Gesetze / Oberflächengewässerverordnung
OGewV§ 6 Einstufung des chemischen Zustands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 29.05.2015 – 12 K 2906/14
- BVerwG, 24.02.2021 – 9 A 8/20, 9 A 8/20 (9 A 10/17)Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)Zitiert von 39
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 7/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 127
- BVerwG, 27.11.2018 – 9 A 10/17Aussetzungsbeschluss; Vorlage an den EuGH; Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung HamburgZitiert von 29
- BVerwG, 27.11.2018 – 9 A 8/17Planfeststellung Straßenrecht mit Schwerpunkten im Wasserrecht, Habitatschutzrecht und Artenschutzrecht; A 20 Nord-West-Umfahrung HamburgZitiert von 239
- BVerwG, 09.02.2017 – 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")Zitiert von 180
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.12.2011 – 8 D 58/08.AKVorbescheid und Teilgenehmigung für ein Steinkohlekraftwerk; Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 OGewV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.