Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4932
BGBl. 2021 I S. 4932 · 46.558 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote*
Vom 12. November 2021
Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, 7, 8, 9,
11, 13 Buchstabe a und b, Nummer 16 und Satz 2 und
Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. September
2021 (BGBl. I S. 4458), § 37d Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 16 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), § 37d Absatz 2
Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 Nummer 2 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
und § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 durch Arti-
kel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)
geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhö-
rung der beteiligten Kreise:
Artikel 11
Änderung der
Verordnung zur
Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun-
gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 742) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Fut-
termittelpflanzen“.
b) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit ab-
fallbasierter Biokraftstoffe
§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit ho-
hem Risiko indirekter Landnutzungsän-
derung“.
c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Kraft-
stoffe“ durch das Wort „Biokraftstoffe“ ersetzt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-
neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
d) Die Angaben zu den §§ 17 bis 19 werden gestri-
chen.
e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fort-
schrittlicher Biokraftstoffe nach § 14
Absatz 1“.
f) Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe „und
§ 13a“ angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Der Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb
ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein
von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug
der Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Num-
mer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März
2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I
S. 4788) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind
Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zucker-
pflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen
auf landwirtschaftlichen Flächen produziert wer-
den, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und
lignozellulosehaltiges Material und Zwischen-
früchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es
sei denn, die Verwendung solcher Zwischen-
früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage
nach Land.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Erneuerbare Energien sind Energien aus
erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen in
Form von
1. Wind,
2. Sonne,
3. geothermischer Energie,
4. Umgebungsenergie,
5. Gezeiten-, Wellen- und sonstiger Meeres-
energie,
6. Wasserkraft,
7. Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas
und Biogas.“
d) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.

4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderun-
gen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nach-
haltigkeitsverordnung.“
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit
Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr
von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwen-
dung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus
dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfül-
lung der Verpflichtung zur Minderung der Treib-
hausgasemissionen angerechnet werden, sofern
die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuerge-
setzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der
Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2
Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine
von ihm bestimmte Person.
(2) Bei der Berechnung des Referenzwertes
nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes wird die energetische Menge
elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Fak-
tor 3 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen
des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden be-
rechnet durch die Multiplikation der energetischen
Menge des zur Verwendung in den Straßenfahr-
zeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms
1. mit dem Faktor 3 sowie
2. mit dem Wert der für die durchschnittlichen
Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des
Stroms in Deutschland und dem Anpassungs-
faktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
(3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhaus-
gasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in
Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zu-
ständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter inter-
nationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des
31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungs-
jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(4) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen
des elektrischen Stroms nach Absatz 2 wird der
Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissio-
nen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneu-
erbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn
im Fall des § 6
1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien
nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 eingesetzt
wird und
2. der Strom nicht aus dem Netz nach § 3 Num-
mer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-
nommen wird, sondern direkt von einer Strom-
erzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezogen wird.
Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgas-
emissionen pro Energieeinheit Strom der erneuer-
baren Energien in Deutschland werden von der
nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf
Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt
und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauf-
folgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger be-
kannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig
die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt
Satz 1 für den entsprechenden Anteil. Der Dritte
nach Absatz 1 führt Aufzeichnungen über den
Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage
sowie über die von ihr erzeugte Strommenge zur
Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroan-
trieb und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach
§ 8 bei.“
6. In § 6 wird jeweils das Wort „Stromanbieter“ durch
das Wort „Dritte“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt
Aufzeichnungen über die Personen, auf die
nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug
zugelassen ist, sowie über das reine Batterie-
elektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine
Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Bat-
terieelektrofahrzeugs, die gemäß § 11 Absatz 1
Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021
(BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, ausgefer-
tigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird.
Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Ko-
pie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I
als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die
Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für
die Dauer von drei Jahren auf. Bei der Mitteilung
nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei.
Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann
Näheres zum Format und dem Inhalt der Auf-
zeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger be-
kannt geben.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Schätzwert
der anrechenbaren energetischen Menge elek-
trischen Stroms für ein reines Batterieelektro-
fahrzeug“ durch die Wörter „die Schätzwerte
der anrechenbaren energetischen Mengen elek-
trischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeu-
ge“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Kunden des
Stromanbieters“ durch das Wort „Dritten“ er-
setzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Die Bestimmung der Person als Dritter,
die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, er-
folgt durch eine Vereinbarung in Textform. In
jedem Verpflichtungsjahr kann nur ein Dritter
bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines
Ladepunktes unter Verstoß gegen Satz 2 meh-
rere Dritte, stellt die gemäß § 20 Absatz 1
zuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8
Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Anga-
ben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die
Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen
der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vor-
gelegt.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Stromanbie-
ter“ durch das Wort „Dritte“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Stromanbieter“ und
das Wort „Stromanbieters“ jeweils durch das
Wort „Dritten“ ersetzt und folgender Satz ange-
fügt:
„Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle über-
sendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen
Stelle auf Verlangen Informationen über die er-
teilten Bescheinigungen.“
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Stromanbie-
ters“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.“
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Treibhausgasemissionen
von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Otto-
kraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der
vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti-
schen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem
Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
pro Gigajoule.
(2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Diesel-
kraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der
vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti-
schen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem
Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
pro Gigajoule.“
11. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„kann“ die Wörter „bis einschließlich des Verpflich-
tungsjahres 2021“ eingefügt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Obergrenze für die
Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der
energetische Anteil der Biokraftstoffe aus
Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem
Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die
Treibhausgasemissionen der diesen Anteil über-
steigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde ge-
legt.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittel-
pflanzen können Gegenstand eines Vertrages
nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes sein.“
13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b ein-
gefügt:
„§ 13a
Obergrenze für
die Anrechenbarkeit
von abfallbasierten Biokraftstoffen
Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der ener-
getische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in
Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissio-
nen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstof-
fe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen
hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt.
§ 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2
bis 4 gelten entsprechend.
§ 13b
Obergrenze für
die Anrechenbarkeit
von Biokraftstoffen aus Rohstoffen
mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der
energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstof-
fen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsände-
rung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807
1. ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen
Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen
mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der
Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2,
3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entspre-
chend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert
sind.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kraftstoffe“
durch das Wort „Biokraftstoffe“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes hat jährlich einen Mindestanteil
Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genann-
ten Rohstoffen hergestellt wurden (fort-
schrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu
bringen.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe des Mindestanteils beträgt
1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 für
Unternehmen, die im vorangegangenen
Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule
Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha-
ben,
2. 0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für
Unternehmen, die im vorangegangenen
Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule
Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1

Satz 1 und 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha-
ben,
3. 0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für
Unternehmen, die im vorangegangenen
Verpflichtungsjahr mehr als zwei Peta-
joule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht
haben,
4. 0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für
Unternehmen, die im vorangegangenen
Verpflichtungsjahr mehr als zwei Peta-
joule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht
haben,
5. 0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025,
6. 1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,
7. 1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028
und
8. 2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die
energetische Menge der bei der Berechnung
des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu be-
rücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der ener-
getischen Menge der eingesetzten Erfüllungs-
optionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksich-
tigt.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Ab-
satz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-
sprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflich-
tung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt
die zuständige Stelle für die nach dem Energie-
gehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest.
§ 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die
Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2
Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und
Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
entsprechend, soweit sich aus den Regelungen
der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.“
e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr
Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den
Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2, kann der Verpflichtete beantragen,
dass
1. die übersteigende Menge mit dem Doppelten
ihres Energiegehalts auf die Erfüllung der
Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-
gasemissionen in dem Verpflichtungsjahr, in
dem sie in Verkehr gebracht wurden, oder
2. ihre energetische Menge auf den Mindestan-
teil des folgenden Verpflichtungsjahres
angerechnet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für
Biokraftstoffe aus den Rohstoffen nach Anlage 1
Nummer 7.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
wird
1. zur Berechnung des Referenzwertes nach
§ 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes die energetische
Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und
2. zur Berechnung der Treibhausgasemissionen
die energetische Menge mit dem Faktor 2
sowie mit dem Wert der in den anerkannten
Nachweisen nach § 14 der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen
Treibhausgasemissionen in Kilogramm Koh-
lenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multi-
pliziert.
Treibhausgasminderungsmengen, die den nach
§ 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz
übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichte-
ten auf den Prozentsatz des folgenden Kalen-
derjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der
die Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt wer-
den, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen.“
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Nachweis der Einhaltung der
Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen
Als Nachweis für die Einhaltung der Vorausset-
zungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die
Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraft-
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflich-
tete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach
§ 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes vorgelegt hat. Sofern Biokraftstoffe anteilig
aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermit-
telpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen her-
gestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der
Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe
auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen.“
16. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Berichte über in Verkehr
gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle über-
mittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle
jährlich bis zum Ablauf des 1. November
1. die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten
Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
2. die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes.
Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Ver-
pflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.“
17. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.
18. § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20
Zuständige Stellen
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der
durchschnittlichen Treibhausgasemissionen
nach § 5 Absatz 3 und 4,
2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten
energetischen Menge elektrischen Stroms,
3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die
nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische
Menge elektrischen Stroms und
4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Ab-
satz 3.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zu-
ständig für
1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit
Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
nach § 5 Absatz 1,
2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach
§ 11,
3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach
§ 12,
4. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan
nach § 12a,
5. die Überwachung der Einhaltung der Ober-
grenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen nach § 13,
6. die Überwachung der Einhaltung der Ober-
grenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach
§ 13a,
7. die Überwachung der Einhaltung der Ober-
grenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indi-
rekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
8. die Überwachung der Erfüllung des Mindest-
anteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach
§ 14 und
9. die Übermittlung der Daten nach § 16.“
19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1)
Rohstoffe für die
Herstellung fortschrittlicher
Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1“.
b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher
Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:“.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der
ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs-
oder Futtermittelkette ist, einschließlich Ma-
terial aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und
Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft
und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die
Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,“.
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Mist, Gülle und Klärschlamm,“.
e) Die Nummern 15, 16 und 17 werden wie folgt
gefasst:
„15. Biomasse-Anteile von Abfällen und Rest-
stoffen aus der Forstwirtschaft und forst-
basierten Industrien, insbesondere Rinde,
Zweige, vorkommerzielles Durchforstungs-
holz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Säge-
mehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braun-
lauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,
16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Mate-
rial im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der
Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils gel-
tenden Fassung,
17. anderes lignozellulosehaltiges Material im
Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richt-
linie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden
Fassung mit Ausnahme von Säge- und
Furnierrundholz.“
20. In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 13a)
Rohstoffe für die
Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a“.
Artikel 22
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
der Regelungen der Biokraftstoffquote
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 37a Absatz 2“
durch die Angabe „§ 37a Absatz 3“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 7 wird die Angabe „3 und“ gestrichen.
5. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „3 und“ gestrichen
und folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und
Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 3
Änderung der
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-
neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 32 bis 35 wie folgt gefasst:
„§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifi-
zierungsstellen
§ 33 (weggefallen)
§ 34 (weggefallen)
§ 35 (weggefallen)“.
2. In § 2 Absatz 5 wird nach dem Wort „Rohöl,“ das
Wort „Erdgas,“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung
(1) Upstream-Emissionsminderungen werden er-
mittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren
für einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent-
wicklung“ des im Anhang zum Projekt-Mechanis-
men-Gesetzes vom 22. September 2005 abge-
druckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und
Verfahren für einen Mechanismus für umweltver-
trägliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12
des Protokolls von Kyoto“. Die Ermittlung erfolgt
gemäß
1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Ab-
schnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1
benannten Anlage genehmigt hat,
2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des
Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage
und
3. den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze
für die Festlegung von Leitlinien für Methoden
bezüglich der Referenzszenarien und der Über-
wachung“ Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1
benannten Anlage verabschiedet worden sind.
Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP
100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Up-
stream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt
werden, werden durch das Umweltbundesamt
jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Okto-
ber für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im
Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt
DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.“
4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c an-
gefügt:
„c) die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden
nachteiligen Auswirkungen auf die in der
Präambel des Übereinkommens vom 12. De-
zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)
genannten Belange im Gastgeberstaat hat.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6
und 7 können in Textform vorgelegt werden.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7
bis 10.
c) Nummer 12 wird Nummer 11 und die Angabe
„DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch
die Angabe „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai
2020“ ersetzt.
d) Nummer 13 wird Nummer 12.
6. Dem § 9 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine
schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen
auf die in der Präambel des Übereinkommens
vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,
1083) genannten Belange während des Über-
wachungszeitraums im Gastgeberstaat hat.“
7. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach
§ 33“ gestrichen.
8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6.“
9. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung
(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unver-
züglich auf seiner Internetseite
1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungs-
bescheids,
2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermit-
telte jährliche Upstream-Emissionsminderung in
Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
3. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren
eindeutig identifiziert wird und
4. den Projektort, der der Emissionsquelle am
nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordi-
naten in Längen- und Breitengraden bis zur vier-
ten Dezimalstelle.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf
seiner Internetseite den Namen und die Anschrift
des Projektträgers, sofern der Projektträger der
Veröffentlichung zugestimmt hat.“
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN
ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Anga-
ben „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten
die Anforderungen
1. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067
der Kommission vom 19. Dezember 2018
über die Prüfung von Daten und die Akkredi-
tierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018,
S. 94), die zuletzt durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2020/2084 (ABl. L 423 vom
15.12.2020, S. 23) geändert worden ist, ent-
sprechend und
2. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066
der Kommission vom 19. Dezember 2018
über die Überwachung von und die Bericht-
erstattung über Treibhausgasemissionen

gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012
der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018,
S. 1), die zuletzt durch Durchführungsver-
ordnung (EU) 2020/2085 (ABl. L 423 vom
15.12.2020, S. 37) geändert worden ist, ent-
sprechend.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der
Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, wel-
chen Einfluss die Abweichungen auf die Projekt-
tätigkeit haben können, und teilt das Ergebnis
der Prüfung dem Umweltbundesamt mit.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Einen Projektträgerwechsel nach der Zu-
stimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das
Umweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem
eintretenden Projektträger die Zustimmung zu
einer Projekttätigkeit nicht gemäß § 11 versagt
wurde und der eintretende Projektträger die Er-
klärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4
schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der
Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt
werden, die beschriebenen Erklärungen enthal-
ten und von dem ursprünglichen und dem ein-
tretenden Projektträger unterschrieben werden.
Nach der Feststellung des Projektträgerwech-
sels übernimmt der eintretende Projektträger
alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen
Projektträgers.“
12. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7
bis 9.
13. In § 19 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach
§ 33“ gestrichen.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7
bis 9.
c) In der neuen Nummer 8 wird das Wort „und“
gestrichen.
d) In der neuen Nummer 9 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummern 10 bis 15 werden angefügt:
„10. das Datum des Projektstarts,
11. die jährlichen Upstream-Emissionsminde-
rungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-
Äquivalent,
12. den Projektort, der der Emissionsquelle am
nächsten gelegen ist, unter Angabe der
Koordinaten in Längen- und Breitengraden
bis zur vierten Dezimalstelle,
13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezo-
gen auf den Brennwert des produzierten
Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-
Äquivalent pro Gigajoule,
14. die jährlichen Emissionen nach der Umset-
zung der Projekttätigkeit bezogen auf den
Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilo-
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro
Gigajoule und
15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit
der das Berechnungsverfahren und das
entsprechende System eindeutig identifi-
ziert werden.“
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt:
„2. einen Eintragungsnachweis der ju-
ristischen Person oder Personen-
gesellschaft, sofern der Antrag-
steller nicht in einem deutschen
Handelsregister registriert ist,“.
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird die Num-
mer 3.
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird die Num-
mer 4 und wie folgt gefasst:
„4. von einem Geschäftsführer den
Namen, das Geburtsdatum, den
Geburtsort und das Geburtsland,“.
ddd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 wer-
den die Nummern 6 und 7.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Füh-
rungszeugnisse“ durch die Wörter „des
Führungszeugnisses“ und die Wörter „der
Geschäftsführer“ durch die Wörter „des Ge-
schäftsführers“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 22 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der
Kommission vom 2. Mai 2013“ durch die Wörter
„Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März
2019“ ersetzt.
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Konto-
bevollmächtigten, der“ durch die Wörter
„eine kontobevollmächtigte Person, die“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kontobevollmäch-
tigten“ durch die Wörter „kontobevollmäch-
tigte Personen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „einer der Kon-
tobevollmächtigten“ durch die Wörter „eine
der kontobevollmächtigten Personen“ er-
setzt
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kontobevoll-
mächtigte“ durch die Wörter „kontobevollmäch-
tigte Personen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „ein Kontobevoll-
mächtigter“ durch die Wörter „die kontobevoll-
mächtigte Person“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „eines Kontobevollmächtigten“
werden durch die Wörter „einer kontobevoll-
mächtigten Person“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse,
das Geburtsdatum, den Geburtsort und
das Geburtsland,“.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Konto-
bevollmächtigte“ durch die Wörter „die kon-
tobevollmächtigte Person“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „des Konto-
bevollmächtigten“ durch die Wörter „der
kontobevollmächtigten Person“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 werden die Wörter „des Konto-
bevollmächtigten“ durch die Wörter „der
kontobevollmächtigten Person“ ersetzt.
e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Änderungen der Angaben zu einer konto-
bevollmächtigten Person werden dem Umwelt-
bundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen
mitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene
kontobevollmächtigte Person legt auf Anforde-
rung des Umweltbundesamtes innerhalb von
vier Wochen Belege für die Angaben in der Än-
derungsmitteilung vor.
(6) Auf die Benennung und Zulassung von
kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19
Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2019/1122 entsprechend anzuwenden.“
17. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Registrierung von
Validierungs- und Verifizierungsstellen
(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ge-
mäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für
die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe
Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe
Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser
Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum
der Akkreditierung als nach dieser Verordnung re-
gistriert. Die erforderliche Akkreditierung ist auf
Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Ab-
gabe eines Validierungs- oder Verifizierungsbe-
richts nachzuweisen. Die Regelungen der Durch-
führungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt
der internen Prüfunterlagen einer Validierungs-
oder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach
Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind
berechtigt,
1. der Begutachtung für die Akkreditierung und der
wiederkehrenden Überwachung der Validie-
rungs- und Verifizierungsstellen durch die zu-
ständige nationale Akkreditierungsstelle beizu-
wohnen und
2. Einsicht in die Begutachtungsberichte der natio-
nalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle,
die als Validierungs- oder Verifizierungsstelle
nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen.
Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle
teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die
Begutachtung und die wiederkehrende Überwa-
chung mindestens zwei Monate im Voraus mit.
(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen
sind von der zuständigen nationalen Akkreditie-
rungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich
mitzuteilen.“
18. Die §§ 33 bis 35 werden aufgehoben.
19. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Registrierung soll insbesondere wider-
rufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifi-
zierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die
Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn
eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht
sichergestellt ist.“
20. In § 38 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN
ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wörter
„DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“ ersetzt.
21. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verord-
nung (EU) Nr. 600/2012“ durch „Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/2067“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „DIN EN
ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wör-
ter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Verord-
nung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung
(EU) Nr. 601/2012“ durch die Wörter „Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2018/2067 und der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066“ er-
setzt.
22. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „DIN EN
ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wör-
ter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“
ersetzt.
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
eingefügt:
„14. eine Bestätigung der Validierungsstelle,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Projekttätigkeit schwerwiegende
nachteilige Auswirkungen auf die in der
Präambel des Übereinkommens vom
12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,
1083) genannten Belange im Gastgeber-
staat hat,“.
c) Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die
Nummern 15 bis 19.
23. § 41 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit wäh-
rend des Verifizierungszeitraums schwerwie-
gende nachteilige Auswirkungen auf die in der
Präambel des Übereinkommens vom 12. De-
zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)
genannten Belange im Gastgeberstaat hat,“.

24. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Behördliches Verfahren
(1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform
oder die elektronische Form vorschreiben für
1. von Antragsstellern und Prüfstellen vorzule-
gende Dokumente,
2. für die Bekanntgabe von Entscheidungen und
3. für die sonstige Kommunikation.
(2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektro-
nische Form vor, kann es eine bestimmte Ver-
schlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs
für die Übermittlung elektronischer Dokumente
vorschreiben.
(3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben,
dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifi-
zierungsstellen zur Erstellung von Überwachungs-
plänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträ-
gen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung
gestellten elektronischen Formularvorlagen benut-
zen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elek-
tronischer Form übermitteln.
(4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung
elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat,
ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Er-
gänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der
Formvorschriften des Absatzes 3 möglich.
(5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschrif-
ten nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger
bekannt.
(6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-
Projekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt
gewähren auf Antrag
1. des Projektträgers,
2. der Validierungsstelle oder
3. der Verifizierungsstelle.“
25. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab-
schluss des Verfahrens beim Umweltbundes-
amt.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab-
schluss des Verfahrens beim Umweltbundes-
amt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „und“
durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
Abschluss des Verfahrens beim Umweltbun-
desamt.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfah-
ren mit der Rückgabe oder Verwertung der Si-
cherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung
eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne
Projektbezug endet das Verfahren mit der
Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittel-
verfahren anhängig sein, verlängern sich die
Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Ab-
schluss.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4932. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 58287dffbd0d988f….