§ 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses
Stand: 05.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-1 (1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-2 (2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Umweltverbände gehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-3 (3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-4 (4) An den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses, einschließlich der Beratung und Beschlussfassung, können einzelne oder alle Mitglieder auch im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Einzelheiten, insbesondere zur Durchführung elektronischer Abstimmungen und zur Dokumentation, können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 UAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 306)
BGBl. 2021 I S. 306
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002
BGBl. 2002 I S. 3167
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3167; 2003 I 60)
BGBl. 2002 I S. 3167
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.