§ 8a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Wirbeltiere oder Kopffüßer verwendet werden, durchführen will,
hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Versuchsvorhaben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, durchführen will, hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuche an anderen wirbellosen Tieren als Kopffüßern und Zehnfußkrebsen der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, soweit diese Tiere über eine den Wirbeltieren entsprechende artspezifische Fähigkeit verfügen, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, und es zu ihrem Schutz erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Änderungsverlauf
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18.06.2021 Ausfertigung
§ 8a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2021 I S. 1828
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 8a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.