§ 16a
Stand: 26.06.2021
Wird zitiert von 544
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 – 6 S 3018/19Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 10.02.2026 – 11 ME 531/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 – 3 L 125/21Zitiert von 5
- OVG NRW, 05.07.2019 – 20 A 1165/16Zitiert von 7
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1727Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2025 – 6 S 423/24
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 23.07.2026 – 16 L 3/26
- OVG NRW, 12.06.2026 – 20 E 382/26
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
544 Entscheidungen zu § 16a TierSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16a TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/16a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/16a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/16a#abs-3 (3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass