Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen
Stand: 13.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/29#abs-1 (1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmigung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/29#abs-2 (2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 29 UVPG →
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Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 19.03.2026 – 11 K 212/21
- OVG NRW, 05.12.2024 – 7 A 828/22Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.02.2026 – 22 D 69/25.AKZitiert von 5
- BVerwG, 09.10.2025 – 4 B 3.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Revisibilität von mit Bundesrecht verschränktem Landesrecht
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 82/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 85/25.AKZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 86/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 84/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 81/25.AKZitiert von 7
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