§ 2 USG 2020 — Teilzeit

Unterhaltssicherungsgesetz

Stand: 11.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.