Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 47 Behördliches Verfahren
Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt auf Antrag des Projektträgers, der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle gewähren.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 47 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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