Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen

Stand: 11.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14d#abs-1 (1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14d#abs-2 (2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.

§ 14c § 14e