§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
Stand: 01.07.2020
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- VG Stuttgart, 03.07.2015 – 7 K 1375/14
- VG Stuttgart, 03.07.2015 – 7 K 806/14Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.04.2023 – VfGBbg 30/22
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/21#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/21#abs-2 (2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.