Gesetze / Umweltauditgesetz

UAG

§ 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses

Stand: 05.03.2021

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-1 (1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-2 (2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Umweltverbände gehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-3 (3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt

1.
in Angelegenheiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl,
2.
in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und
3.
in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-4 (4) An den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses, einschließlich der Beratung und Beschlussfassung, können einzelne oder alle Mitglieder auch im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Einzelheiten, insbesondere zur Durchführung elektronischer Abstimmungen und zur Dokumentation, können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 22 § 24