zitiert von 6
- LG Cottbus, 06.07.2018 – 3 O 283/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.03.2009 – 18 U 137/08Zitiert von 5
- OLG Hamm, 10.03.2009 – 4 U 148/08Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 03.09.2008 – 37 O 103/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233 44 Urheberrecht 440 Urheberrechtliche Vorschriften)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.