Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

UWG

§ 11 Verjährung

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Absatz 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

§ 8 § 8b