Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 239 Länderöffnungsklausel

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) nur vor einem Notar abzugeben ist.

Art 238 § 4 Art 240 § 1