Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20?asof=2019-11-06#abs-1 (1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20?asof=2019-11-06#abs-2 (2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20?asof=2019-11-06#abs-3 (3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20?asof=2019-11-06#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20?asof=2019-11-06#abs-5 (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.01.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 29.07.2026 (siehe Fassungen).
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01.01.2024 in Kraft
§ 20 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.