Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 11 Verjährung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Absatz 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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