Gesetze / Umweltauditgesetz

UAG

§ 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Umweltverbände gehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt

1.
in Angelegenheiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl,
2.
in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und
3.
in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 22 § 24