Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/14?asof=2022-05-28#abs-1 (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/14?asof=2022-05-28#abs-2 (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/14?asof=2022-05-28#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/14?asof=2022-05-28#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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