Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 45 Überwachung

Stand: 13.04.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/45#abs-1 (1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, sind zu überwachen, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind mit der Annahme des Plans oder Programms auf der Grundlage der Angaben im Umweltbericht festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/45#abs-2 (2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder keine abweichende Zuständigkeit regeln, obliegt die Überwachung der für die Strategische Umweltprüfung zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/45#abs-3 (3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2 zuständigen Behörde auf Verlangen alle Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/45#abs-4 (4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen sowie den in § 41 genannten Behörden zugänglich zu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/45#abs-5 (5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 können bestehende Überwachungsmechanismen, Daten- und Informationsquellen genutzt werden. § 40 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 44 § 46