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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 183

BGBl. 2024 I Nr. 183 · 22.713 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2024                                   Nr. 183

                                  Verordnung
      zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der
     Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

                                                   Vom 4. Juni 2024


  Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe a und b und des § 37h Absatz 2
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) und § 37d Absatz 2
Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii des Gesetzes vom
24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert und § 37h Absatz 2 durch das Gesetz vom 24. September 2021
(BGBl. I S. 4458) eingefügt worden ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


                                                      Artikel 1

                                  Änderung der Verordnung
                    zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
   Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe zu § 11 eingefügt:
  „§ 11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote“.
2. Folgender § 11 wird angefügt:
                                                          „§ 11

                                   Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote
    Die in § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Prozentsätze für das
  Kalenderjahr 2024 und die nachfolgenden Kalenderjahre werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte angehoben.“


                                                      Artikel 2

                  Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
   Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
      „(weggefallen)“.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
      „§ 30 Kontobevollmächtigte Person“.
   c) In der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 4 wird das Wort „Validierungs-“ durch das Wort „Validierungsstellen“ ersetzt.
   d) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Validierungs-“ durch das Wort „Validierungsstellen“ ersetzt.
   e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
      „§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen“.
   f) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 52 Übergangsregelung“.
   g) Die Angabe zur Anlage wird wie folgt gefasst:
      „Anlage    Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von
                 Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 7 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und es werden die Wörter „oder eine Kyoto-Projekttätigkeit“ gestrichen.
   c) Absatz 9 wird aufgehoben.
   d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und es wird folgender Satz angefügt:
      „Ein Gastgeberstaat kann nur ein Staat sein, der ungekündigtes Mitglied des Übereinkommens von Paris
      vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) ist.“
   e) Die bisherigen Absätze 11, 12 und 13 werden die Absätze 9, 10 und 11.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 bis zum Ablauf des Verpflichtungsjahres 2024 können Upstream-
   Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen
   Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. Abweichend von Satz 1
   können Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2025 angerechnet werden aus
   Projekttätigkeiten,
   1. die bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, oder
   2. für die ein vollständiger Antrag auf Zustimmung nach § 7 bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 gestellt wurde.
   Upstream-Emissionsminderungen können nur in dem Verpflichtungsjahr angerechnet werden, in dem sie
   erreicht worden sind.“
4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Abweichend von Satz 1 endet der Anrechnungszeitraum spätestens am 1. September 2025.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für
      einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-
      Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für
      einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto“
      und der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ermittlung erfolgt gemäß
      1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten
         Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz genehmigt hat,
      2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang
         zum Projekt-Mechanismen-Gesetz,
      3. den Maßgaben, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind und die die Voraussetzungen für
         die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss
         der Doppelzählung von Minderungserfolgen betreffen, und
      4. den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich
         der Referenzszenarien und der Überwachung“ Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage im
         Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz verabschiedet worden sind.“
   b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
        „(2) Das Umweltbundesamt gibt bis zum Ablauf des 1. Oktobers eines jeden Jahres für das
      darauffolgende Verpflichtungsjahr Folgendes bekannt:
      1. nähere Bestimmung zu den Maßgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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      2. die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-
         Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
         „(3) Wird ein solcher Antrag von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese
      der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im
      Inland zuzüglich E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu benennen. Hat der Projektträger seinen Firmensitz
      im Ausland und keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, hat er eine im Inland
      ansässige Person als Empfangsberechtigten mit Zustelladresse zuzüglich E-Mail-Adresse und
      Telefonnummer für Zustellungen zu benennen. Diese empfangsberechtigte Person tritt auch ein als
      Schuldner für festgesetzte und vom Projektträger geschuldete Gebühren nach dieser Verordnung
      beziehungsweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Abschnitt 7 der Anlage zu der
      Besonderen Gebührenverordnung BMUV vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1
      Nummer 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247) geändert worden ist, in der jeweils
      geltenden Fassung.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
         „(4) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger mit, welche Unterlagen
      und Angaben fehlen. Anträge, die bis zum 1. Juli 2024 nicht vollständig beim Umweltbundesamt
      eingegangen sind, werden abgelehnt.“
7. In § 8 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 6“ die Wörter „unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach
   der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „innerhalb von zwei Monaten“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Überwachungsbericht muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der die gesamte Dauer des
      Anrechnungszeitraums innerhalb eines Verpflichtungsjahres umfasst (Überwachungszeitraum).“
   b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
          „c) einer gesonderten Darstellung der Maßgabe nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren
              Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,“.
10. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. die Verifizierungsstelle gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass die verifizierten Upstream-
          Emissionsminderungen zusätzlich im Sinne der Anlage zu dieser Verordnung sind und keine
          Anhaltspunkte für eine nach der Anlage zu dieser Verordnung auszuschließende Doppelzählung
          vorliegen,“.
   b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
      „7. der Projektträger erklärt, dass Upstream-Emissionsminderungen, für die UER-Nachweise ausgestellt
          werden sollen, nicht unter anderen freiwilligen oder verpflichtenden Systemen veräußert oder genutzt
          wurden oder werden,“.
   c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
11. § 21 wird aufgehoben.
12. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „einem              Kontobevollmächtigten“    durch   die   Wörter   „einer
          kontobevollmächtigten Person“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem weiteren Kontobevollmächtigten“ durch die Wörter „einer weiteren
          kontobevollmächtigten Person“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. In § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ die Wörter
    „, sofern vorhanden,“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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14. In § 27 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Kontobevollmächtigten“ durch die Wörter „kontobevollmächtigten
    Personen“ ersetzt.
15. § 29 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 29

                                                  Ausbuchungskonto
      Im UER-Register erstellte Ausbuchungskonten anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden
    zum Ablauf des 31. Oktobers 2024 geschlossen.“
16. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                             „Kontobevollmächtigte Personen“.
    b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „Europäischen Union“
       ersetzt.
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Angaben“ die Wörter „und Unterlagen“ eingefügt.
       bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
       cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:
           „3. die Art, das Gültigkeitsdatum sowie die Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten
               Person,“.
       dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
           „4. eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der
               kontobevollmächtigen Person:
               a) eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des
                  Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
                  Entwicklung ist, oder des Reisepasses, oder
               b) eine Erklärung der lokalen Behörde, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten
                  Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Dokumenten gemäß Buchstabe a
                  ersichtlich ist,“.
       ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
           „5. ein Führungszeugnis der kontobevollmächtigten Person.“
17. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Kontobevollmächtigten“ durch die Wörter „einer kontobevollmächtigten
       Person“ und die Wörter „der Kontobevollmächtigte“ durch die Wörter „die kontobevollmächtigte Person“
       ersetzt.
    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einem Konto“ durch die Wörter „Konten eines
           Kontoinhabers“ und das Wort „Kontobevollmächtigten“ durch die Wörter „kontobevollmächtigte
           Personen“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. der Kontoinhaber oder die empfangsberechtigte Person nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
               Absatz 3 Satz 1 und 2 fällige Gebühren nach dieser Verordnung beziehungsweise nach § 1 Absatz 1
               Nummer 7 in Verbindung mit Abschnitt 7 der Anlage zu der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
               in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat,“.
       cc) In Nummer 7 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
       dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
           „8. Zweifel am Vorliegen der Zustimmungsvoraussetzungen bestehen und das Umweltbundesamt
               außerhalb von § 45 die Validierungs- oder Verifizierungsstelle und den Projektträger zur Aufklärung
               der Zweifel aufgefordert hat und es sich um ein Konto dieses Projektträgers handelt.“
18. In der Überschrift zu Abschnitt 4 wird das Wort „Validierungs-“ durch das Wort „Validierungsstellen“ ersetzt.
19. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Validierungs-“ durch das Wort „Validierungsstellen“ ersetzt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Validierungs-“ durch das Wort „Validierungsstellen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Validierungs- oder“ durch die Wörter „Validierungsberichts oder eines“
           ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Validierungs- oder“ durch die Wörter „Validierungsstelle oder einer“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Validierungs- und“ durch die Wörter „Validierungsstellen und der“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Validierungs- oder“ durch die Wörter „Validierungsstellen oder als“
          ersetzt.
20. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Validierungs- und“ durch die Wörter „Validierungsstellen und an“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Validierungs-“ durch das Wort „Validierungsstellen“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle müssen von zwei verschiedenen
      Stellen wahrgenommen werden. Bei den Prüfungen vor Ort müssen mindestens zwei Mitarbeitende der
      Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle am Projektort anwesend sein, wobei bei mehreren
      Prüfungen vor Ort mindestens eine Person ausgetauscht werden muss.“
21. In § 40 Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 6“ die Wörter „unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach
    der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt.
22. In § 41 Nummer 14 werden nach dem Wort „Upstream-Emissionsminderungen“ die Wörter „unter gesonderter
    Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6
    Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt.
23. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines Jahres anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und,
   soweit erforderlich, vor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Jahresfrist
   beginnt, wenn
   1. alle Verifizierungsberichte für die Projekttätigkeit eingereicht wurden und dadurch Verifizierungen für den
      gesamten Anrechnungszeitraum vorliegen, oder
   2. der Projektträger dem Umweltbundesamt mitteilt, dass er keine weiteren Verifizierungsberichte einreichen
      wird.“
24. Dem § 45 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „Auf Anordnungen nach Satz 1 sind Validierungsstellen und Verifizierungsstellen verpflichtet, überarbeitete
   Prüfberichte vorzulegen. An der Mängelbeseitigung und der Erstellung des überarbeiteten Prüfberichts
   müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle mitwirken, die an
   der ursprünglichen Prüfung nicht mitgewirkt haben.“
25. In § 47 Absatz 6 werden die Wörter „, insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten,“ gestrichen.
26. Folgender § 52 wird angefügt:
                                                        „§ 52

                                                 Übergangsregelung
      Für Projektaktivitäten, die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, findet
   § 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung. Diese Projektaktivitäten werden nach dem
   bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht beendet.“
27. Folgende Anlage wird angefügt:
                                                                                                           „Anlage

      Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen
          von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen
   Teil A
   Die Projektdokumentation muss folgende Angaben enthalten, die von der Validierungsstelle geprüft werden
   müssen und Teil des Validierungsberichts sind:
   Angabe darüber,
   1. dass der Gastgeberstaat ungekündigte Partei des Übereinkommens von Paris ist,
   2. dass die unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris benannte zuständige Stelle im
      Gastgeberstaat über die Projekttätigkeit (insbesondere die Projektgrenzen, den Anrechnungszeitraum und
      die erwartete Menge an UER) informiert ist oder dass eine entsprechende Stelle vom Gastgeberstaat nicht
      benannt wurde,
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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   3. ob sich das Ziel des vom Gastgeberstaat übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem
      Übereinkommen von Paris um ein Punktziel handelt und wenn ja, auf welches Jahr sich dieses Punktziel
      bezieht,
   4. ob der Sektor, in dem die Projektaktivität durchgeführt wird, als Teil eines kooperativen Ansatzes nach
      Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehen ist; wenn dem so ist, muss dargelegt werden, dass
      die Projektaktivität außerhalb der Aktivitätsgrenzen des kooperativen Ansatzes liegt;
   5. dass die Projekttätigkeit zusätzlich nicht nur gegenüber der bestehenden Rechtslage im Gastgeberstaat,
      sondern auch gegenüber den beschlossenen Strategien zur Erreichung des übernommenen national
      festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris ist.
   Zur Prüfung der in Satz 1 genannten Angaben muss die Validierungsstelle den jeweils aktuellen
   Transparenzbericht (Biennial Transparency Report, BTR) sowie einen gegebenenfalls vorliegenden
   Anfangsbericht nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Initial Reports unter Artikel 6, IR) heranzuziehen.

   Teil B
   Der Überwachungsbericht muss folgende Angaben enthalten, die von der Verifizierungsstelle geprüft werden
   müssen und Teil des Verifizierungsberichts sind:
   Angabe darüber,
   1. dass der Gastgeberstaat ungekündigte Partei des Übereinkommens von Paris ist,
   2. dass die unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris benannte zuständige Stelle im
      Gastgeberstaat über die Projekttätigkeit (insbesondere die Projektgrenzen, den Anrechnungszeitraum und
      die im Verifizierungszeitraum erzielte Menge an UER) informiert ist oder dass eine entsprechende Stelle vom
      Gastgeberstaat nicht benannt wurde,
   3. dass der Anrechnungszeitraum der Projekttätigkeit vor dem ersten Punktziel des vom Gastgeberstaat
      übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris endet,
   4. ob der Sektor, in dem die Projektaktivität durchgeführt wird, als Teil eines kooperativen Ansatzes nach
      Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehen ist; wenn dem so ist, muss dargelegt werden, dass
      die Projektaktivität außerhalb der Aktivitätsgrenzen des kooperativen Ansatzes liegt;
   5. dass die Projekttätigkeit zusätzlich nicht nur gegenüber der bestehenden Rechtslage im Gastgeberstaat,
      sondern auch gegenüber den beschlossenen Strategien zur Erreichung des übernommenen national
      festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris ist;
   6. dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der erzielte Klimaschutzerfolg, für den UER-Nachweise
      ausgestellt werden sollen, zugleich auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt veräußert oder verwendet werden.
   Zur Prüfung der in Satz 1 genannten Angaben muss die Verifizierungsstelle den jeweils aktuellen
   Transparenzbericht (Biennial Transparency Report, BTR) sowie einen gegebenenfalls vorliegenden
   Anfangsbericht nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Initial Reports unter Artikel 6, IR)
   heranzuziehen. Entwicklungen, die nach Abschluss der Validierung eingetreten sind und Relevanz für die in
   Satz 1 genannten Angaben haben, müssen vom Projektträger im Überwachungsbericht und von der
   Verifizierungsstelle im Verifizierungsbericht berücksichtigt werden.“
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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                                                           Artikel 3

                                                       Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 4. Juni 2024

                                                 Der Bundeskanzler
                                                        Olaf Scholz

                                                Die Bundesministerin
                                             für Umwelt, Naturschutz,
                             n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                       Steffi Lemke




                                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 183. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 40422eb2322e0328….