Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 47 Behördliches Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/47?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform oder die elektronische Form vorschreiben für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/47?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektronische Form vor, kann es eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/47?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben, dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifizierungsstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/47?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Absatzes 3 möglich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/47?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/47?asof=2022-01-01#abs-6 (6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt gewähren auf Antrag
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 47 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.