Gesetze / Umsatzsteuererstattungsverordnung
UStErstV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStErstVO/2#abs-1 (1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder der berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStErstVO/2#abs-2 (2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 1.200 Euro nicht übersteigen. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 UStErstV →
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Änderungsverlauf
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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