Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen

Stand: 10.01.2020

Bund13 Entscheidungen

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

§ 6 § 8