Gesetze / Umsatzsteuererstattungsverordnung
UStErstV§ 3
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStErstVO/3#abs-1 (1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStErstVO/3#abs-2 (2) Wird ein Gegenstand während seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versagen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.