Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 15 Anschriftenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgenehmigungen und für die Genehmigung und Überwachung zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Systeme und Verpflichteten, die Mengenstromnachweise nach § 17 des Verpackungsgesetzes hinterlegt haben, sowie der von diesen gegebenenfalls beauftragten Dritten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung und Einleitung von Abwasser in Gewässer zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8 erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewinner und Abwassereinleiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften der anerkannten Sachverständigenorganisationen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2234)
BGBl. 2017 I S. 2234
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
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