Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen

Stand: 13.04.2021

Bund2 Fassungen19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/29#abs-1 (1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmigung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/29#abs-2 (2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 28 § 30