§ 36 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund dieses Gesetzes die Höhe der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Register führenden Stelle die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. Dabei ist Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu beachten. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde. § 35 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
BGBl. 2011 I S. 2509
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2011 I S. 2509
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002
BGBl. 2002 I S. 3167
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3167; 2003 I 60)
BGBl. 2002 I S. 3167
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