Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen
Stand: 11.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14d#abs-1 (1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14d#abs-2 (2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 14d geändert durch Artikel 14c des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.