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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4932

BGBl. 2021 I S. 4932 · 46.558 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4932
                                                  Verordnung
                                     zur Festlegung weiterer Bestimmungen
                           zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote*
                                                        Vom 12. November 2021

   Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, 7, 8, 9,
11, 13 Buchstabe a und b, Nummer 16 und Satz 2 und

Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. September
2021 (BGBl. I S. 4458), § 37d Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 16 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), § 37d Absatz 2
Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 Nummer 2 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
und § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 durch Arti-

kel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)
geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhö-
rung der beteiligten Kreise:

                             Artikel 11
                    Änderung der
                   Verordnung zur
         Festlegung weiterer Bestimmungen
     zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
   Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun-
gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 742) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

        „§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von

               Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Fut-
               termittelpflanzen“.

     b) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende An-
        gaben eingefügt:
        „§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit ab-
               fallbasierter Biokraftstoffe

        § 13b      Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
                   Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit ho-
                   hem Risiko indirekter Landnutzungsän-
                   derung“.
     c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Kraft-
        stoffe“ durch das Wort „Biokraftstoffe“ ersetzt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).
1
  Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
  (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-
  neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

  d) Die Angaben zu den §§ 17 bis 19 werden gestri-
     chen.

  e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

     „Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fort-
               schrittlicher Biokraftstoffe nach § 14
               Absatz 1“.
  f) Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe „und
     § 13a“ angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Der Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb
     ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein
     von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug
     der Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Num-
     mer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März
     2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1
     der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I
     S. 4788) geändert worden ist, in der jeweils gel-
     tenden Fassung.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind
     Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zucker-
     pflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen
     auf landwirtschaftlichen Flächen produziert wer-
     den, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und
     lignozellulosehaltiges Material und Zwischen-
     früchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es

     sei denn, die Verwendung solcher Zwischen-

     früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage
     nach Land.“

  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Erneuerbare Energien sind Energien aus
     erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen in
     Form von

     1. Wind,

     2. Sonne,
     3. geothermischer Energie,
     4. Umgebungsenergie,
     5. Gezeiten-, Wellen- und sonstiger Meeres-
        energie,

     6. Wasserkraft,

     7. Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas
        und Biogas.“

  d) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 4933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4933
4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderun-

  gen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nach-

  haltigkeitsverordnung.“

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

      Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit
     Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
     (1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr
  von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwen-
  dung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus
  dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfül-
  lung der Verpflichtung zur Minderung der Treib-
  hausgasemissionen angerechnet werden, sofern
  die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuerge-
  setzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6
  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der
  Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2
  Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine
  von ihm bestimmte Person.

     (2) Bei der Berechnung des Referenzwertes
  nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis-
  sionsschutzgesetzes wird die energetische Menge
  elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Fak-
  tor 3 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen
  des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden be-
  rechnet durch die Multiplikation der energetischen
  Menge des zur Verwendung in den Straßenfahr-
  zeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms
  1. mit dem Faktor 3 sowie

  2. mit dem Wert der für die durchschnittlichen
     Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des
     Stroms in Deutschland und dem Anpassungs-
     faktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
     (3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhaus-
  gasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in
  Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zu-
  ständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter inter-
  nationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des
  31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungs-
  jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
    (4) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen
  des elektrischen Stroms nach Absatz 2 wird der
  Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissio-
  nen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneu-
  erbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn
  im Fall des § 6

  1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien
     nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 eingesetzt
     wird und

  2. der Strom nicht aus dem Netz nach § 3 Num-

     mer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-

     nommen wird, sondern direkt von einer Strom-

     erzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des

     Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezogen wird.

  Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgas-
  emissionen pro Energieeinheit Strom der erneuer-
  baren Energien in Deutschland werden von der
  nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf
  Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt

  und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauf-
  folgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger be-

  kannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig

  die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt

  Satz 1 für den entsprechenden Anteil. Der Dritte
  nach Absatz 1 führt Aufzeichnungen über den
  Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage

  sowie über die von ihr erzeugte Strommenge zur
  Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroan-
  trieb und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach
  § 8 bei.“
6. In § 6 wird jeweils das Wort „Stromanbieter“ durch
   das Wort „Dritte“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt
     Aufzeichnungen über die Personen, auf die
     nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug
     zugelassen ist, sowie über das reine Batterie-
     elektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine
     Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Bat-
     terieelektrofahrzeugs, die gemäß § 11 Absatz 1
     Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
     3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
     durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021
     (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, ausgefer-
     tigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird.
     Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Ko-
     pie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I
     als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die
     Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für
     die Dauer von drei Jahren auf. Bei der Mitteilung
     nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei.
     Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann
     Näheres zum Format und dem Inhalt der Auf-
     zeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger be-
     kannt geben.“
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Schätzwert
     der anrechenbaren energetischen Menge elek-
     trischen Stroms für ein reines Batterieelektro-
     fahrzeug“ durch die Wörter „die Schätzwerte
     der anrechenbaren energetischen Mengen elek-
     trischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeu-
     ge“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „Kunden des
     Stromanbieters“ durch das Wort „Dritten“ er-
     setzt.

  d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
     fügt:

        „(5) Die Bestimmung der Person als Dritter,
     die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, er-
     folgt durch eine Vereinbarung in Textform. In

     jedem Verpflichtungsjahr kann nur ein Dritter

     bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines

     Ladepunktes unter Verstoß gegen Satz 2 meh-

     rere Dritte, stellt die gemäß § 20 Absatz 1

     zuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8
     Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Anga-
     ben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die
     Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen
     der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vor-
     gelegt.“
BGBl. 2021, Seite 4934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4934
 8. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Stromanbie-
      ter“ durch das Wort „Dritte“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Stromanbieter“ und
      das Wort „Stromanbieters“ jeweils durch das
      Wort „Dritten“ ersetzt und folgender Satz ange-
      fügt:

       „Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle über-

       sendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen

       Stelle auf Verlangen Informationen über die er-

       teilten Bescheinigungen.“

 9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Stromanbie-
      ters“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes-
       Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.“
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                Treibhausgasemissionen

         von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen

      (1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Otto-
   kraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der
   vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti-
   schen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem
   Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
   pro Gigajoule.
      (2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Diesel-
   kraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der
   vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti-
   schen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem
   Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
   pro Gigajoule.“
11. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „kann“ die Wörter „bis einschließlich des Verpflich-
    tungsjahres 2021“ eingefügt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 13
                    Obergrenze für die
            Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
          aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der
       energetische Anteil der Biokraftstoffe aus
       Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem
       Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die

       Treibhausgasemissionen der diesen Anteil über-
       steigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
       Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde ge-
       legt.“

   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittel-
       pflanzen können Gegenstand eines Vertrages
       nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immis-
       sionsschutzgesetzes sein.“
13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b ein-
    gefügt:

                          „§ 13a
                      Obergrenze für
                  die Anrechenbarkeit
            von abfallbasierten Biokraftstoffen

      Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der ener-
   getische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in
   Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
   1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissio-

   nen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstof-

   fe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen

   hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt.

   § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2
   bis 4 gelten entsprechend.

                           § 13b
                     Obergrenze für
                  die Anrechenbarkeit
          von Biokraftstoffen aus Rohstoffen
   mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
      (1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der
   energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstof-
   fen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsände-

   rung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807

   1. ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,

   2. ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,
   so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen
   Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen
   mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
   nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der
   Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2,
   3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entspre-
   chend.
      (2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach
   Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert
   sind.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Kraftstoffe“
      durch das Wort „Biokraftstoffe“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1
          Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4
          Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz-
          gesetzes hat jährlich einen Mindestanteil
          Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genann-
          ten Rohstoffen hergestellt wurden (fort-
          schrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu
          bringen.“
      bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Die Höhe des Mindestanteils beträgt

          1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 für
             Unternehmen, die im vorangegangenen
             Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule
             Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1

             Satz 1 und 2 des Bundes-Immissions-
             schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha-
             ben,
          2. 0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für
             Unternehmen, die im vorangegangenen
             Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule
             Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1
BGBl. 2021, Seite 4935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4935
         Satz 1 und 2 des Bundes-Immissions-
         schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha-
         ben,
      3. 0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für
         Unternehmen, die im vorangegangenen
         Verpflichtungsjahr mehr als zwei Peta-
         joule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab-
         satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis-
         sionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht
         haben,

      4. 0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für
         Unternehmen, die im vorangegangenen
         Verpflichtungsjahr mehr als zwei Peta-
         joule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab-
         satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis-
         sionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht
         haben,
      5. 0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025,
      6. 1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,

      7. 1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028

         und

      8. 2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die
  energetische Menge der bei der Berechnung
  des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3

  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu be-
  rücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der ener-
  getischen Menge der eingesetzten Erfüllungs-
  optionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksich-
  tigt.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Ab-
  satz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b
  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-
  sprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflich-
  tung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt
  die zuständige Stelle für die nach dem Energie-
  gehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest.
  § 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immis-
  sionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die
  Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2
  Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
  Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und
  Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  entsprechend, soweit sich aus den Regelungen
  der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.“
e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
    „(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr
  Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den
  Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit
  Absatz 2, kann der Verpflichtete beantragen,
  dass
  1. die übersteigende Menge mit dem Doppelten
     ihres Energiegehalts auf die Erfüllung der
     Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-
     gasemissionen in dem Verpflichtungsjahr, in
     dem sie in Verkehr gebracht wurden, oder

  2. ihre energetische Menge auf den Mindestan-
     teil des folgenden Verpflichtungsjahres

      angerechnet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für
      Biokraftstoffe aus den Rohstoffen nach Anlage 1
      Nummer 7.
        (5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
      wird
      1. zur Berechnung des Referenzwertes nach
         § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis-
         sionsschutzgesetzes   die     energetische
         Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und

      2. zur Berechnung der Treibhausgasemissionen
         die energetische Menge mit dem Faktor 2
         sowie mit dem Wert der in den anerkannten
         Nachweisen nach § 14 der Biokraftstoff-
         Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen
         Treibhausgasemissionen in Kilogramm Koh-
         lenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multi-
         pliziert.
      Treibhausgasminderungsmengen, die den nach
      § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz
      übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichte-

      ten auf den Prozentsatz des folgenden Kalen-

      derjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der
      die Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-
      Nachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt wer-

      den, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Ab-
      satz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des
      Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen.“

15. § 15 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 15
            Nachweis der Einhaltung der
   Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen

      Als Nachweis für die Einhaltung der Vorausset-
   zungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die
   Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraft-
   stoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflich-
   tete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach
   § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
   setzes vorgelegt hat. Sofern Biokraftstoffe anteilig
   aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermit-
   telpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen her-
   gestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der
   Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe
   auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen.“
16. § 16 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 16
                Berichte über in Verkehr
      gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
      Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle über-
   mittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle
   jährlich bis zum Ablauf des 1. November
   1. die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des
      Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten
      Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
   2. die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bun-
      des-Immissionsschutzgesetzes.

   Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Ver-
   pflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.“
17. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

18. § 20 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 4936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4936
                           „§ 20
                    Zuständige Stellen
       (1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

   1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der
      durchschnittlichen    Treibhausgasemissionen
      nach § 5 Absatz 3 und 4,
   2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten
      energetischen Menge elektrischen Stroms,
   3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die
      nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische
      Menge elektrischen Stroms und
   4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Ab-
      satz 3.
      (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zu-
   ständig für

   1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit
      Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
      nach § 5 Absatz 1,
   2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach
      § 11,
   3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach
      § 12,
   4. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan

      nach § 12a,

   5. die Überwachung der Einhaltung der Ober-
      grenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
      Futtermittelpflanzen nach § 13,

   6. die Überwachung der Einhaltung der Ober-
      grenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach
      § 13a,
   7. die Überwachung der Einhaltung der Ober-
      grenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indi-
      rekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
   8. die Überwachung der Erfüllung des Mindest-
      anteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach
      § 14 und

   9. die Übermittlung der Daten nach § 16.“

19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                             „Anlage 1
                   (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1)
                      Rohstoffe für die
                 Herstellung fortschrittlicher
             Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1“.
   b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:

       „Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher
       Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:“.

   c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der
           ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs-

           oder Futtermittelkette ist, einschließlich Ma-

           terial aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und

           Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft

           und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die
           Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,“.

   d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

       „6. Mist, Gülle und Klärschlamm,“.

      e) Die Nummern 15, 16 und 17 werden wie folgt
         gefasst:
          „15. Biomasse-Anteile von Abfällen und Rest-
               stoffen aus der Forstwirtschaft und forst-
               basierten Industrien, insbesondere Rinde,
               Zweige, vorkommerzielles Durchforstungs-
               holz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Säge-
               mehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braun-
               lauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,
          16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Mate-
              rial im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der
              Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils gel-
              tenden Fassung,
          17. anderes lignozellulosehaltiges Material im
              Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richt-
              linie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden
              Fassung mit Ausnahme von Säge- und
              Furnierrundholz.“

20. In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                                                          „Anlage 4
                                                          (zu § 13a)
                        Rohstoffe für die
          Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a“.

                              Artikel 22

                     Änderung der
              Verordnung zur Durchführung
          der Regelungen der Biokraftstoffquote

   Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die
   Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 37a Absatz 2“
   durch die Angabe „§ 37a Absatz 3“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.

4. In § 7 wird die Angabe „3 und“ gestrichen.

5. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „3 und“ gestrichen
   und folgender Satz angefügt:
     „Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und
     Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9
     der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
     ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
     menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
     produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
     Nr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung.“

                              Artikel 3

                   Änderung der
      Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

   Die     Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch

Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BGBl. I

S. 2334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

2
    Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
    (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-
    neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
BGBl. 2021, Seite 4937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4937
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 32 bis 35 wie folgt gefasst:
   „§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifi-
            zierungsstellen

  § 33    (weggefallen)

  § 34    (weggefallen)
  § 35    (weggefallen)“.

2. In § 2 Absatz 5 wird nach dem Wort „Rohöl,“ das

   Wort „Erdgas,“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6
     Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung

     (1) Upstream-Emissionsminderungen werden er-
  mittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren
  für einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent-
  wicklung“ des im Anhang zum Projekt-Mechanis-
  men-Gesetzes vom 22. September 2005 abge-
  druckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und
  Verfahren für einen Mechanismus für umweltver-
  trägliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12
  des Protokolls von Kyoto“. Die Ermittlung erfolgt
  gemäß
  1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Ab-
     schnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1

     benannten Anlage genehmigt hat,

  2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des
     Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage
     und

  3. den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze
     für die Festlegung von Leitlinien für Methoden
     bezüglich der Referenzszenarien und der Über-
     wachung“ Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1
     benannten Anlage verabschiedet worden sind.
  Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP
  100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Up-
  stream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt
  werden, werden durch das Umweltbundesamt
  jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Okto-

  ber für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im
  Bundesanzeiger bekannt gegeben.
    (2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt
  DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.“

4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c an-
     gefügt:
     „c) die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden
         nachteiligen Auswirkungen auf die in der
         Präambel des Übereinkommens vom 12. De-
         zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)
         genannten Belange im Gastgeberstaat hat.“
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6
     und 7 können in Textform vorgelegt werden.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 7 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7
     bis 10.
  c) Nummer 12 wird Nummer 11 und die Angabe
     „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch

      die Angabe „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai
      2020“ ersetzt.
   d) Nummer 13 wird Nummer 12.

 6. Dem § 9 wird folgende Nummer 8 angefügt:

   „8. eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine
       schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen
       auf die in der Präambel des Übereinkommens
       vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,

       1083) genannten Belange während des Über-

       wachungszeitraums im Gastgeberstaat hat.“

 7. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach
    § 33“ gestrichen.

 8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6.“
 9. § 13 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13
     Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

     (1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unver-
   züglich auf seiner Internetseite
   1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungs-
      bescheids,

   2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermit-

      telte jährliche Upstream-Emissionsminderung in
      Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

   3. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren
      eindeutig identifiziert wird und

   4. den Projektort, der der Emissionsquelle am
      nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordi-
      naten in Längen- und Breitengraden bis zur vier-
      ten Dezimalstelle.
     (2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf
   seiner Internetseite den Namen und die Anschrift
   des Projektträgers, sofern der Projektträger der
   Veröffentlichung zugestimmt hat.“

10. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN
      ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Anga-
      ben „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten
      die Anforderungen
      1. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067
         der Kommission vom 19. Dezember 2018
         über die Prüfung von Daten und die Akkredi-
         tierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie
         2003/87/EG des Europäischen Parlaments
         und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018,
         S. 94), die zuletzt durch die Durchführungs-
         verordnung (EU) 2020/2084 (ABl. L 423 vom
         15.12.2020, S. 23) geändert worden ist, ent-
         sprechend und
      2. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066
         der Kommission vom 19. Dezember 2018
         über die Überwachung von und die Bericht-
         erstattung über Treibhausgasemissionen
BGBl. 2021, Seite 4938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4938
          gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates und zur
          Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012
          der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018,
          S. 1), die zuletzt durch Durchführungsver-
          ordnung (EU) 2020/2085 (ABl. L 423 vom

          15.12.2020, S. 37) geändert worden ist, ent-

          sprechend.“

11. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der
       Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, wel-
       chen Einfluss die Abweichungen auf die Projekt-
       tätigkeit haben können, und teilt das Ergebnis
       der Prüfung dem Umweltbundesamt mit.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Einen Projektträgerwechsel nach der Zu-
       stimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das
       Umweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem
       eintretenden Projektträger die Zustimmung zu
       einer Projekttätigkeit nicht gemäß § 11 versagt
       wurde und der eintretende Projektträger die Er-
       klärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4

       schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der
       Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt
       werden, die beschriebenen Erklärungen enthal-
       ten und von dem ursprünglichen und dem ein-
       tretenden Projektträger unterschrieben werden.
       Nach der Feststellung des Projektträgerwech-

       sels übernimmt der eintretende Projektträger

       alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen
       Projektträgers.“

12. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 7 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7
      bis 9.
13. In § 19 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach
    § 33“ gestrichen.

14. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 7 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7
      bis 9.

   c) In der neuen Nummer 8 wird das Wort „und“

      gestrichen.

   d) In der neuen Nummer 9 wird der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
   e) Folgende Nummern 10 bis 15 werden angefügt:
       „10. das Datum des Projektstarts,

       11. die jährlichen Upstream-Emissionsminde-
           rungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-
           Äquivalent,

       12. den Projektort, der der Emissionsquelle am

           nächsten gelegen ist, unter Angabe der
           Koordinaten in Längen- und Breitengraden
           bis zur vierten Dezimalstelle,

       13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezo-
           gen auf den Brennwert des produzierten
           Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-
           Äquivalent pro Gigajoule,

      14. die jährlichen Emissionen nach der Umset-
          zung der Projekttätigkeit bezogen auf den
          Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilo-
          gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro
          Gigajoule und

      15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit

          der das Berechnungsverfahren und das

          entsprechende System eindeutig identifi-
          ziert werden.“
15. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
               mer 2 eingefügt:
               „2. einen Eintragungsnachweis der ju-
                   ristischen Person oder Personen-
                   gesellschaft, sofern der Antrag-
                   steller nicht in einem deutschen
                   Handelsregister registriert ist,“.
          bbb) Die bisherige Nummer 2 wird die Num-
               mer 3.

          ccc) Die bisherige Nummer 3 wird die Num-

               mer 4 und wie folgt gefasst:
               „4. von einem Geschäftsführer den
                   Namen, das Geburtsdatum, den
                   Geburtsort und das Geburtsland,“.

          ddd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 wer-

               den die Nummern 6 und 7.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Füh-
          rungszeugnisse“ durch die Wörter „des

          Führungszeugnisses“ und die Wörter „der
          Geschäftsführer“ durch die Wörter „des Ge-
          schäftsführers“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 22 Ab-
      satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der
      Kommission vom 2. Mai 2013“ durch die Wörter
      „Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
      (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März
      2019“ ersetzt.
16. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Konto-

          bevollmächtigten, der“ durch die Wörter
          „eine kontobevollmächtigte Person, die“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Kontobevollmäch-
          tigten“ durch die Wörter „kontobevollmäch-
          tigte Personen“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „einer der Kon-
          tobevollmächtigten“ durch die Wörter „eine
          der kontobevollmächtigten Personen“ er-

          setzt

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kontobevoll-
      mächtigte“ durch die Wörter „kontobevollmäch-
      tigte Personen“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „ein Kontobevoll-
      mächtigter“ durch die Wörter „die kontobevoll-
      mächtigte Person“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4939
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „eines Kontobevollmächtigten“
          werden durch die Wörter „einer kontobevoll-
          mächtigten Person“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse,
              das Geburtsdatum, den Geburtsort und
              das Geburtsland,“.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Konto-

          bevollmächtigte“ durch die Wörter „die kon-
          tobevollmächtigte Person“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 werden die Wörter „des Konto-
          bevollmächtigten“ durch die Wörter „der
          kontobevollmächtigten Person“ ersetzt.
      ee) In Nummer 5 werden die Wörter „des Konto-
          bevollmächtigten“ durch die Wörter „der
          kontobevollmächtigten Person“ ersetzt.

   e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

         „(5) Änderungen der Angaben zu einer konto-
      bevollmächtigten Person werden dem Umwelt-
      bundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen
      mitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene
      kontobevollmächtigte Person legt auf Anforde-
      rung des Umweltbundesamtes innerhalb von
      vier Wochen Belege für die Angaben in der Än-
      derungsmitteilung vor.

        (6) Auf die Benennung und Zulassung von
      kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19
      Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU)
      2019/1122 entsprechend anzuwenden.“

17. § 32 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 32
                    Registrierung von
          Validierungs- und Verifizierungsstellen

      (1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in
   einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ge-
   mäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für
   die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe
   Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe
   Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser
   Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum

   der Akkreditierung als nach dieser Verordnung re-

   gistriert. Die erforderliche Akkreditierung ist auf
   Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Ab-
   gabe eines Validierungs- oder Verifizierungsbe-
   richts nachzuweisen. Die Regelungen der Durch-
   führungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt
   der internen Prüfunterlagen einer Validierungs-
   oder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach
   Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung
   (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden.
     (2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind
   berechtigt,
   1. der Begutachtung für die Akkreditierung und der
      wiederkehrenden Überwachung der Validie-
      rungs- und Verifizierungsstellen durch die zu-
      ständige nationale Akkreditierungsstelle beizu-
      wohnen und
   2. Einsicht in die Begutachtungsberichte der natio-
      nalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle,
      die als Validierungs- oder Verifizierungsstelle

      nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen.
      Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle
      teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die
      Begutachtung und die wiederkehrende Überwa-
      chung mindestens zwei Monate im Voraus mit.

      (3) Änderungen der Angaben und Unterlagen
   sind von der zuständigen nationalen Akkreditie-
   rungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich
   mitzuteilen.“

18. Die §§ 33 bis 35 werden aufgehoben.

19. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Registrierung soll insbesondere wider-
   rufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifi-
   zierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die
   Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn
   eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht
   sichergestellt ist.“

20. In § 38 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN
    ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wörter
    „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“ ersetzt.

21. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verord-
      nung (EU) Nr. 600/2012“ durch „Durchführungs-
      verordnung (EU) 2018/2067“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „DIN EN
      ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wör-
      ter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“
      ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Verord-
      nung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung
      (EU) Nr. 601/2012“ durch die Wörter „Durchfüh-
      rungsverordnung (EU) 2018/2067 und der
      Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066“ er-
      setzt.

22. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 werden die Wörter „DIN EN
      ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wör-
      ter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“
      ersetzt.

   b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14

      eingefügt:

      „14. eine Bestätigung der Validierungsstelle,
           dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
           dass die Projekttätigkeit schwerwiegende
           nachteilige Auswirkungen auf die in der
           Präambel des Übereinkommens vom
           12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,
           1083) genannten Belange im Gastgeber-
           staat hat,“.
   c) Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die
      Nummern 15 bis 19.
23. § 41 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte
       dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit wäh-
       rend des Verifizierungszeitraums schwerwie-
       gende nachteilige Auswirkungen auf die in der
       Präambel des Übereinkommens vom 12. De-
       zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)
       genannten Belange im Gastgeberstaat hat,“.
BGBl. 2021, Seite 4940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4940
24. § 47 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 47
                  Behördliches Verfahren
     (1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform
   oder die elektronische Form vorschreiben für
   1. von Antragsstellern und Prüfstellen vorzule-
      gende Dokumente,

   2. für die Bekanntgabe von Entscheidungen und
   3. für die sonstige Kommunikation.
      (2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektro-
   nische Form vor, kann es eine bestimmte Ver-
   schlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs
   für die Übermittlung elektronischer Dokumente
   vorschreiben.
      (3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben,
   dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifi-
   zierungsstellen zur Erstellung von Überwachungs-
   plänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträ-
   gen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung
   gestellten elektronischen Formularvorlagen benut-

   zen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elek-

   tronischer Form übermitteln.

      (4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung
   elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat,
   ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Er-
   gänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der
   Formvorschriften des Absatzes 3 möglich.
      (5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschrif-
   ten nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger
   bekannt.

     (6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwal-

   tungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-

   Projekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt
   gewähren auf Antrag
   1. des Projektträgers,
   2. der Validierungsstelle oder
   3. der Verifizierungsstelle.“

25. § 49 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab-
       schluss des Verfahrens beim Umweltbundes-
       amt.“
    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab-
       schluss des Verfahrens beim Umweltbundes-
       amt.“
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 3 wird das Komma durch
                das Wort „und“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 4 wird das Wort „und“
                durch einen Punkt ersetzt.

           ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem

           Abschluss des Verfahrens beim Umweltbun-

           desamt.“

    d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfah-
       ren mit der Rückgabe oder Verwertung der Si-
       cherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung
       eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne
       Projektbezug endet das Verfahren mit der
       Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittel-
       verfahren anhängig sein, verlängern sich die

       Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Ab-

       schluss.“

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                                   Berlin, den 12. November 2021
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                     Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                        für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                        Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4932. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 58287dffbd0d988f….