Gesetze / Umsatzsteuererstattungsverordnung
UStErstV§ 4
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStErstVO/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnungen und Zahlungsnachweise nach einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden Muster beim Bundeszentralamt für Steuern in Papierform oder elektronisch einzureichen. In ihm hat der Missionschef oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung zu versichern, dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Angaben des Antragstellers und entscheidet über den Antrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStErstVO/4#abs-2 (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz an den Antragsteller bewirkt worden ist. Der Antrag muß alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums, der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStErstVO/4#abs-3 (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, wenn dem Antrage nicht entsprochen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStErstVO/4#abs-4 (4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antragsteller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu unterrichten. Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurückzuzahlen. Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf Grund eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags verrechnet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 UStErstV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.10.2005 – VII ZB 8/05Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.