Gesetze / Umsatzsteuererstattungsverordnung
UStErstV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStErstVO/1#abs-1 (1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung errichtete ausländische ständige diplomatische Mission oder ausländische ständige berufskonsularische Vertretung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen, wird ihr auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStErstVO/1#abs-2 (2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 UStErstV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.04.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I 386)
BGBl. 2010 I S. 386
-
15.12.2003 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2003 I S. 2645
-
19.12.2000 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.