Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
Stand: 13.04.2021
Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend.