Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 49 Raumordnungsverfahren

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorhaben, für die nach diesem Gesetz die UVP-Pflicht besteht, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

§ 45 § 47