§ 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses
Stand: 05.03.2021
Wird zitiert von 3
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- OLG Dresden, 27.02.2020 – 1 Ws (s) 65/20
- VG Stuttgart, 03.07.2015 – 7 K 1375/14
- EuGH, 25.01.1983 – C-126/82
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-1 (1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-2 (2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Umweltverbände gehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-3 (3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/23#abs-4 (4) An den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses, einschließlich der Beratung und Beschlussfassung, können einzelne oder alle Mitglieder auch im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Einzelheiten, insbesondere zur Durchführung elektronischer Abstimmungen und zur Dokumentation, können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.