Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 50 Datenübermittlung
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/50#abs-1 (1) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, dürfen das Umweltbundesamt und die Biokraftstoffquotenstelle UER-Nachweise, Berichte über die durchgeführten Kontrollen sowie Informationen über die Höhe der zur Erfüllung der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung angerechneten Upstream-Emissionsminderungen übermitteln, und zwar an
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/50#abs-2 (2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
3 Die nicht-legislativen Leitlinien können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/guidance_note_on_uer_en.pdf