Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld

Stand: 10.01.2020

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/23#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/23#abs-2 (2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes haben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/23#abs-3 (3) Anspruchsberechtigte nach den Absätzen 1 und 2 erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe der Beträge, die durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind, wenn

1.
sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder
2.
ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/23#abs-4 (4) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/23#abs-5 (5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach § 10.

§ 22 § 24